Wichtiger Erfolg für Anleger des Multi Asset Anspar Plan 3
Im Februar 2025 hat das Landgericht Hamburg zahlreichen von SIBURG Legal geführten Klagen wegen Prospekthaftung im Zusammenhang mit dem Multi Asset Anspar Plan 3 stattgegeben. Verurteilt wurden die S+C Treuhandgesellschaft, die Steiner + Company GmbH & Co. KG sowie Herr Steiner persönlich.
Das Gericht stellte fest, dass der zugrunde liegende Verkaufsprospekt wesentliche Fehler enthält, sodass geschädigten Anlegern umfassende Schadensersatzansprüche zustehen. Auch die gesamten Verfahrenskosten müssen von den Beklagten getragen werden.
Hintergrund: Fehlerhafter Emissionsprospekt aus dem Jahr 2012
Im Rahmen der Klagen konnten wir ausführlich darlegen, dass der Emissionsprospekt von Mai 2012 erhebliche Informationsmängel aufwies.
Obwohl der Fonds als Blind-Pool-Investment konzipiert war – also ein Modell, bei dem konkrete Zielinvestitionen zum Prospektzeitpunkt grundsätzlich offenstehen – hatte die Fondsgesellschaft bereits umfangreiche Investitionen im Millionenbereich vorgenommen. Diese lagen außerhalb des Gesellschaftsvertrags und hatten maßgebliche Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg der Anlage.
Gerade diese vorzeitig getätigten und vertragswidrigen Investments hätten den später beitretenden Anlegern offen kommuniziert werden müssen, um eine vollständige und zutreffende Anlageentscheidung zu gewährleisten.
Persönliche Haftung: Herr Steiner als Prospekterlasser verantwortlich
Bemerkenswert ist die Entscheidung des Gerichts, Herrn Steiner persönlich als Prospektverantwortlichen einzustufen. Zwar hat er den Prospekt nicht selbst unterzeichnet, doch nach Auffassung des Landgerichts Hamburg zählt auch derjenige zu den Verantwortlichen, von dem der Prospekt im wirtschaftlichen und organisatorischen Sinne ausgeht.
Das Gericht führte dazu aus, dass als Prospekterlasser gilt, wer:
- ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Emission hat,
- maßgeblichen Einfluss auf die Prospektgestaltung ausüben kann,
- und den Prospekt mit Kenntnis seiner Fehler in den Verkehr bringen lässt.
Diese Voraussetzungen sah das Gericht bei Herrn Steiner erfüllt – deshalb wurde auch er zur Leistung von Schadensersatz verurteilt.
Rückabwicklung: Anspruch auf Erstattung der Einlagen
Das Landgericht Hamburg stellte klar, dass die Anleger einen vollständigen Anspruch auf Rückabwicklung ihrer Beteiligungen haben.
Konkret bedeutet das:
- Rückzahlung sämtlicher eingezahlter Anlagebeträge inkl. Agio,
- Rückgabe der Fondsanteile an die Beklagten,
- Verzinsung der Schadensersatzbeträge,
- Wegfall sämtlicher zukünftigen Ratenzahlungen.
Damit folgte das Gericht vollständig den Klageanträgen von SIBURG Legal.
Unsere Einschätzung
Der Erfolg bestätigt erneut unsere langjährige Rechtsauffassung zur Prospekthaftung sowie zur Möglichkeit einer persönlichen Haftung von Entscheidungsträgern bei Kapitalanlageprodukten. Wir gehen davon aus, dass sich diese für Anleger günstige Rechtsprechung auch in weiteren Verfahren durchsetzen wird.


