Wirtschaftlicher Hintergrund
Die Gesellschaft beabsichtigte mit dem Erwerb, dem Halten sowie der Verwertung von Beteiligungen an geschlossenen Fondsgesellschaften Gewinne zu erzielen und diese an die Anleger auszuzahlen. Die einzelnen Investitionen sollten durch Investitionskriterien gemäß des Gesellschaftsvertrages bestimmt werden. Zusätzlich sollte ein so genannter Investitionsausschuss sicherstellen, dass die Investitionskriterien eingehalten werden.
Die Gesellschafter hat von Anlegern bislang mindestens 15,2 Millionen € eingeworben und diese in zahllose Gesellschaftsbeteiligungen investiert. Die Investitionen werfen klärungsbedürftige Fragen auf. Einige Gesellschaftsbeteiligungen entsprechen anscheinend nicht den selbstauferlegten Investitionskriterien. Die Performances der einzelnen Gesellschaftsbeteiligungen hinken ebenfalls weit hinter den Erwartungen zurück. Wie die Gesellschaft mitteilte, mussten bereits Klageverfahren geführt werden, um ausbleibende Zahlungen einzuklagen.
Die Gesellschaft hat seine Investitionsschwerpunkt im Immobiliensektor. Allerdings besteht der Verdacht, dass es (zu) enge Verbindungen zwischen der Geschäftsführung und den Zielfondsgesellschaften gibt, die eine interessengerechte Investitionen kaum möglich machen.
Hinzu kommt, die doppelte Kostenstruktur. Sowohl auf der Ebene der MAP 3 KG sind hohe Kosten, insbesondere für den Eigenkapitalvertrieb, angefallen, als auch auf Ebene der Zielfonds fallen derartige Kosten an. Dadurch verringern sich die Hartkosten (wertbildenden Investitionen), was wiederum dazu führt, dass mit weniger Kapital höhere Gewinne erwirtschaftet werden müssen, um eine vollständige Rückführung der angelegten Gelder zu gewährleisten.
Es handelt sich bei der Kapitalanlage um eine hochriskante Investition. Das spiegelt sich auch in der Höhe der Vertriebsprovisionen wieder. Für Vertriebsprovisionen standen insgesamt 18 % der eingezahlten Gelder bereit. Um eine derart riskante Kapitalanlage am Markt zu platzieren, müssen die Vertriebsprovisionen entsprechend hoch ausfallen, damit die Berater einen Anreiz haben, diese an ihre Kunden zu vertreiben.
Die Gesellschaft hat zwar kein eigenes Fremdkapital bei einer Bank aufgenommen, sodass insoweit kein vorrangiger Gläubiger existiert, der gegebenenfalls auf die Geschäftsführung und Investitionsentscheidungen Einfluss nehmen kann. Allerdings bestehen auf Ebene der Zielfonds vielfach hohe Kreditverbindlichkeiten. Sollten die Gesellschaften in Zahlungsschwierigkeiten kommen, besteht das Risiko, dass die finanzierenden Banken die Kredite fällig stellen. In einem derartigen Fall werden die Gesellschafter nachrangig behandelt werden mit der Folge, dass erhebliche Ausfallrisiken zu befürchten sind.
Die versprochenen Einnahmen, liegen 46 % unter den prognostizierten Entwicklungen. Die Gesellschaft hat also nur knapp die Hälfte der Einnahmen erzielen können, die für die versprochene Rendite erforderlich sind. Die Zielfonds müssten sich daher in Zukunft nicht nur erwartungsgemäß entwickeln, sondern die bislang ausgebliebenen Einnahmen zusätzlich erwirtschaften. Angesichts der volkswirtschaftlich verheerenden Corona Pandemie und der vergangenen wirtschaftlichen Entwicklung der Zielfonds dürfte diese Entwicklung nicht mehr als eine vage Hoffnung sein.
Ihre Handlungsmöglichkeiten
Investoren sollten sich in einer Interessengemeinschaft zusammenschließen, um die weitere Entwicklung kritisch zu begleiten. Durch einen Zusammenschluss kann eine gewisse Handlungsfähigkeit der Anleger erreicht werden. Es ist möglich, anstehende Gesellschafterbeschlüsse abzustimmen und gegebenenfalls eigene Tagesordnungspunkte auf die Agenda zu setzen. Sofern auch Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung aufgedeckt werden, waren die Anleger in der Lage beispielsweise einen Sonderprüfer einzusetzen, der die Geschäfte im Nachhinein überprüft.
Parallel besteht die Möglichkeit, auch Schadensersatzansprüche gegen die handelnden Unternehmen und Personen zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. Kunden sind durch ihren Berater umfangreich über wesentliche Umstände und Risiken der Kapitalanlage aufzuklären (BGH – “anleger- und objektgerechte Beratung”). Das Produkt muss zu den Anlagezielen des Kunden passen. Berater und Banken müssen beispielsweise ungefragt ihre Rückvergütungen und Vertriebsprovisionen offenlegen. Eine Übergabe eines Emissionsprospekts im Laufe des Beratungsgesprächs reicht für eine Aufklärung nicht aus.
Gründungsgesellschafter und Initiatoren müssen die Anleger über alle wesentlichen Risiken und Umstände der Kapitalanlage vollständig und wahrheitsgemäß aufklären. Sofern wesentliche Umstände oder Risiken verschwiegen werden, führt dies zu einem Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung. Der Schadensersatzanspruch ist stets auf eine vollständige Rückabwicklung des Anlagegeschäfts gerichtet.
Geben Sie Ihr Recht in gute Hände – Sie können sich gerne an die Kanzlei für weitere Informationen und für den Beitritt zur Interessengemeinschaft melden oder auch für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer weiteren Ansprüche.