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PKV-Beitragsrückerstattung: Geld zurück!

Beitragserhöhung der Privaten Krankenversicherungen (PKV)
Zahlreiche Gericht geben Versicherten Recht

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Versicherte der Privaten Krankenversicherungen haben beste Chancen Beiträge zurückzufordern!

Viele private Krankenversicherungen haben jahrelang ihre Beiträge erhöht. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, ohne ausreichende Begründung der Beitragserhöhung können Verbraucher zu viel gezahlte Beiträge von der privaten Krankenversicherung zurückfordern. Das bedeutet für Verbraucher, dass Sie Ihr Geld zurückbekommen. Das hat der Bundesgerichtshof höchstrichterlich entschieden (BGH, Urteile vom 16. Dezember 2020, Az. IV ZR 294/19; IV ZR 314/19).

Ein Punkt für die Rückerstattung der Beitragserhöhungen der privaten Krankenversicherungen ist die nicht ausreichende Begründung der Beitragserhöhung selbst. Die Beitragserhöhung der privaten Krankenversicherung ist nur wirksam wird, wenn die privaten Versicherungen gemäß § 203 Abs. 5 VVG die „dafür maßgeblichen Gründe“ mitteilen. Hieran fehlt es oft.

Lassen Sie jetzt Ihren Anspruch auf Beitragsrückerstattung unverbindlich von uns prüfen und fordern Sie mit der Kanzlei SIBURG zu viel gezahlte Beiträge zurück.

Nutzen Sie Die Chance, die Prämienerhöhungen aus den letzen Jahren zurückzubekommen & Ihre Beiträge anzupassen.

Wie stehen die Chancen der Versicherten auf Rückzahlung überhöhter Beiträge?

Versicherer erhöhen regelmäßig die Beiträge zur privaten Krankenversicherung, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erhöhung in vielen Fällen nicht vorliegen. Der BGH urteilte daher, wenn private Krankenversicherungen ihre Beiträge erhöhen, müssen sie den betroffenen Versicherten die Rechnungsgrundlage für die Erhöhung nach § 203 Abs. 5 VGG mitteilen.(BGH, Urteile vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19):

Zahlreiche Landgerichte und Oberlandesgerichte folgen der BGH-Rechtsprechung und erklären Beitragsanpassungen für unwirksam.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Urteil kritisiert, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Prämienerhöhung der Axa fehlten. Die Axa habe nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb die Tarife in dieser Höhe gestiegen sind. Schon dem Treuhänder, der die Erhöhung kontrolliert und bestätigt, hat der Versicherer keine ausreichenden Unterlagen zur Überprüfung der Neuberechnung der Prämie vorgelegt. Dem Versicherten stand eine Erstattung von knapp 2.000 Euro zu. Das Urteil ist rechtskräftig.

Wann stehen die Chancen gut, zu viel bezahlte Beiträge zurück zu erhalten?

  • Fehlende bzw. nicht ausreichende Begründung der Beitragsanpassung (§203 Abs. 5 VVG).
  • Zu niedrige Kalkulation der Tarife bei Versicherungsbeginn und Erhöhung dann zu dem Zweck, auf eine ausreichende Berechnungsgrundlage zu kommen (§155 Abs. 3 Satz 2 VAG).
  • Schwellenwert werden nicht erreicht.
  • Nur wenn Krankheitskosten um mehr als 10 Prozent über den kalkulierten Ausgaben liegen, dürfen höhere Beiträge verlangt werden. Steigt die Lebenserwartung sind es 5 Prozent (§§203 Abs. 2 VVG, 155 Abs. 3 VVG)

Privaten Krankenversicherungen, die in den letzten Jahren ihre Beiträge angehoben haben

  • AXA Krankenversicherung
  • DKV Deutsche Krankenversicherung
  • Debeka Krankenversicherung
  • HUK-Coburg Haftpicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G.
  • Barmenia Versicherungen
  • LKH Landeskrankenhilfe
  • Allianz Private Krankenversicherung
  • UKV Union Krankenversicherung
  • Gothaer Versicherung
  • Continentale Krankenversicherung
  • Central Krankenversicherung (Generali-Gruppe)
  • SDK – Süddeutsche Krankenversicherung

Gründe für unwirksame PKV-Beitragserhöhungen

Es gibt diverse Gründe, warum eine Beitragserhöhung einer Krankenkasse unwirksam sein kann. Neben dem Nicht-Erreichen des gesetzlichen Schwellenwertes kann eine unwirksame Erhöhung darin begründet sein, dass die Beitragssteigerung nicht ausreichend begründet wird oder der monatliche Beitrag vor Betragsbeginn zu niedrig kalkuliert wurde.

Keine ausreichende Begründung

Für eine wirksame Preiserhöhung muss die private Kran­ken­ver­si­che­rung die Beitragssteigerung begründen (§ 203 Abs. 5 VVG). Erhöhungen, die unvollständig begründet sind, sind schon aus formalen Gründen unwirksam.

Wichtig:

Versicherer können die Begründung nachholen und damit die Formfehler heilen. Das geht allerdings nur für die Zukunft. Die Beitragserhöhungen werden ab dem Moment wirksam, in dem der Ver­si­che­rungsnehmer die korrekte Begründung nachgeliefert bekommt (BGH, Urteil vom 14. April 2021, Az. IV ZR 36/20). Vor diesem Hintergrund sind die Schreiben der DKV zu sehen, über die wir in unserem Newsletter vom 29. Januar 2021 berichteten.

Schwellenwerte

Versicherer dürfen die Beiträge ohnehin nur dann anpassen, wenn sie erkennen und darlegen, dass die Krankheitskosten oder die Lebenserwartung ihrer Versicherten steigen. Das Gesetz gibt selbst dafür aber Schwellenwerte vor, die überschritten sein müssen. Erst wenn die Krankheitskosten um mehr als 10 Prozent über den kalkulierten Ausgaben liegen, darf die Ver­si­che­rung mehr Beitrag verlangen. Bei der kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeit sind es 5 Prozent (§§ 203 Abs. 2 VVG, 155 Abs. 3 VAG).

Das Landgericht Bonn hat Tariferhöhungen der DKV aus den Jahren 2012, 2013 und 2016 für unwirksam erklärt (Urteil vom 2. September 2020)

Materielle Voraussetzungen für Erhöhungen fehlen

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Verfahren festgestellt, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Prämienerhöhung der Axa zum 1. Januar 2017 fehlten. Die Erhöhung von zwei Tarifen war damit unwirksam (Urteil vom 15. Juli 2021, Az. 7 U 237/18). Die Axa habe nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb die Tarife in dieser Höhe gestiegen sind. Schon dem Treuhänder hat der Versicherer keine ausreichenden Unterlagen zur Überprüfung der Neuberechnung der Prämie vorgelegt.

Auch das Kammergericht Berlin hat festgestellt, dass die Erhöhungen der Axa in drei Tarifen von 2012 bis 2016 unwirksam waren (Urteil vom 8. Februar 2022, Az. 6 U 20/18). Der Versicherte hat dementsprechend zu hohe Beiträge gezahlt, von denen die Axa die noch nicht verjährten Anteile nun zurückzahlen muss. Es ging dabei um mehr als 5.000 Euro plus Zinsen396/17). Die DKV hatte die Beiträge erhöht, weil ihre Kosten um rund 7 Prozent gestiegen waren. Damit war aber der gesetzliche Schwellenwert von 10 Prozent für Krankheitskosten nicht erreicht.

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