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Berlin

Bausparverträge

Kündigung - Bonuszinsen - Unwirksamkeit von Geschäftsbedingungen uvm.

Rechtsanwalt SIBURG bietet in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt PEISKER aus Ravensburg (http://www.wagner-peisker.de/) umfangreiche Beratungsleistungen zu allen Fragen rund um Ihren Bausparvertrag an. Bausparkassen kündigen massenhaft Bausparverträge…

Weitere Informationen auch unter:  http://www.bausparer-hilfe.de

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Kündging durch Bausparkasse – Widerspruch lohnt sich

Beitrag von unserer Internetseite: http://www.bausparer-hilfe.de

Die deutschen Bausparkassen kündigen derzeit massiv ältere Bausparverträge, bei denen die Bauparsumme noch nicht erreicht ist. Vor allem die

  • BHW Bausparkasse AG
  • LBS Landesbausparkasse
  • Bausparkasse Schwäbisch Hall AG
  • Deutsche Bausparkasse Badenia AG
  • Wüstenrot Bausparkasse AG
  • Debeka Bausparkasse AG
  • Aachener Bausparkasse AG

kündigen hochverzinste Bausparverträge zu Lasten der Bausparer. Alleine die Schwäbisch Hall hat über 50.000 Kunden gekündigt. Uns liegen zum Beispiel aktuell wieder Kündigungen der Wüstenrot von Ende November 2016 zur Prüfung vor.

Wir halten das Vorgehen der Bausparkassen grundsätzlich für rechtswidrig. Eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage für die Kündigung konnten wir bei den uns zur  Ersteinschätzung vorliegenden Fällen nicht feststellen.

Die Bausparkassen versuchen sich durch massenhafte Kündigungen von den für den Bauparer gut verzinsten Bausparverträgen loszusagen, anstatt sich vertragstreu zu verhalten („pacta sunt servanda“). Hier bei sind derzeit vor allem zwei Fallgruppen vorherrschend:

1. Kündigung nach § 488 Abs.3 BGB, da das Bausparguthaben zuzüglich Bonuszinsen die Bausparsumme erreicht

Häufig kündigen die Bausparkassen auch, wenn das Bausparguthaben zuzüglich im Bausparvertrag vereinbarter Bonuszinsen die Bausparsumme erreicht und berufen sich dabei auf § 488 Abs.3 BGB.

Einer solchen Kündigung hat das OLG Celle eine Absage erteilt. Es hielt die auf § 488 Abs.3 BGB gestützte Kündigung für unberechtigt, da die Bonuszinsen erst entstehen, wenn der Bausparer auf sein Bauspardarlehen verzichtet. So lange der Bausparer dies aber noch nicht getan hat, besteht sein Anspruch auf ein Bauspardarlehen fort, und die Kündigung der Bausparkasse ist damit unwirksam. Das LG Hannover hat sich der Auffassung des OLG Celle angeschlossen. Auch der BGH hat in seinen Urteilen bereits bestimmte Bonuskonstellationen ausgenommen. Auch das AG Coburg hat in einem Verfahren der Bausparerhilfe aktuell eine solche Kündigung für unwirksam erklärt.

2. Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB

Derzeit werden auch Kündigungen aus wichtigem Grund bzw. wegen Störung der Geschäftsgrundlage ausgesprochen. Nach unserer Auffassung sind diese unwirksam, da bei einer solche Kündigung die Interessen beider Parteien zu betrachten sind und die Bausparkassen einseitig von einer Kündigung profitieren. Auch der BGH hat in seinen Urteilen diese Kündigungsgründe zurückgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine solche Kündigung nicht vorliegen.Was muss ich tun, wenn mir gekündigt wurde?

Wenn Ihr Bausparvertrag gekündigt wurde, sollten Sie schnell reagieren. Widersprechen Sie schriftlich der Kündigung und nehmen Sie sich dringend anwaltliche Hilfe.

Darlehensgebühren bei Bausparverträgen

Beitrag von unserer Internetseite: http://www.bausparer-hilfe.de

Bundesgerichtshof erklärt Darlehensgebühren bei Bauspardarlehen für unwirksam! Der BGH hat mit Urteil vom 8. November 2016 – XI ZR 552/15 entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 Prozent der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist.

Wenn Sie also eine Darlehensgebühr bei Inanspruchnahme des Bauspardarlehens gezahlt haben, fordern Sie diese bei Ihrer Bausparkasse zurück.

Sollte die Bausparkasse dem nicht nachkommen, kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen, die gezahlten Gebühren zurück zu bekommen!

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