Bildung einer Interessengemeinschaft – Kontrolle der Geschäftsführung
Anleger des Schiffsfonds MT „GasChem Nordsee“ haben nichts mehr zu Lachen. Der Fonds bleibt auch im 10. Jahr seines Bestehens meilenweit hinter den Versprechungen der Initiatoren zurück. Der Bericht über die letzte Gesellsachafterversammlung 2018 offenbart, dass der Fonds ein einziges Desaster für die Anleger ist, aber eine stetige Geldquelle für die finanzierend Bank und die Initiatoren. Der Marktbericht der Fondsgesellschaft fängt mit dem Satz an:
Das Jahr 2017 war für den Gastankermarkt durchwaschen und blieb, …,hinter den Erwartungen zurück.
Das Schiff des Fonds ist zwar dauerhaft verchartert, allerdings reichen die Charterraten nur aus um das Schiffshypothekendarlehen zu bedienen und die Schiffsbetriebskosten zu erbringen. Für die Anleger ist seit Jahren kein Geld da. Den Anlegern wurden aber Auszahlungen von bis zu 238 % des investierten Geldes versprochen. Bis heute haben die Anleger jedoch keine einzige Gewinnauszahlung erhalten. Die Anleger sind auch noch bis 2027 vertragliche an den Fonds gebunden. Was danach passiert ist völlig offen. Sollte der Markt für Schiffe dieser Art einen gewinnbringenden Verkauf nicht ermöglichen, ist der Rückzahlungsanspruch akut gefährdet. Sofern der Verkauf des Schiffs im Jahr 2027 glücken sollte, würde den Anlegern im Best-Case-Szenario auch nur ein Teil der Einlage zurückgezahlt werden können. Angesichts der anhaltenden Schwierigkeiten des Fonds darf aber bezweifelt werden, ob das Best-Case-Szenario eintritt.
Es ist davon auszugehen, dass die Anleger einen signifikanten Verlust mit dem Investment erleiden werden. Auf dem Zweitmarkt für Fondsbeteiligungen unter werden Anteile an dem Schiffsfonds mit nur noch maximal 19 % gehandelt.
Gründungsgesellschafter, die eigentlichen Gewinner
Im Gegensatz zu den Anlegern haben die Gründungsgesellschafter schon in der Platzierungsphase ihre Gewinne gemacht. Die Anleger müssen hingegen auf die Versprechungen der Initiatoren vertrauen und hoffen, dass sich diese auch bewahrheiten. Die Weichkosten dieser Beteiligung lagen bei stolzen 34 % des Kommanditkapitals. Das ist sehr ungewöhnlich, hat aber einen einfachen Grund: Allein die HHB Hansa Hamburg Beteiligungs GmbH & Co. KG und die Hansa Shipping International GmbH & Co. KG haben zusammen Vergütungen und Gewinnbeteiligungen in Höhe von 5,8 Mio. € aus dem Kommanditkapital erhalten. Für die Anleger waren derartige Gewinne von vorneherein unerreichbar.
Drohende Verjährung 10 Jahre nach Beitritt zur Gesellschaft – Ansprüche prüfen lassen!
Anleger des Fonds haben sich bereits an die Kanzlei gewandt und um Unterstützung bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen Banken und Vertriebshäuser, aber auch gegen die Gründer der Gesellschaft, gebeten.
Schadensersatzansprüche verjähren nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kenntnisunabhängig und taggenau 10 Jahre nach dem Beitritt zur Gesellschaft. Nach Eintritt der Verjährung können die Anleger nur noch auf einen glimpflichen Ausgang der Investition hoffen, bleiben aber auf einem absehbaren Schaden sitzen. Neben einer grundsätzlichen Prospekthaftung wegen falscher Darstellung vom Risiken im Emissionsprospekt kommen auch Ansprüche gegen Banken und Vertriebshäuser in Betracht. Banken dürfen ihren Kunden nur Produkte empfehlen, die zu den erfragten Anlagezielen passen („anlegergerechte Beratung“). Sie müssen ferner über alle wesentlichen Umstände und Risiken des Produkts aufklären („objektgerechte Beratung“). Zu diesen Umständen gehört die Aufklärung über versteckte Rückvergütungen (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2011 – XI ZR 191/10). Für die Eigenkapitalvermittlung wurden hier bis zu 23 % als Provision gezahlt. Banken sind ferner zu einer Plausibilitätsprüfung des Prospektes mit banküblichem Sachverstand verpflichtet. Dabei hätte unter anderem auffallen müssen, dass sowohl die Weichkosten mit 34 % als auch die Finanzierungsquote mit 73 % ungewöhnlich hoch sind und damit deutliche erhöhte Ausfallrisiken bestanden (vgl. KG, Urt. v. 30.03.2016 – 26 U 29/15). Eine Übergabe des Emissionsprospekts am Tag der Zeichnung reicht für eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht aus. Selbst wenn der Emissionsprospekt vom Anleger als „zu dick und zu schwer“ und als „Papierkram“ abgelehnt wird, ist das kein Freibrief für den Anlageberater die Risiken des Fonds nicht mündlich benennen zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2019 – III ZR 498/16).
Kostenfreie Prüfung Ihrer Unterlagen durch die Kanzlei – Interessengemeinschaft!
Die Kanzlei hat bereits erfolgreich Ansprüche von Anlegern dieses Fonds durchsetzen können und außergerichtliche Vergleiche mit Banken abgeschlossen, die hohe Zahlungen an die Anleger vorsahen. Auch Sie können von der Expertise der Kanzlei profitieren und so Ihr verloren geglaubtes Geld zurückbekommen. Die Kanzlei bietet Ihnen eine kostenfreie Überprüfung Ihrer Unterlagen zum Fonds an und gibt Ihnen eine Einschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Ferner wird im allseitigen Interesse der Anleger dazu aufgerufen sich bei der Kanzlei, auch ohne Prüfung von Schadensersatzansprüchen, zu melden, um im Rahmen einer Interessengemeinschaft die zukünftigen Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen und ggf. aus einer gemeinschaftlichen Position heraus auf Gesellschaftsebene die Geschäftsführung kritisch zu überprüfen und die weiteren Geschehnisse intensiv zu beobachten.
Nehmen Sie durch Absendung des Online-Formulars bequem Kontakt zur Kanzlei auf. Rechtsanwalt Siburg, LL.M. steht Ihnen gerne jederzeit mit weiterführenden Informationen zur Verfügung.