Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes Ihres gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Wer durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, verliert diesen Mindestanspruch nicht — Kinder, Enkel, Eltern und Ehegatten behalten ihn, solange kein wirksamer Pflichtteilsverzicht vorliegt.
SIBURG LEGAL berechnet Ihren Anspruch, verschafft Ihnen Durchblick über den Nachlass und setzt den Pflichtteil durch — außergerichtlich und vor Gericht, bundesweit. Inhaber Rechtsanwalt Rolf Siburg, LL.M., ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: Wenn der Nachlass im Wesentlichen aus Konten, Depots und Lebensversicherungen besteht, wissen wir genau, wo Vermögen liegt — und wie man Auskunft darüber bekommt.
Woran es meistens hakt: Banken, Depots, Versicherungen
In den meisten Nachlässen heute macht Bankvermögen den Kern des Wertes aus. Und genau dort entstehen die typischen Probleme:
- Die Bank sperrt das Konto nach dem Todesfall und gibt keine Auskunft.
- Niemand weiß, welche Konten, Depots und Policen der Verstorbene überhaupt hatte.
- Die Bank meldet den Erbfall dem Finanzamt (Kontrollmitteilung) — und plötzlich kommt Post.
Wichtig ist die saubere Trennung, denn sie entscheidet darüber, gegen wen Ihr Anspruch läuft:
Als Erbe treten Sie in die Vertragsbeziehung des Verstorbenen mit der Bank ein (§§ 1922, 675, 666 BGB). Die Auskunftsrechte aus dem Kontovertrag gehen auf Sie über — Sie können Kontostand zum Todestag, Kontobewegungen und Depotbestände direkt von der Bank verlangen, notfalls mit anwaltlichem Druck.
Als Pflichtteilsberechtigter (also Nicht-Erbe) haben Sie keinen direkten Anspruch gegen die Bank. Ihr Weg läuft über § 2314 BGB: Sie verlangen vom Erben Auskunft und ein Nachlassverzeichnis — die Kosten trägt der Nachlass. Viele Kanzleien vermengen diese beiden Wege; die Folge sind fehlerhafte Anschreiben an Banken, die nichts bewirken. Wir stellen die Ansprüche gegen den richtigen Adressaten.
Pflichtteil berechnen: wie die Hälfte des gesetzlichen Erbteils entsteht
Schritt 1 — Gesetzlicher Erbteil
Ohne Testament gälte die gesetzliche Erbfolge. Ihr Pflichtteil bemisst sich nach genau diesem Anteil — auch wenn Sie tatsächlich enterbt wurden.
Schritt 2 — Die Hälfte
Die Hälfte dieses Werts ist Ihr Pflichtteil (§ 2303 BGB).
Schritt 3 — Nachlasswert ermitteln
Der Wert aller Nachlassgegenstände minus Nachlassverbindlichkeiten. Hier zeigt sich, ob Auskunftsansprüche ausgeschöpft wurden — fehlende Depots oder Policen drücken Ihr Ergebnis.
Rechenbeispiel: Ehegatte und zwei Kinder, Nachlass 400.000 €
Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau (Zugewinngemeinschaft) und zwei Kinder, Nachlasswert 400.000 €. Der Ehegatte erbt neben zwei Kindern 1/4 nach § 1931 Abs. 3 BGB zuzüglich 1/4 pauschaler Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB, also die Hälfte; die Kinder erhalten je 1/4.
| Beteiligter | Gesetzlicher Erbteil | Wert | Pflichtteil (Hälfte) |
|---|---|---|---|
| Ehegatte | 1/2 | 200.000 € | — (Ehegatte erbt) |
| Kind 1 | 1/4 | 100.000 € | 50.000 € |
| Kind 2 | 1/4 | 100.000 € | 50.000 € |
Werden die Kinder enterbt, steht ihnen statt 100.000 € jeweils der Pflichtteil von 50.000 € zu.

Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schenkungen vor dem Tod
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, wird das verschenkte Gut dem Nachlass für die Berechnung hinzugerechnet (§ 2325 BGB) — mit einer Abschmelzung: Pro Jahr nach der Schenkung bleibt ein Zehntel weniger anrechenbar, nach zehn Jahren ist die Schenkung vollständig unberücksichtigt. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt diese Frist erst mit Auflösung der Ehe. Häufige Konstellation: Kapital aus dem Nachlass wurde über Lebensversicherungen mit Dritten als Bezugsberechtigte „verdeckt” aus dem Nachlass gezogen — ein Fall für die Kombination aus Erbrecht und Kapitalmarktrecht.

Wie lange haben Sie Zeit?
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der Regel drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und der beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt haben (§§ 195, 199 BGB). Länger als 30 Jahre ab dem Erbfall kann der Anspruch nicht durchgesetzt werden. Gegen einen Beschenkten läuft eine eigene Frist ab dem Erbfall (§ 2332 BGB). Kurz: Wer wartet, verliert Optionsrecht — die Auskunftsansprüche sollten früh und vollständig gestellt werden.
Auskunft und Nachlassverzeichnis: Ihr Werkzeug gegen Intransparenz
Ohne vollständigen Überblick über den Nachlass ist jeder Vergleich blind. Die zentralen Ansprüche:
- Nachlassverzeichnis (§ 2314 i.V.m. § 260 BGB): Der Erbe muss ein Bestandsverzeichnis des Nachlasses erstellen — auf Verlangen mit Wertermittlung und notarieller Aufnahme. Die Kosten trägt der Nachlass.
- Auskunft über Konten und Depots: Als Erbe direkt gegenüber der Bank aus dem übergegangenen Kontovertrag; als Pflichtteilsberechtigter über den Erben.
- Verweigert die Bank Auskunft oder sperrt das Konto? Wir setzen die Freigabe und die Auskunft — über Kontostände zum Todestag, frühere Kontobewegungen, Sparpläne und Anlageprodukte — konsequent durch, notfalls gerichtlich.
Kontrollmitteilung: Was die Bank dem Finanzamt meldet
Banken und Versicherungen sind verpflichtet, das Finanzamt über Vermögenswerte Verstorbener zu informieren (§ 33 ErbStG) — in der Regel innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Todesfall. Diese Kontrollmitteilung ist häufig der Anlass für Erbschaftsteuer-Festsetzungen und Nachfragen des Finanzamts.
Wir erläutern Ihnen, welche Daten übermittelt werden, welche steuerlichen Folgen daraus entstehen können und wie Sie auf Nachforderungen zweckmäßig reagieren — inklusive Abstimmung mit Ihrer steuerlichen Beratung.
Notar und Anwalt im Erbrecht: zwei verschiedene Rollen
Der Notar ist zur Neutralität verpflichtet. Er beurkundet Testamente, Erbverträge und Pflichtteilsverzichte, nimmt Erbscheinsanträge entgegen und belehrt die Beteiligten über die Tragweite ihrer Erklärungen.
Die einseitige Vertretung Ihrer Interessen ist die Aufgabe des Rechtsanwalts:
- Berechnung und Durchsetzung von Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch
- Abwehr unberechtigter Forderungen anderer Erben oder Pflichtteilsberechtigter
- Auseinandersetzung blockierter Erbengemeinschaften
- Vertretung vor Gericht — gegen Erben, Banken, Versicherungen, Finanzamt
Sobald Interessen aufeinandertreffen, reicht die neutrale Beurkundung nicht. Dann brauchen Sie jemanden, der ausschließlich Ihre Position vertritt.
Unsere Leistungen im Erbrecht & Pflichtteilsrecht
1. Beratung vor dem Erbfall (Vermögensnachfolge)
- Rechtliche Bewertung vorhandener Testamente und Erbverträge
- Gestaltung von Nachfolgeregelungen unter Berücksichtigung von Pflichtteilsrechten
- Beratung zu lebzeitigen Schenkungen, Nießbrauch- und Vorbehaltsgestaltungen
- Abstimmung mit der steuerlichen Beratung zur erbschaftsteuersinnvollen Struktur
2. Vertretung nach dem Erbfall
- Erste Einordnung von Testament, gesetzlicher Erbfolge und Nachlasszusammensetzung
- Prüfung der Testamentswirksamkeit und Anfechtungsmöglichkeiten
- Geltendmachung von Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen
- Berechnung und Durchsetzung von Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch
3. Streit in der Erbengemeinschaft
- Durchsetzung von Informations- und Rechnungslegungsansprüchen unter Miterben
- Klärung von Nutzung und Verwaltung von Nachlassgegenständen
- Verhandlung und Ausarbeitung von Auseinandersetzungsverträgen
- Gerichtliche Erbauseinandersetzung, wenn die Einigung scheitert
4. Konflikte mit Banken, Versicherungen und Kapitalanlagegesellschaften
- Durchsetzung von Auskünften über Konten, Depots und Versicherungsleistungen
- Freigabe gesperrter Konten, Umschreibung von Depots
- Prüfung von Lebensversicherungs- und Kapitalanlageverträgen auf pflichtteilsrechtliche Relevanz
- Gerichtliche Auseinandersetzung mit Banken und Finanzdienstleistern
5. Vertretung gegenüber dem Finanzamt (Erbschaftsteuer)
- Einordnung und Überprüfung von Kontrollmitteilungen
- Unterstützung bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs
- Zusammenarbeit mit Ihrer steuerlichen Beratung bei Bewertungsfragen
Qualifikation
Rechtsanwalt Rolf Siburg, LL.M., ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und verfügt über langjährige Erfahrung in der Vertretung von Mandanten in komplexen Vermögens- und Nachfolgesituationen. Er ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV).
Ablauf der Zusammenarbeit
- Erstkontakt und Einschätzung. Sie schildern Ihre Situation — telefonisch oder per E-Mail. Wir klären, welche Ansprüche in Betracht kommen und welche Unterlagen benötigt werden.
- Prüfung und Strategie. Wir werten Testamente, Erbscheine, Kontoauszüge und Nachlassunterlagen aus und geben Ihnen eine klare Empfehlung.
- Durchsetzung. Wir übernehmen die Korrespondenz mit Erben, Banken, Versicherungen und — falls erforderlich — dem Finanzamt und vertreten Sie konsequent vor Gericht.
FAQ: Häufige Fragen zu Pflichtteil, Bankkonten und Erbfall
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel), die Eltern und der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner des Erblassers (§ 2303 BGB). Wer durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wird, behält diesen Mindestanspruch — außer bei wirksamem Pflichtteilsverzicht oder einem Entziehungsgrund.
Wie hoch ist der Pflichtteil bei zwei Kindern?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Hinterlässt der Erblasser Ehegatte und zwei Kinder in Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehegatte 1/2 (1/4 Erbteil nach § 1931 Abs. 3 BGB plus 1/4 pauschaler Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB) und jedes Kind 1/4 — der Pflichtteil jedes Kindes beträgt also 1/8 des Nachlasswerts. Ohne Ehegatten erben zwei Kinder je 1/2, Pflichtteil je 1/4.
Muss die Bank mir Kontoauszüge des Verstorbenen herausgeben?
Als Erbe: ja — Sie sind in die Kontoverträge eingetreten (§§ 1922, 675, 666 BGB) und können Auskunft über Kontostand zum Todestag und frühere Kontobewegungen verlangen. Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie keinen direkten Anspruch gegen die Bank, sondern einen Auskunftsanspruch gegen den Erben, einschließlich des Rechts auf ein Nachlassverzeichnis (§ 2314 BGB).
Was meldet die Bank dem Finanzamt nach dem Tod?
Banken und Versicherungen müssen dem Finanzamt den Tod des Kunden sowie Bestand und Bewegung der Konten und Depots mitteilen (§ 33 ErbStG), in der Regel binnen eines Monats ab Kenntnis. Diese Kontrollmitteilung dient der Erbschaftsteuer-Ermittlung.
Was ist der Unterschied zwischen Notar und Anwalt im Erbrecht?
Der Notar ist neutral: Er beurkundet Testamente, Erbverträge und Pflichtteilsverzichte und nimmt Erbscheinsanträge entgegen. Der Anwalt vertritt ausschließlich Ihre Interessen: Er berechnet Ansprüche, verhandelt mit Miterben, Banken und Versicherungen und vertritt Sie vor Gericht.
Wie lange kann ich den Pflichtteil geltend machen?
In der Regel drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und der Sie beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt haben (§§ 195, 199 BGB), höchstens 30 Jahre ab dem Erbfall. Wegen dieser Fristen sollte die Auskunft früh verlangt werden.
Was ist, wenn die Schenkung schon Jahre her ist?
Schenkungen, die länger als zehn Jahre vor dem Erbfall gemacht wurden, bleiben für den Pflichtteilsergänzungsanspruch unberücksichtigt — pro Jahr wird ein Zehntel weniger angerechnet (§ 2325 Abs. 3 BGB). Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe.
Was kann ich tun, wenn die Erbengemeinschaft blockiert ist?
Jeder Miterbe kann Informations- und Rechnungslegungsansprüche durchsetzen und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft notfalls gerichtlich erzwingen. Wir verhandeln Auseinandersetzungsverträge oder klagen — je nachdem, was für Sie das bessere Ergebnis liefert.
Was kostet ein Anwalt im Erbrecht?
Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach Honorarvereinbarung. Nach der ersten Einschätzung informieren wir transparent über zu erwartende Kosten und ob Rechtsschutzdeckung besteht.
Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?
Früh. Spätestens wenn Sie enterbt wurden und einen Pflichtteil vermuten, Unklarheit über den Nachlass besteht, die Erbengemeinschaft streitet oder eine Bank Auskunft verweigert — jede dieser Situationen hat Fristen.
Kontakt
Unterstützung im Erbrecht, beim Pflichtteil oder bei Nachlässen mit Bankvermögen:
SIBURG LEGAL — Rechtsanwalt Rolf Siburg, LL.M.
E-Mail:
Gut vorbereitete Schritte entscheiden darüber, ob Ansprüche vollständig und wirtschaftlich sinnvoll durchgesetzt werden können. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf.


