In zwei verbraucherfreundlichen Entscheidungen hat das Landgericht Köln (vgl. LG Köln, Urt. vom 08.01.2024 – 22 O 43/22 und LG Köln, Urt. v. 22.11.2023 – 22 O 43/23) die Bank zum Ersatz von Schäden im Online Banking verurteilt. Das Gericht hat festgestellt, dass sich Bankkunden nicht grob fahrlässig verhalten, wenn sie im Rahmen von gefakten Telefonanrufen von Bankmitarbeitern die Täter ungewollt bei der Überweisung von Geldbeträgen im Online Banking unterstützen.
Beim sog. Call-ID-Spoofing wird der Kunde unter fingierter Verwendung der Telefonnummer der Bank zu fehlerhaften Handlungen im Online-Banking veranlasst. In diesen Fällen kann dem Kunden kein Vorwurf der grob fahrlässigen Handlung gemacht werden.
Keine grobe Fahrlässigkeit des Bankkunden beim Call-ID-Spoofing
Das Landgericht hat sehr überzeugend geurteilt: „Diese Einschätzung stützt das Gericht zum einen darauf, dass sich die Täter des sog. Call-ID Spoofings bedienten. Dem Kläger wurde infolgedessen die Nummer der Beklagten angezeigt, als die Täter ihn anriefen. Für einen verständigen, langjährigen Bankkunden ist die Nutzung einer ihm bekannten Nummer mit besonderem Vertrauen verbunden. Davon, dass die Möglichkeit besteht, eine fremde Nummer zu nutzen, dürfte der Durchschnittsbürger keine Kenntnis haben. Dass dem Kläger der angebliche Mitarbeiter der Beklagten nicht bekannt war, ist für sich genommen noch kein besonders verdächtiger Umstand. In einer großen Organisation wie der der Beklagten herrscht regelmäßig eine gewisse Fluktuation bzw. es findet eine Arbeitsteilung statt, sodass die Bankkunden nicht mehr zwingend nur mit einem Mitarbeiter in Kontakt stehen.“
Das Landgericht hat völlig zutreffend aus der Sicht eines Bankkunden den Fall bewertet und das hohe Vertrauen in die langjährige Kundenbeziehung zur Bank hervorgehoben. Der Bankkunde handelt gerade nicht grob fahrlässig, wenn er – sehr trickreich und unter Vorspiegelung unwahrer Tatsachen – zur Vornahme von Handlungen im Online Banking Verkehr veranlasst wird. Hierbei gehen die Täter immer professioneller und skrupelloser vor. Aus unseren Erfahrungen können wir sagen, dass die Täter nicht selten bereits Zugriff auf die Kundendaten wie Vor- Nachname, Geburtsdaten, Kontostand usw. haben. Sie spiegeln vor, dass das Konto bereits von anderen Tätern leergeräumt wurde und man nun schnell die Gelder unter Verwendung der Banking-App zurückholen müsse. Tatsächlich aber werden die Gelder erst jetzt von den Tätern auf Konten Dritter überwiesen,
erklärt Fachanwalt Rolf Siburg, LL.M.
Fachanwalt Rolf Siburg, LL.M.
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