In einem von der Kanzlei geführten Klageverfahren hat das Landgericht Mönchengladbach festgestellt, dass einem Bankkunden auch dann ein Ersatzanspruch wegen unautorisierter Zahlungen zusteht, wenn der Zugang zum Online Banking durch die Bank nicht durch eine 2 Faktoren Authentifizierung gesichert wurde.
Das Landgericht ist der Argumentation der Kanzlei gefolgt. Die Banken müssen auch den Zugang zum Online Banking ausreichend schützen. Das sieht die Gesetzeslage bereits seit 2019 vor. Bislang sind einige unterinstanzliche Gericht davon ausgegangen, dass es nur auf die Frage ankommt, ob der Zahlungsvorgang an sich durch eine 2 Faktor Authentifizierung gesichert ist. Anders das jedoch Landgericht Mönchengladbach.
Die Missbrauchsgefahr im internetbasierten Zahlungsverkehr beginnt schon beim Zugang zum Online Banking und nicht erst mit der Auslösung der unautorisierten Zahlungen. Daher liegt es auf der Hand, dass die Bank dafür Sorge zu tragen hat, dass schon der Online Zugang ausreichend gegen Missbrauch geschützt wird. Sind die Täter einmal im Konto des Kunden können Sie leicht beispielsweise durch Aktivierung eines neuen Smartphones und Installierung einer Banking App das Konto übernehmen und leerräumen. Auf die Frage der groben Fahrlässigkeit des Kunden kommt es insoweit nicht mehr an. Wir begrüßen die verbraucherfreundliche Ansicht des Landgerichts Mönchengladbach, erklärt
Fachanwalt Rolf Siburg, LL.M.
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