Schlechte Nachrichten für Anleger der UDI Gruppe
Wie zuletzt das Handelsblatt am 4. Mai 2021 berichtete, hat die erste Gesellschaft der UDI Gruppe, die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG, Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht Leipzig (Aktenzeichen 401 IN 775/21) gestellt.
Mit Beschluss vom 30. April 2021 wurde das Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht eröffnet und als vorläufiger Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner bestellt. Der vorläufige Sachwalter hat die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen.
Investoren droht der Totalverlust der Kapitalanlage
Das vermeintlich sichere Öko-Investment entpuppt sich als hochriskant. Die UDI Gruppe aus Nürnberg hat ihre 7000 Anleger zwischenzeitlich angeschrieben und zu einem Forderungsverzichts zwischen 60 und 85 % Ihrer Forderungen aufgefordert. Der Geschäftsführer Langnickel teilt in den Briefen mit, dass die Rückzahlung der Gelder “akut ausfallgefährdet” sei. Wie das Handelsblatt weiter berichtete, bedeutete der angebotene Schuldenschnitt für den Anleger von rund 20.000 € schon jetzt einen Verlust von 17.200 €. Die Rückzahlung des Restbetrages könnte sich über fünf Jahre hinziehen.
Die Schieflage der nun insolventen Gesellschaft resultiert aus einer Verfügung der Finanzaufsicht BaFin. Die Finanzaufsicht hat angeordnet, dass bestimmte Nachrangdarlehen rückabgewickelt werden müssen. Bislang gilt die Anordnung der Finanzaufsicht nur für die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG. Allerdings droht den übrigen Gesellschaften ebenfalls Ungemach, denn die beanstandete Klause ist wohl auch in allen anderen Nachrangdarlehen vereinbart worden.
Betroffene Anleger sollten ihre Möglichkeiten gründlich prüfen lassen
Betroffene Anleger müssen nun entscheiden, ob sie den Forderungsverzicht erklären oder nicht. Die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG hat eine Frist zum 21. Mai 2021 für die Rückmeldung gesetzt. Hier bedarf es einer gründlichen und eingehenden Prüfung wie sich die Anleger positionieren wollen.
Ein gemeinsames Vorgehen der Anleger durch die Bildung und Vertretung in einem Gläubigerausschuss sowie die Bildung einer Interessengemeinschaft ist im Insolvenzverfahren ein wirksames Mittel, um größtmöglichen Einfluss auf die Entscheidungen der Geschäftsführung und des Insolvenzverwalters zu nehmen.
Zudem hatte das Handelsblatt berichtet das bereits Klageverfahren gegen die Vertriebsgesellschaft der UDI Gruppe laufen, weil mit dem Namen „Festzins“ geworben wurde, was durchaus als irreführend bewertet werden kann. Nachrangdarlehen sind keine sicheren Darlehen, sondern eben nachrangig zu allen anderen Insolvenzforderungen, sodass das Ausfallrisiko hoch ist.
Einsetzung Gläubigerausschuss und kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Rechte
Die Investoren sollten sich dringend zusammenschließen und gemeinsam sich in einem Gläubigerausschuss vertreten lassen. Die Kanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrungen in der Vertretung von Anlegern in Insolvenzverfahren und Gläubigerausschüssen. Der Antrag und die Tätigkeit in einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist für Sie kostenfrei und gibt Ihnen gleichzeitig mehr Kontrolle über das Verfahren und verbessert Ihre Chancen auf eine Rückzahlung. Der Ausschuss dient der Gläubigerautonomie, indem ihm verschiedene Mitbestimmungsrechte eingeräumt werden und er als ständiger Vertretung der Gläubiger besteht.
Nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei (über www.anwalt.de oder über die Homepage) auf und fordern Sie die notwendigen Unterlagen an. Wir werden interessierte Anleger aufnehmen und über alle weiteren notwendigen Schritte informieren. Insbesondere gilt es die Rechte und Möglichkeiten individuellen zu prüfen.
Für eine kostenfreie Ersteinschätzung steht Ihnen die Kanzlei gerne zur Verfügung.