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Bank- und Kapitalmarktrecht

Bürge oder Garantiegeber in Anspruch genommen? Nicht vorschnell zahlen

Die Bank, die Bürgschaftsbank oder ein Förderinstitut verlangt Geld aus Ihrer Bürgschaft oder Garantie? Zahlen Sie nicht vorschnell. Wir zeigen, welche Einwände Bürgen und Garantiegeber haben – von Formfehlern über Sittenwidrigkeit bis zur Verjährung –, was bei Förderbürgschaften gilt und wie die Gerichte entscheiden.
Von Rolf Siburg, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht · · Lesezeit ca. 4 Minuten

Der Brief kommt oft Jahre nach der Unterschrift: Die Bank, die Sparkasse, eine Bürgschaftsbank oder ein Förderinstitut verlangt binnen 14 Tagen einen hohen Betrag – weil die GmbH insolvent ist, der Ehepartner den Kredit nicht mehr bedient oder ein Förderprojekt gescheitert ist. Viele Bürgen und Garantiegeber halten ihre Haftung dann für unausweichlich. Das ist sie häufig nicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nicht vorschnell zahlen oder anerkennen. Eine Zahlung, ein Ratenangebot oder ein schriftliches „Ich stehe zu meiner Bürgschaft“ kann Einwendungen abschneiden und die Verjährung neu beginnen lassen.
  • Bürgschaft ≠ Garantie. Der Bürge kann sich auf die Einreden des Hauptschuldners berufen (§ 768 BGB), der Garantiegeber grundsätzlich nicht. Entscheidend ist, was tatsächlich vereinbart wurde – nicht die Überschrift der Urkunde.
  • Viele Bürgschaften sind angreifbar: wegen Formmängeln, krasser finanzieller Überforderung (§ 138 BGB), unwirksamer Formularklauseln, verletzter Aufklärungspflichten oder Verjährung.
  • Förderbürgschaften von Bürgschaftsbanken und Förderinstituten schützen den Kreditgeber – nicht den Gesellschafter. Zahlt die Bürgschaftsbank, nimmt sie häufig Rückgriff.

Verjährung: oft früher als gedacht

Der Anspruch gegen den Bürgen entsteht nach dem BGH bereits mit Fälligkeit der Hauptforderung – eine Zahlungsaufforderung an den Bürgen ist dafür grundsätzlich nicht nötig (BGH, Urt. v. 29.01.2008 – XI ZR 160/07). Wurde ein Kredit etwa 2021 gekündigt, kann der Anspruch gegen den Bürgen mit Ablauf des Jahres 2024 verjährt sein, auch wenn die Bank sich erst später meldet.

Garantie statt Bürgschaft: Vorsicht bei Förderfinanzierungen

Bei öffentlich geförderten Finanzierungen wird Gesellschaftern im Unterschriftstermin häufig eine „Garantieerklärung“ vorgelegt, obwohl vorher von einer Bürgschaft die Rede war. Das ist mehr als eine Formalie: Die Garantie ist von der Hauptschuld unabhängig. Wer den Unterschied nicht erklärt bekommen hat, kann sich unter Umständen auf einen Inhaltsirrtum oder eine Verletzung von Aufklärungspflichten berufen – und gegebenenfalls eine Anpassung der Haftung verlangen, wenn die Förderung später reduziert wurde.

Ausführlicher Ratgeber

Prüfschema mit zehn Ansatzpunkten, Besonderheiten bei Förderbürgschaften, fünf Praxisfälle und eine Übersicht der wichtigsten Urteile finden Sie auf unserer Themenseite:

Bürgschaft & Garantie: Inanspruchnahme als Bürge oder Garantiegeber abwehren →

Sie werden als Bürge oder Garantiegeber in Anspruch genommen?

Schildern Sie uns kurz Ihren Fall. Rechtsanwalt Rolf Siburg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, prüft Ihre Unterlagen und meldet sich mit einer Ersteinschätzung. Telefonisch erreichen Sie uns unter 030 20 60 30 40.

Ihre Anfrage begründet noch kein Mandat. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.

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