Der Brief kommt oft Jahre nach der Unterschrift: Die Bank, die Sparkasse, eine Bürgschaftsbank oder ein Förderinstitut verlangt binnen 14 Tagen einen hohen Betrag – weil die GmbH insolvent ist, der Ehepartner den Kredit nicht mehr bedient oder ein Förderprojekt gescheitert ist. Viele Bürgen und Garantiegeber halten ihre Haftung dann für unausweichlich. Das ist sie häufig nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Nicht vorschnell zahlen oder anerkennen. Eine Zahlung, ein Ratenangebot oder ein schriftliches „Ich stehe zu meiner Bürgschaft“ kann Einwendungen abschneiden und die Verjährung neu beginnen lassen.
- Bürgschaft ≠ Garantie. Der Bürge kann sich auf die Einreden des Hauptschuldners berufen (§ 768 BGB), der Garantiegeber grundsätzlich nicht. Entscheidend ist, was tatsächlich vereinbart wurde – nicht die Überschrift der Urkunde.
- Viele Bürgschaften sind angreifbar: wegen Formmängeln, krasser finanzieller Überforderung (§ 138 BGB), unwirksamer Formularklauseln, verletzter Aufklärungspflichten oder Verjährung.
- Förderbürgschaften von Bürgschaftsbanken und Förderinstituten schützen den Kreditgeber – nicht den Gesellschafter. Zahlt die Bürgschaftsbank, nimmt sie häufig Rückgriff.
Verjährung: oft früher als gedacht
Der Anspruch gegen den Bürgen entsteht nach dem BGH bereits mit Fälligkeit der Hauptforderung – eine Zahlungsaufforderung an den Bürgen ist dafür grundsätzlich nicht nötig (BGH, Urt. v. 29.01.2008 – XI ZR 160/07). Wurde ein Kredit etwa 2021 gekündigt, kann der Anspruch gegen den Bürgen mit Ablauf des Jahres 2024 verjährt sein, auch wenn die Bank sich erst später meldet.
Garantie statt Bürgschaft: Vorsicht bei Förderfinanzierungen
Bei öffentlich geförderten Finanzierungen wird Gesellschaftern im Unterschriftstermin häufig eine „Garantieerklärung“ vorgelegt, obwohl vorher von einer Bürgschaft die Rede war. Das ist mehr als eine Formalie: Die Garantie ist von der Hauptschuld unabhängig. Wer den Unterschied nicht erklärt bekommen hat, kann sich unter Umständen auf einen Inhaltsirrtum oder eine Verletzung von Aufklärungspflichten berufen – und gegebenenfalls eine Anpassung der Haftung verlangen, wenn die Förderung später reduziert wurde.
Ausführlicher Ratgeber
Prüfschema mit zehn Ansatzpunkten, Besonderheiten bei Förderbürgschaften, fünf Praxisfälle und eine Übersicht der wichtigsten Urteile finden Sie auf unserer Themenseite:
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