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Berlin

Versicherungsrecht

Widerspruch gegen Lebensversicherung

Rechtsanwalt SIBURG berät Sie bei allen Fragen im Versicherungsrecht. LEBENS-UND RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE stehen derzeit verstärkt im Focus. Sie können anstatt Ihren Vertrag zu  Kündigung durch einen WIDERSPRUCH einen deutlich höheren Rückzahlungsanspruch geltendmachen. Die Rahmenbedingungen sind durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und den Bundesgerichtshof (BGH) höchstrichterlich abgestekt worden. Es herrscht Rechtssicherheit im Hinblick auf  das Widerspruchsrecht und die Berechnung des Rückzahlungsbetrages.

Lebens- und Rentenversicherungen- Widerspruch statt Kündigung

Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass laufende und beendete Rentenversicherungsverträge jederzeit rückabgewickelt werden können, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss nicht oder nicht richtig über sein WIDERSPRUCHSRECHT belehrt wurde bzw. ihm nicht alle Unterlagen vorgelegen haben. Das könnte etwa 80 % der Rentenversicherungen betreffen, die zwischen dem 21. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 geschlossen wurden. Der Durchführung der Verträge kann damit heute noch widersprochen werden. Der Bundesgerichtshof hat auch festgestellt, dass selbst einem bereits gekündigten Vertrag noch widersprochen werden kann und die Differenz zwischen Rückkaufswert und RÜCKABWICKLUNGSWERT geltend gemacht werden kann.

Bei erfolgreichem Widerspruch hat der Versicherte dann Anspruch auf die Rückzahlung aller Prämien plus Nutzungsentschädigung minus einem Risikoanteil (max. 10 % der Prämien). Sie können der Kanzlei einen PRÜFAUFTRAG im Hinblick auf Ihr individuelles Widerspruchsrecht und der Höhe des Rückabwicklungsanspruchs  erteilen.

Rechtschutzversicherung

RECHTSSCHUTZVERSICHERUNGEN decken in der Regel die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Bank- und Kapitalmarktrecht ab. Allerdings versuchen einige Rechtschutzversicherer mit verschiedenen Begründungen bspw. mit dem Ausschlussgrund „Recht der Handelsgesellschaft“, „Spekulationsgeschäfte“ oder „Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind“ sich der Eintrittspflicht zu entziehen. Zahlreiche Ausschlussgründe sind bereits Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen gewesen und oft wurde zu Gunsten der Anleger entschieden (z.B. BGH – IV ZR 84/12).  Sollten Rechtschutzversicherungen Deckung ablehnen ist auch der Weg zum OMBUDSMANN der Versicherungen oder die Erstellung eines STICHENTSCHEID zu prüfen. Geschädigte Anleger sollten daher ihren Rechtsanwalt beauftragen, eine Deckungszusage des Versicherers einzuholen.

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