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Wir decken auf: 5 Irrtümer zum Widerspruch Ihrer Renten- oder Lebensversicherung

Der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof haben Versicherungsnehmern mit Renten- und Lebensversicherung in Ihren Rechten deutlich gestärkt. Die Urteile gelten für Renten– und Lebensversicherungen aus den Jahren 1994 bis 2007. Versicherungsnehmer können Ihrer Versicherung auch noch heute widersprechen und haben damit eine lukrative Möglichkeit, aus der Versicherung auszusteigen. Wir klären in diesem Beitrag über die 5 häufigsten Irrtümer auf.

Irrtum 1: Klagen lohnt sich nicht. 

Diese Aussage ist falsch, denn es ist in den meisten Fällen rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll zu klagen.  

Rechtlich sinnvoll ist eine Klage, da der Bundesgerichtshof, das oberste Gericht Deutschlands, in zahlreichen Urteilen festgestellt hat, dass Sie als betroffener Verbraucher in vielen Fällen auch heute noch ein Widerspruchsrecht gegen Ihre Renten- oder Lebensversicherung haben. Die Chance auf eine Rückabwicklung steht dabei sehr gut, wenn die Widerspruchsbelehrung in Ihrem Vertrag fehlerhaft ist. Sollte der Versicherer einen Widerspruch nicht akzeptieren, ist eine Klage dabei leider oft der einzige Weg, Ihr Recht gegen die Versicherer durchzusetzen.

Aus wirtschaftlichen Geschichtspunkten ist eine Klage ebenfalls sinnvoll: Die weltweit niedrigen Zinsen führen dazu, dass Versicherer keine Renditen mehr für Ihre Lebensversicherungen erwirtschaften und so die versprochenen Überschussbeteiligung drastisch sinken. Versicherungen stoßen im großen Stil ihre Lebensversicherungsverträge an Abwicklungsgesellschaften ab. Trotzdem zahlen Sie weiterhin Ihre Beträge – gebundenes Geld, welches Sie für andere Zwecke verwenden können.  

Durch den Widerspruch wird der Vertrag rückabgewickelt und Sie haben das Recht, alle gezahlten Beträge wieder zurückzuverlangen – und das sogar verzinst. Sie bekommen also von der Versicherung einen sogenannten Nutzungsersatz dafür, dass die Versicherung das Geld am Kapitalmarkt anlegen konnte.Sie erhalten zusätzlich auch gezahlte Abschlusskosten und die laufenden Verwaltungskosten zurück – bares Geld!

Irrtum 2: Ich habe meine Lebensversicherung bereits gekündigt, ich kann nicht mehr widersprechen?

Falsch, denn auch beendete, bereits ausbezahlte und gekündigte Renten- und Lebensversicherungen können nach vielen Jahren widerrufen werden. Der Versicherer ist dann verpflichtet, den Vertrag nachträglich rückabzuwickeln und weitere Zahlungen an Sie zu leisten, die sonst zurückbehalten worden wären. Nur bereits erhaltenen Auszahlungen durch die Versicherung müssen Sie sich anrechnen lassen. Es besteht somit die Möglichkeit auf lukrative Zusatzzahlungen durch Ihre Versicherung!

Irrtum 3: Alle Renten- und Lebensversicherungen sind betroffen.

Nein, nicht alle Renten- und Lebensversicherungen sind betroffen. Jedoch ist ein Großteil der Renten- und Lebensversicherungen, die zwischen den Jahren 1994 und 2007 abgeschlossen worden, betroffen.  

Bei vielen Verträgen wurden die strengen gesetzlichen Vorgaben in den verwendeten Widerrufsbelehrungen schlichtweg nicht eingehalten. Denn grundsätzlich haben Verbraucher das Recht, einen Vertrag zu widerrufen. Das gilt auch im Bereich der Renten- und Lebensversicherungen. Da sich die Lebensversicherer zum Großteil nicht an die strengen gesetzlichen Regularien gehalten haben, gilt hier nun das – vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigte – “ewige Widerspruchsrecht”, sodass ein Versicherungsnehmer auch Jahre später noch von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen kann – und das absolut rechtmäßig. 

Es muss jedoch individuell geprüft werden, ob der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden ist.  Deshalb lohnt sich eine individuelle, kostenlose Prüfung durch die Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing zu Ihren Rechten.  

Irrtum 4: Ich bekomme am Ende der Lebensversicherung sicher mein Geld und muss jetzt nicht handeln.

Diese Aussage ist nicht mit letzter Sicherheit zu beantworten, denn es ist nicht vorherzusehen, wie sich die Finanzierungslage der Versicherungen in Zukunft entwickelt.

Es gibt zwar eine garantierte Auszahlung, die jedoch in bestimmten Fällen nicht greift. Sollte der Lebensversicherer beispielsweise in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen, darf der Versicherer nach gesetzlichen Voraussetzungen die Auszahlung kürzen oder im schlimmsten Fall sogar ganz einstellen. Das gleiche gilt für die Bestimmung der Rückkaufswerte – nach dem  Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist der Versicherer per Gesetz dazu befugt, die Rückkaufswerte noch weiter herabzusetzen. Für Verbraucher können dadurch erhebliche Verluste entstehen. Hinzu kommen die erheblichen Unsicherheiten im Hinblick auf die versprochenen Überschussbeteiligungen, die nicht mehr wie prognostiziert am Kapitalmarkt erzielbar sind. Nicht ohne Grund verkaufen einige Versicherer daher Ihre Versicherungsbestände an Abwickler-Firmen (erfahren Sie mehr hierzu in unserem “Proxalto”-Artikel). Für viele Verbraucher ist dies ein klares Warnsignal jetzt zu handeln und sich von der unrentablen Versicherung zu trennen.

Irrtum 5: Ich muss für den Widerspruch etwas bezahlen.

Die rechtliche und wirtschaftliche Prüfung, ob ein Widerspruch möglich ist und eine exklusive Empfehlung unserer Rechtsanwälte zum Widerspruch sind für Sie kostenfrei. Die Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing unterstützt Sie in diesem Fall gerne unverbindlich. Wenn Sie sich dann zu einem Widerspruch entscheiden, übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung in vielen Fällen die Kosten. Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, steht Ihnen auch die Möglichkeit der Prozessfinanzierung zur Verfügung. Wir beraten Sie hierzu gerne.

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