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BGH erklärt Zinsanpassungen in Prämiensparverträgen für unwirksam

Kunden der Sparkassen stehen hohe Nachzahlungen zu

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die von den Sparkassen vorgenommenen Zinsanpassungen für Sparverträge unwirksam sind (Aktenzeichen – XI ZR 234/20).  Sparern, die einen Prämiensparvertrag mit ihrer Sparkasse (z.B. S-Prämiensparen flexibel) abgeschlossen haben, steht ein hoher Nachzahlungsanspruch zu. Die Erfolgsaussichten für die Nachzahlung stehen aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes äußerst gut. Sparer sollten sich anwaltlich beraten lassen.

Für Sparkassenkunden bedeutet die Entscheidung des Bundesgerichtshofs einen durchschnittlichen Nachzahlungsanspruch von 4.000 €

Rechtsanwalt Siburg, LL.M.

Bisherige Zinsberechnungen der Sparkassen fehlerhaft

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die bisherige Berechnung der Zinsen aus den Prämiensparverträgen durch die Sparkassen fehlerhaft ist. Sparkassen haben in ihren Verträgen mit den Sparern eine formularmäßige Klausel für die Berechnung der Änderung der Zinssätze vereinbart. Danach haben die Sparkassen die Zinsen nach Kündigung der Sparverträge berechnet und an die Sparer ausgezahlt.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Klausel gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt und damit unwirksam ist. Die dadurch entstandene Lücke muss durch die Gerichte im Sinne der Sparer abgeschlossen werden. Die Sparkasse hat bei der Berechnung der Zinsen einen falschen Referenzzinssatz angewendet und die Zinsen vierteljährlich aktualisiert. Der Bundesgerichtshof hat dieser Berechnung eine Absage erteilt und festgestellt, dass die Zinsanpassungen in einem monatlichen Rhythmus vorzunehmen sind. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Dresden dürfte die Zinsberechnung mit einer durch die BaFin veröffentlichte Zeitreihe vorgenommen werden.

BaFin erlässt Allgemeinverfügung gegen Sparkassen – 1.100 Kreditinstitute legen Widerspruch ein

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erließ bereits im Juni 2021 eine Allgemeinverfügung gegen die Sparkassen bezüglich Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträge. Darin hatten die BaFin angeordnet, dass die Sparkassen den Sparern auf Grundlage einer Nachberechnung der bisherigen Zinsberechnungen seit Vertragsbeginn eine neues Zinsangebot machen müssen.

Gegen diese Allgemeinverfügung haben mehr als 1100 Kreditinstitute Widerspruch eingelegt. Das bedeutet aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche muss die Allgemeinverfügung zunächst auf ihre Wirksamkeit gerichtlich überprüft werden. Aufgrund der Verjährungsgefahr rät selbst die BaFin dazu, dass Sparer die Ansprüche auf dem zivilrechtlichen Weg individuell gelten machen sollten. Klar ist, dass die überwiegende Mehrzahl der Kreditinstitute keine freiwillige Nachzahlung der Zinsen leisten werden.

Bundesgerichtshof hat über Zulässigkeit von Kündigungen der Sparkasse entschieden

Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2019 entschieden, dass Prämiensparverträge durch die Sparkassen nur dann gekündigt werden können, wenn die höchste Prämienstufe erreicht wurde (Aktenzeichen XI ZR 345/18). Sofern die Kündigung der Sparkasse danach wirksam war und die Sparkasse die Zinsen berechnet und ausgezahlt hat, stehen den Sparern nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nun weitere Nachzahlungen zu.

Ansprüche auch bei ungekündigten Prämiensparverträgen

Sparer haben auch bei ungekündigten Prämiensparverträgen einen Anspruch gegen die Sparkasse auf Saldoberichtigung. Sofern die Sparkasse den Vertrag nicht gekündigt, aber die Zinsen berechnet und gutgeschrieben hat, steht dem Sparer ein Anspruch darauf zu, dass der Saldo des Prämiensparvertrages anhand der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nachberechnet wird.

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Sparern steht im Falle der Kündigung ihres Prämiensparvertrages hohe Nachzahlungen zu. Im Durchschnitt dürfte der Nachzahlungsanspruch bei rund 4.000,00 € liegen, wie folgendes unverbindliches Berechnungsbeispiel zeigt:

Vertragsbeginn30.06.1997
monatliche Sparrate76,69 € (150,00 DM)
angegebener Zinssatz3,50%
maßgeblicher Referenzzinssatz 7,49%
eingezahlte Beträge21.166,65 €
rechnerischer Salso (bis 29.05.2020)32.265,99 €
ausgewiesener Saldo (bis 29.05.2020)28.011,07 €
IHRE NACHZAHLUNG4.254,92 €

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