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Steiner + Company: MAP 3 – Weitere Beratungsklage erfolgreich. Anleger erhält 12.000 Euro zurück!

Mit Unterstützung der Kanzlei SIBURG konnte ein weiterer Anleger des Multi Asset Ansparplan 3 GmbH & Co. KG von seinem Berater vor dem Landgericht Aschaffenburg 12.000 € zurückholen.

Weiterer Erfolg vor dem Landgericht Aschaffenburg

Mit Unterstützung der Kanzlei SIBURG konnte ein weiterer Anleger des Multi Asset Ansparplan 3 GmbH & Co. KG von seinem Berater vor dem Landgericht Aschaffenburg 12.000 € zurückholen.

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In diesem Verfahren wurde ein Anlageberater auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch genommen. In dem Verfahren ging es zunächst darum, dass der Anleger, keine Erfahrungen mit geschlossenen Fondsbeteiligungen hatte und der Berater dazu riet, eine Abfindung des Arbeitgebers als Altersvorsorge in die streitgegenständliche Fondsbeteiligung zu investieren. Hinzu kam, dass der Berater in einem Vermittlungsprotokoll festgehalten hatte, dass er den Anleger, unter Zuhilfenahme eines Emissionsprospektes, über alle Risiken der Beteiligung aufgeklärt habe.

Der Beitritt des Anlegers erfolgte zu einem relativ späten Zeitpunkt, in dem der Fonds bereits mehrere Jahre im Vertrieb war. Zwischenzeitlich hatte die Fondsgesellschaft schon diverse Investitionen getätigt, obwohl im Verkaufsprospekt davon die Rede war, dass es sich um einen sogenannten „Blind-Pool-Fonds“ handele. Dies war allerdings im Zeitpunkt des Beitritts nicht mehr der Fall.

Das Landgericht Aschaffenburg war überzeugt, dass der Berater den Anleger darüber aufzuklären hatte, dass der Fonds bereits ein Großteil des Kommanditkapitals in konkrete Gesellschaftsbeteiligungen investiert hatte. Das Landgericht sah es auch als erwiesen an, dass der Berater den Anleger nicht ordnungsgemäß über die wesentlichen Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt hatte. Zwar gab es ein Vermittlungsprotokoll in dem bestätigt wurde die Risikohinweise gelesen zu haben, allerdings waren diese Tatsachenbestätigungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unwirksam. Gleichzeitig konnte nachgewiesen werden, dass der Emissionsprospekt erst im Zeitpunkt des Beitritts elektronisch und ohne Hinweis auf die Notwendigkeit seiner Kenntnisnahme dem Anleger übersendet worden ist. Eine Übergabe am Tag des Beitritts reicht für eine ordnungsgemäße Aufklärung allerdings nicht aus.

„Es zeigt sich an diesem Fall, dass eine eingehende Beschäftigung mit dem Einzelfall notwendig ist, um vor Gericht Erfolg zu haben. Der Berater kann sich nicht immer auf das Anlageprotokoll verlassen, ohne weiter dazu vorzutragen, wie die Risikoaufklärung im einzelnen stattgefunden haben soll. Es hat sich auch gezeigt, dass dem Berater ein sehr umfangreiches Aufklärungsprogramm obliegt. Je unerfahrener ein Anleger ist, desto intensiver muss der Berater den Anleger über alle Risiken aufklären.“ erklärt Rechtsanwalt Siburg.

Sofern sich Anleger durch ihre Berater über die Risiken der Beteiligung falsch oder unvollständig beraten fühlen, bietet die Kanzlei eine kostenlose Ersteinschätzung der Beratungssituation an.

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