Fehler in der Anlageberatung
Der Anlageberater hat umfassende INFORMATIONSPFLICHTEN. Werden Beratungspflichten verletzt, steht dem Kunden Schadensersatz zu. Der Berater muss den Kunden so beraten, dass dieser eigenverantwortlich seine Anlageentscheidung treffen kann. Nach dem Grundsatzurteil des BUNDESGERICHTSHOF aus dem Jahr 1993 (sog. Bond-Urteil) muss die Beratung anlegergerecht (personenbezogen) und anlagegerecht (objektbezogen) sein. Dazu gehört es, dass der Anlageberater den Wissensstand über Anlagegeschäfte und dessen Risikobereitschaft abfragt und den Kunden über alle Nachteile und Risiken der angebotenen Beteiligung aufklärt. Der Anlageberater bzw. die Bank hat die Kapitalanlage mit banküblichen kritischen Sachverstand einer PLAUSIBILITÄTSPRÜFUNG zu unterziehen.
Das Spektrum von Beratungsfehlern ist vielfältig. Der bankengebundene Anlageberater muss über seine Provisionen aufklären (KICK-BACK bzw. RÜCKVERGÜTUNGEN). Die empfohlene Anlage muss vollständig zu den Zielen des Kunden passen. Die Risiken und Nachteile dürfen nicht verharmlost oder gar verschwiegen werden. Vorhandene Prospektfehler können ebenfalls zu einem Beratungsfehler führen.
MAP 3 Haftungsklage eingericht
Beratungsklage LG Stuttagrt LG Aschaffenburg …
Anlage und anlegergerchte Beratung
PiwS und Spaz Ges Hasftung