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Berater verstorben, Firma insolvent – und das Geld ist weg?
Persönliche Beratung • Bundesweite Vertretung • Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht
Über viele Jahre hat die FSH Finanzservice GmbH aus Neu-Ulm mit ihrem Geschäftsführer Uwe Hammerschmidt Kapitalanlagen an private Anleger vermittelt – häufig per Zoom-Call, oft auf Empfehlung aus Seminaren rund um das Thema „Geldbewusstsein“. Viele Kunden haben Herrn Hammerschmidt vertraut und erhebliche Teile ihrer Ersparnisse oder ihrer Altersvorsorge angelegt.
Im Dezember 2024 wurde über die FSH Finanzservice GmbH ein Insolvenzverfahren beantragt. Im Januar 2025 ist Uwe Hammerschmidt verstorben. Zinsen bleiben aus, Rückzahlungen erfolgen nicht, Ansprechpartner gibt es keine mehr. Viele Anleger haben den Eindruck, mit ihrem Schaden allein gelassen zu sein.
Die gute Nachricht: Sie sind nicht schutzlos. Die FSH Finanzservice GmbH war als Finanzanlagenvermittlerin verpflichtet, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu unterhalten – und diese Versicherung besteht. Unter bestimmten Voraussetzungen können geschädigte Anleger den Versicherer direkt in Anspruch nehmen. Wir zeigen Ihnen, wie das funktioniert.
1. Ersteinschätzung
Wir prüfen Ihre Zeichnungsscheine, E-Mails und Gesprächsnotizen – kostenlos und unverbindlich.
2. Strategie
Wir klären, welche Ansprüche gegen wen bestehen: Versicherer, Emittent, Nachlass oder Insolvenzmasse.
3. Durchsetzung
Wir setzen Ihre Ansprüche außergerichtlich und – wenn nötig – vor Gericht durch.
Welche Kapitalanlagen hat die FSH Finanzservice vermittelt?
Aus den uns vorliegenden Mandaten wissen wir, dass die FSH Finanzservice GmbH bzw. Uwe Hammerschmidt unter anderem folgende Beteiligungen und Anlageprodukte an Privatanleger vertrieben hat. Fast alle haben eines gemeinsam: Es handelt sich um unternehmerische, nicht börsengehandelte Beteiligungen mit dem Risiko des Totalverlusts.
1. Typisch stille Beteiligung an der FSH Finanzservice GmbH selbst
Besonders brisant: Herr Hammerschmidt hat Kunden eine stille Beteiligung an seiner eigenen Firma angeboten – mit einer Verzinsung von 6 % p. a., monatlicher Auszahlung und angeblich kurzer Kündigungsfrist von vier Wochen. Den Anlegern wurde erklärt, sie seien „nur am Gewinn und nicht am Verlust beteiligt“, das Geld sei „safe“ und binnen weniger Tage nach Kündigung zurückzahlbar. Mit der Insolvenz der FSH ist diese Einlage für die Anleger regelmäßig verloren. Hier stellt sich zudem die Frage, ob der Berater seinen offensichtlichen Interessenkonflikt ausreichend offengelegt hat und ob für das Angebot ein Verkaufsprospekt erforderlich gewesen wäre.
2. Nachrangdarlehen der Grüngold AG
Die FSH vertrieb auf Basis eines Vertriebsvertrags Nachrangdarlehen der Grüngold AG (Weilheim), die Biogasanlagen betreibt. Im Juli 2025 teilte die Gesellschaft ihren Anlegern mit, dass sie in erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten geraten sei. Nachrangdarlehen sind keine sichere Geldanlage: Im Krisenfall werden die Anleger erst nach allen anderen Gläubigern bedient – ein Totalverlust ist möglich.
3. Nachrangdarlehen Blue Energy Energiepark Senden (über die Plattform Ökozinsen)
Auch Nachrangdarlehen an die Blue Energy Energiepark Senden wurden über die Crowdinvesting-Plattform Ökozinsen an FSH-Kunden vermittelt. Anleger berichten von ausbleibenden und verspäteten Zinszahlungen. Auch hier gilt: qualifizierter Nachrang, Totalverlustrisiko, keine Einlagensicherung.
4. Anleihen der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG
FSH-Kunden wurden ThomasLloyd-Anleihen vermittelt, teilweise in sechsstelliger Höhe und – wie bei der Abwicklung über ein ThomasLloyd-Investmentkonto üblich – formal als „beratungsfreie“ Anlagevermittlung. Die ThomasLloyd-Gruppe ist inzwischen in eine tiefe Krise geraten; für mehrere Gesellschaften der Gruppe wurden Insolvenzanträge gestellt. Bereits das Basisinformationsblatt wies darauf hin, dass die Anleihe nicht ohne Weiteres vorzeitig aufgelöst werden kann und im schlimmsten Fall der Verlust der gesamten Anlage droht.
5. Typisch stille Beteiligung an der sachentanker Consulting GmbH (Megamarché)
Angeboten wurden außerdem stille Beteiligungen an der sachentanker Consulting GmbH, Betreiberin der Online-Handelsplattform Megamarché (Zahlungen auch in Kryptowährung). In Aussicht gestellt wurden jährliche Renditen von 7,5 % bis 37,5 % – für ein Start-up mit ungewisser Zukunft. Ausschüttungen blieben aus. Eine solche Anlage ist hochspekulativ und für sicherheitsorientierte Anleger grundsätzlich ungeeignet.
6. Partiarische Darlehen bei FKKM Hanf Invest
Über die FSH bzw. Herrn Hammerschmidt wurden Anleger auch an FKKM Hanf Invest (Cannabis-Anbau, u. a. in Ungarn) vermittelt. Versprochen wurde eine Verdopplung des Kapitals innerhalb von rund vier Monaten je „Erntezyklus“; den Anlegern wurde empfohlen, die angeblichen Gewinne immer wieder zu reinvestieren. 2023 kam es zum Zusammenbruch, Auszahlungen erfolgten nicht. Renditeversprechen dieser Größenordnung sind ein klassisches Warnsignal.
Weitere Produkte
Nach unseren Erkenntnissen wurden FSH-Kunden darüber hinaus Investments bei JuicyFields (Cannabis-„Crowdgrowing“, 2024 Gegenstand eines europaweiten Ermittlungsverfahrens wegen Anlagebetrugs) sowie Investments in das Edelmetall Osmium nahegebracht. Auch hier lohnt eine Prüfung, ob die Beratung fehlerhaft war.
Anlageziel und Produkt passten in der Regel nicht zusammen
Das Kernproblem in den uns bekannten Fällen: Die Kunden wollten eine sichere Geldanlage, häufig zur Altersvorsorge oder als Rücklage, die bei Bedarf kurzfristig verfügbar sein sollte. Viele waren Rentner oder standen kurz vor dem Ruhestand und hatten keine Erfahrung mit unternehmerischen Beteiligungen.
| Was die Anleger wollten | Was ihnen vermittelt wurde |
|---|---|
| Sicherheit, Kapitalerhalt | Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen und partiarische Darlehen mit Totalverlustrisiko |
| Kurzfristige Verfügbarkeit | Illiquide Anlagen ohne Zweitmarkt, lange Laufzeiten oder Kündigungsfristen |
| Regelmäßige, verlässliche Erträge | Erfolgsabhängige Zahlungen, die bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten sofort ausfallen |
| Risikostreuung | Konzentration hoher Summen in wenigen riskanten Einzelinvestments |
Hinzu kamen Aussagen, die das Risiko verharmlosten – etwa, in über 20 Jahren habe kein Kunde Geld verloren, der Berater teste jede Empfehlung vorher selbst oder im Notfall greife ohnehin die Haftpflichtversicherung. Solche Aussagen können eine Haftung begründen, wenn sie nicht zutreffen.
Wer haftet? Ihre Ansprüche im Überblick
Anlageberatungsvertrag: anleger- und objektgerechte Beratung
Wer sich von einem Vermittler beraten lässt, schließt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend: BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93, „Bond-Urteil“) in aller Regel stillschweigend einen Anlageberatungsvertrag. Der Berater muss die Anlage passend zu Anlageziel, Risikobereitschaft, Erfahrung und finanzieller Situation des Kunden empfehlen (anlegergerecht) und über alle wesentlichen Risiken zutreffend und vollständig aufklären (objektgerecht) – insbesondere über Nachrang, Totalverlustrisiko, fehlende Fungibilität und eigene Provisionen bzw. Interessenkonflikte. Verletzt er diese Pflichten, haftet die Beratungsgesellschaft auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB). Der Anleger ist so zu stellen, als hätte er die Anlage nie gezeichnet.
Das Problem: Insolvenz und Tod des Beraters
Ein Schadensersatzanspruch gegen die insolvente FSH Finanzservice GmbH allein hilft wenig – in der Insolvenz erhalten Gläubiger regelmäßig nur eine geringe Quote oder gar nichts. Ansprüche gegen Uwe Hammerschmidt persönlich gehen mit seinem Tod zwar grundsätzlich auf seine Erben über (§ 1967 BGB); ob dort etwas zu holen ist, ist aber ungewiss.
Die Lösung: Direktanspruch gegen den Vermögensschadenhaftpflichtversicherer
Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f GewO müssen eine Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) abschließen. Die FSH Finanzservice GmbH war entsprechend versichert. Normalerweise kann der geschädigte Kunde nur den Vermittler verklagen, nicht dessen Versicherung. Das Gesetz macht aber eine wichtige Ausnahme:
Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG kann der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch bei einer Pflichtversicherung unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Genau diese Situation liegt bei der FSH vor. Für geschädigte Anleger bedeutet das: Es gibt einen solventen Anspruchsgegner. Allerdings prüfen Versicherer solche Ansprüche sehr genau und weisen sie häufig zunächst pauschal zurück – etwa mit der Begründung, ein Beratungsfehler sei nicht dargelegt oder ein Schaden nicht nachgewiesen. Entscheidend ist daher eine sorgfältig dokumentierte und rechtlich fundierte Anspruchsbegründung.
Weitere mögliche Anspruchsgegner
- Emittenten der jeweiligen Anlagen (z. B. wegen fehlerhafter Prospekte oder Kündigungs- und Rückzahlungsansprüchen)
- Insolvenzverwalter – Anmeldung Ihrer Forderungen zur Tabelle
- gegebenenfalls der Nachlass von Uwe Hammerschmidt
SIBURG LEGAL vertritt bereits geschädigte FSH-Anleger – mit Erfolg
Unsere Kanzlei befasst sich seit Längerem intensiv mit dem Komplex FSH Finanzservice und hat bereits mehrere geschädigte Anleger vertreten – außergerichtlich wie auch vor Gericht. Dabei konnten wir für unsere Mandanten bereits Erfolge erzielen. Aus Gründen der Vertraulichkeit sprechen wir über Einzelheiten nicht öffentlich.
Aus diesen Verfahren kennen wir die Vertriebsunterlagen, die typischen Gesprächsabläufe und die Argumentation der Gegenseite. Dieses Wissen setzen wir für jeden neuen Mandanten ein – das spart Zeit und erhöht Ihre Chancen.
Was Sie jetzt tun sollten
- Unterlagen sichern: Zeichnungsscheine, Verträge, Prospekte, Kontoauszüge mit den Einzahlungen, Zinsgutschriften, E-Mails und WhatsApp-Nachrichten mit Herrn Hammerschmidt sowie eigene Notizen zu den Gesprächen.
- Gedächtnisprotokoll erstellen: Was wurde Ihnen zu Sicherheit, Verfügbarkeit und Rendite gesagt? Welches Anlageziel hatten Sie genannt?
- Forderungen anmelden: Ansprüche gegenüber der FSH sollten im Insolvenzverfahren angemeldet werden.
- Verjährung im Blick behalten: Schadensersatzansprüche verjähren in der Regel in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Schaden und den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben (§§ 195, 199 BGB) – spätestens aber zehn Jahre nach der Zeichnung. Für viele FSH-Anleger kann die Frist bereits Ende 2027 ablaufen.
- Anwaltlich prüfen lassen: Bevor Sie selbst an den Versicherer schreiben, sollten Sie Ihren Fall fachkundig prüfen lassen. Eine unzureichende erste Anspruchsbegründung erschwert die spätere Durchsetzung.
Tipp: Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung? Diese übernimmt in vielen Fällen die Kosten. Wir holen die Deckungszusage für Sie ein.
Warum SIBURG LEGAL?

Rechtsanwalt Rolf Siburg, LL.M. ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt seit vielen Jahren bundesweit geschädigte Kapitalanleger – gegen Anlageberater, Vermittler, Emittenten, Banken und deren Haftpflichtversicherer. Die Durchsetzung von Ansprüchen aus Falschberatung bei Nachrangdarlehen, stillen Beteiligungen, Anleihen und geschlossenen Fonds gehört zum Kerngeschäft der Kanzlei.
Ihre Vorteile:
- Langjährige Erfahrung mit Anlageberaterhaftung und Prospekthaftung
- Besondere Erfahrung mit Direktansprüchen gegen Vermögensschadenhaftpflichtversicherer nach § 115 VVG
- Konkrete Kenntnis des FSH-Komplexes aus laufenden und abgeschlossenen Mandaten
- Persönliche anwaltliche Betreuung – keine anonyme Massenabwicklung
- Bundesweite Vertretung aus unserer Kanzlei in Berlin-Mitte (Internationales Handelszentrum, Friedrichstraße 95)
- Transparente Kosten und klare Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten
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Sie haben über die FSH Finanzservice GmbH oder Uwe Hammerschmidt Geld angelegt und warten auf Zinsen oder Rückzahlung? Warten Sie nicht, bis Ihre Ansprüche verjähren.
SIBURG LEGAL prüft Ihre Unterlagen und sagt Ihnen offen, welche Chancen Sie haben. Rufen Sie uns an unter +49 (0)30 20 60 30 40 oder nutzen Sie das Kontaktformular.
SIBURG LEGAL – Ihre Kanzlei für geschädigte Kapitalanleger
Ansprüche prüfen. Versicherer in die Pflicht nehmen. Ihr Geld zurückholen.
FAQ – Haftung der FSH Finanzservice GmbH
Kann ich mein Geld zurückbekommen, obwohl die FSH insolvent ist?
Möglicherweise ja. Liegt eine Falschberatung vor, können Sie Ihren Schadensersatzanspruch unter den Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG direkt gegen die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der FSH richten. Der Versicherer ist – anders als die insolvente Gesellschaft – zahlungsfähig.
Herr Hammerschmidt ist verstorben – ist mein Anspruch damit erloschen?
Nein. Ihr Anspruch richtet sich in erster Linie gegen die FSH Finanzservice GmbH als Vertragspartnerin; deren Haftpflichtversicherung besteht unabhängig vom Tod des Geschäftsführers. Persönliche Ansprüche gegen Herrn Hammerschmidt gehen grundsätzlich auf die Erben über.
War die FSH überhaupt versichert?
Ja. Die FSH Finanzservice GmbH unterhielt eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Den Namen des Versicherers nennen wir hier nicht öffentlich; Mandanten erhalten von uns alle erforderlichen Informationen.
Ich habe eine stille Beteiligung an der FSH selbst gezeichnet. Habe ich Ansprüche?
Das prüfen wir im Einzelfall. Wurde Ihnen die Beteiligung als sicher, jederzeit kündbar und verlustfrei dargestellt, kommt eine Haftung wegen Falschberatung in Betracht. Zusätzlich ist zu prüfen, ob der Interessenkonflikt offengelegt wurde und ob ein Verkaufsprospekt erforderlich gewesen wäre.
Ich habe „beratungsfrei“ unterschrieben – habe ich trotzdem Ansprüche?
Häufig ja. Entscheidend ist, was tatsächlich geschehen ist. Hat Herr Hammerschmidt Ihnen das Produkt konkret empfohlen, kann trotz eines Formulars zur „beratungsfreien“ Vermittlung ein Beratungsvertrag zustande gekommen sein.
Ich habe Zinsen erhalten – wird das angerechnet?
Ja, erhaltene Zinsen und Rückzahlungen werden im Rahmen der Vorteilsausgleichung grundsätzlich vom Schaden abgezogen. Umgekehrt kann entgangener Gewinn aus einer sicheren Alternativanlage geltend gemacht werden.
Bis wann muss ich handeln?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres der Kenntnis. Wer 2024 oder Anfang 2025 von den Problemen erfahren hat, sollte spätestens 2027 tätig werden. Lassen Sie die Frist individuell prüfen.
Was kostet mich die Prüfung?
Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, klären wir die Kostenübernahme für Sie.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.


