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Abgasskandal

Diesel Abgasskandal

VW-Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig hat begonnen.

VW-Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig hat begonnen.

Am 8 März 2017 hat das Oberlandesgericht Braunschweig (Aktenzeichen 3 Kap 1/16) den Musterkläger im Musterverfahren gegen die Volkswagen AG wegen wertpapierrechtlicher Schadensersatzansprüchen von VW Anlegern bestimmt. Damit hat das Musterverfahren in Sachen VW-Dieselgate nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz („KapMuG“) begonnen. Das Oberlandesgericht hat bereits für das Jahr 2018 zwischen April und Dezember zahlreiche Termine zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Es ist mit einer Entscheidung über die Anträge der Kläger nicht vor Frühjahr 2019 zu rechnen. VW Anleger können ihre Schadensersatzansprüche weiterhin geltend machen.

Erhebung einer eigenen Klage gegen die Volkswagen AG weiterhin möglich und ratsam. 

VW-Anleger haben die Möglichkeit, eine selbständige Schadensersatzklage gegen die VW AG einzureichen, um die Ansprüche zu verfolgen. Die Anleger die in

  • VW-Vorzugsaktien;
  • VW-Stammaktien;
  • VW-Anleihen;
  • VW-Optionsscheine auf Aktien oder Anleihen;
  • VW-Zertifikate auf Aktien oder Anleihen;
  • VW-Optionen auf Aktien oder Anleihen

investiert haben, können – aussichtsreich – Kursschäden durch den Abgaskandal gerichtlich geltend machen.

Der Vorteil einer eigenen Klage ist, dass Kläger von dem oben beschriebenen Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig profitieren können. Nach dem KapMuG werden spätere Klagen ausgesetzt und der Kläger dem Musterverfahren beigeladen. Er kann Prozesshandlungen vornehmen lassen, wie beispielsweise Anträge stellen.  Die rechtskräftige Entscheidung im Musterverfahren hat für die ausgesetzte Klage bindende Wirkung. Der Kläger profitiert unmittelbar von dem Musterverfahren. Durch Einreichung des Musterentscheids beim Ausgangsgericht wird die Klage wiederaufgenommen und unter Berücksichtigung der Feststellungen im Musterverfahren fortgeführt. Die Kosten bei einer Klagestattgabe sind dann von Gesetzes wegen von der VW AG zu erstatten. Zusätzlich wird der geltend gemachte Schadensersatzbetrag mit 5 % über dem Basiszinssatz verzinst. Aufgrund der voraussichtlichen Verfahrensdauer von mehreren Jahren, können die Zinsen einen guten Teil der Gesamtforderung ausmachen.

Sollte wieder erwartend das Musterverfahren zu Gunsten der VW AG entschieden werden, könnte die Klage auch noch bis zum Erlass des Musterentscheids zurückgenommen werden. Eine rechtzeitige Klagerücknahme hätte dann zur Folge, dass der Kläger 2/3 der Gerichtskosten zurückerhält und sich dadurch das Kostenrisiko entsprechend mindert.

Im Musterverfahren kann es auch zu einem Vergleichsabschluss zwischen den Parteien kommen. An einem Vergleich nehmen alle Beteiligten, also auch die Beigeladenen, teil. Das Musterverfahren bietet VW Anlegern, die sich jetzt zur Klage entscheiden, ganz erhebliche Vorteile. Insbesondere das Kostenrisiko einer eigenen Klage ist aufgrund des Musterverfahrens deutlich geringer als das einer „normalen“ Klage außerhalb eines Musterverfahrens.

Wie wird mein Schaden berechnet?

Die Höhe des Kursschadens muss grundsätzlich im Einzelfall durch die Kanzlei berechnet werden. Nach § 37 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) kann vom Aktionär der sog. Kursdifferenzschaden (“KDS“) eingefordert werden. Auf Basis des § 37 b WpHG ist dieser KDS relativ leicht geltend zu machen, da er die Beweislast in mehrerlei Hinsicht zu Lasten von VW verschiebt. Der Kursdifferenzschaden liegt bei VW Vorzugsaktien bei rund 60 Euro und bei VW Stammaktien bei rund 52 Euro pro Aktie. Voraussetzung für die Geltendmachung des KDS ist aber, dass die Wertpapiere ab dem 6. Juni 2006 gekauft wurden und am 18. September 2015 noch im Depotbestand waren.

Berechnungsbeispiel KDS

Beim Kauf vom 100 Stammaktien (WKN 766400) am 24.08.2015 zu einem Tagesschlusskurs von 161,00 € würden der KDS ca. 5.200,00 € betragen (100*52 €). Obwohl ein Kursverlust von lediglich 2.964,00 € eingetreten ist, steht dem Geschädigten der KDS in Höhe von 5.200,00 € zu. Eine Anrechnung eines Verkaufserlöses findet nicht statt.

Anstatt den KDS geltend zu machen, kann auch der „normale“ Schadensersatz gefordert werden, der  sog. Transaktionsschaden („TAS“). Allerdings muss dann auch ein tatsächlicher (Buch)Verlust eingetreten sein. Für diesen Schaden ist es unerheblich, ob die Papiere verkauft wurden oder bis wann sie im Depotbestand waren, entscheidend ist allein, dass sie in dem Zeitraum 6. Juni 2008 bis 18. September 2015 gekauft worden sind.

Berechnungsbeispiel TAS

Beim Kauf von 100 Vorzugsaktien (WKN 766403) am 01.06.2015 zu einem Tagesschlusskurs von 220,57 € würden Sie, bei einem Verkauf der Vorzugsaktien am 19.08.2017 zu einem Schlusskurs von 128,59 €, einen Transaktionsschaden in Höhe von 9.198,00 € geltend machen können (Kauf: 22.057,00 € – Verkauf: 12.859,00 €). Dividendenzahlungen sind in Anrechnung zu bringen.

Wie hoch ist mein Kostenrisiko?

Ihr persönliches Kostenrisiko richtet sich grundsätzlich nach dem Streitwert Ihrer Klage.

StreitwertKostenrisiko (Brutto)
5.000,00 €1.131,08 €
10.000,00 €2.015,06 €
20.000,00 €2.688,34 €
30.000,00 €3.123,72 €
40.000,00 €3.657,82 €
50.000,00 €4.191,92 €
100.000,00 €5.723,88 €

Für eine individuelle Streitwert- und Kostenanalyse nehmen Sie bitte Kontakt zur Kanzlei auf.

Zahlt meine Rechtschutzversicherung?

Sollten Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, werden die Kosten in der Regel von Ihrer Versicherung gedeckt. Die Kanzlei übernimmt für Sie die Deckungsanfrage und die Korrespondenz mit Ihrer Rechtschutzversicherung.

Kostenlose Ersteberatung zu Ihren Ansprüchen.

Bei Interesse an einer Rechtsverfolgung können Sie gerne anrufen (030 – 2060979060) oder Sie füllen einfach das Formular aus und senden es an die Kanzlei. Sie erhalten umgehend eine unverbindliche und kostenlose Einschätzung Ihrer Schadensersatzansprüche. In dem Feld „Nachricht“ geben Sie bitte noch an, ob Sie rechtschutzversichert sind. Falls dies der Fall sein sollte, geben Sie bitte noch den Namen der Versicherung sowie Ihre Versicherungsnummer an. Sie können zudem ganz bequem die notwendigen Unterlagen (z.B. Kauf- ggf. Verkaufsabrechnungen, Versicherungsschein usw. ) per pdf-Datei anhängen und mit übersenden.

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