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Bürgschaft & Garantie: Inanspruchnahme als Bürge oder Garantiegeber abwehren

Ihr Anwalt für Bürgschaften und Garantien: Inanspruchnahme prüfen, Einwände durchsetzen, Haftung abwehren – auch bei Förderbürgschaften von Bürgschaftsbanken und Förderinstituten.


Bürgschaft prüfen lassen

Sie sollen als Bürge oder Garantiegeber zahlen? Wir prüfen Ihre Unterlagen und wehren unberechtigte Forderungen ab – außergerichtlich und vor Gericht, bundesweit.
Von Rolf Siburg, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht · · Lesezeit ca. 18 Minuten

Der Brief kommt oft Jahre nach der Unterschrift: Die Bank, die Sparkasse, eine Bürgschaftsbank oder eine Beteiligungsgesellschaft fordert Sie auf, binnen 14 Tagen einen sechsstelligen Betrag zu zahlen – weil „Ihre“ GmbH insolvent ist, der Ehepartner den Kredit nicht mehr bedient oder ein Förderprojekt gescheitert ist. Viele Bürgen und Garantiegeber halten ihre Haftung dann für unausweichlich. Das ist sie häufig nicht.

Die meisten Ratgeber erklären, was man vor der Unterschrift unter eine Bürgschaft beachten sollte. Dieser Beitrag setzt später an: bei der Inanspruchnahme. Wir zeigen, welche Einwendungen Bürgen und Garantiegeber haben, warum der Unterschied zwischen Bürgschaft und Garantie über die Verteidigung entscheidet, welche Besonderheiten bei Bürgschaften und Garantien für Förderungen gelten – und wie die Gerichte typische Fälle entschieden haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nicht vorschnell zahlen oder anerkennen. Eine Zahlung, ein Ratenangebot oder ein schriftliches „Ich stehe zu meiner Bürgschaft“ kann Einwendungen abschneiden und die Verjährung neu beginnen lassen.
  • Bürgschaft ≠ Garantie. Der Bürge kann sich auf alle Einreden des Hauptschuldners berufen (§ 768 BGB), der Garantiegeber grundsätzlich nicht. Was im Vertrag steht, ist dabei weniger wichtig als das, was tatsächlich vereinbart wurde.
  • Zehn Prüfpunkte – von der Form über Sittenwidrigkeit, AGB-Kontrolle und Aufklärungspflichten bis zur Verjährung – führen in der Praxis häufig zur vollständigen oder teilweisen Abwehr.
  • Förderbürgschaften (Bürgschaftsbanken, Landesförderinstitute, KfW/ERP, Beteiligungsgesellschaften) folgen eigenen Richtlinien. Die öffentliche Absicherung schützt die Bank – nicht den Gesellschafter.
  • Fristen laufen. Lassen Sie die Zahlungsaufforderung innerhalb der gesetzten Frist anwaltlich prüfen.

1. Zahlungsaufforderung erhalten: Die ersten sieben Schritte

Die ersten Tage nach Eingang der Inanspruchnahme sind entscheidend. Fehler in dieser Phase lassen sich später oft nicht mehr korrigieren.

  1. Ruhe bewahren, nichts unterschreiben. Keine Schuldanerkenntnisse, Ratenzahlungsvereinbarungen oder „Bestätigungen“ unterzeichnen, die Ihnen der Gläubiger zusendet. Ein Anerkenntnis lässt die Verjährung neu beginnen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und kann einen Verzicht auf Einwendungen enthalten.
  2. Frist notieren, aber nicht in Panik verfallen. Die vom Gläubiger gesetzte Frist ist keine gesetzliche Ausschlussfrist. Sie markiert aber in der Regel den Verzugsbeginn und damit Verzugszinsen. Eine kurze, sachliche Rückmeldung – idealerweise durch Ihren Anwalt – verhindert eine vorschnelle Klage.
  3. Vollständige Unterlagen anfordern. Sie haben Anspruch darauf, zu erfahren, wofür Sie haften sollen: Kopie der Bürgschafts- oder Garantieurkunde, Kreditvertrag bzw. Beteiligungsvertrag, Kündigungsschreiben gegenüber dem Hauptschuldner, Forderungsaufstellung mit Zinsberechnung, Verwertungserlöse anderer Sicherheiten.
  4. Eigene Unterlagen sichern. E-Mails, Gesprächsnotizen, Präsentationen, Zusageschreiben und Entwürfe aus der Zeit vor der Unterschrift sind häufig das wichtigste Beweismittel – etwa dafür, dass Ihnen eine „Bürgschaft“ angekündigt und dann eine Garantie vorgelegt wurde.
  5. Hauptschuld prüfen. Besteht die gesicherte Forderung überhaupt und in der behaupteten Höhe? Wurde der Kredit wirksam gekündigt? Hat der Gläubiger andere Sicherheiten verwertet und richtig verrechnet?
  6. Verjährung und Insolvenz klären. Ist der Hauptschuldner insolvent, sollte geklärt werden, ob die Forderung zur Tabelle angemeldet wurde und welche Quote zu erwarten ist. Gleichzeitig ist die Verjährung des Anspruchs gegen Sie zu berechnen.
  7. Rechtsschutzversicherung prüfen. Ob Streitigkeiten aus Bürgschaften gedeckt sind, hängt vom Vertrag ab. Wir übernehmen auf Wunsch die Deckungsanfrage.

2. Bürgschaft oder Garantie – warum die Einordnung alles entscheidet

Gläubiger lassen sich immer häufiger keine Bürgschaft, sondern eine Garantie, einen Schuldbeitritt oder eine Bürgschaft auf erstes Anfordern geben. Für den Laien klingen diese Begriffe ähnlich. Rechtlich trennt sie eine Welt.

Die Bürgschaft: akzessorisch und einredefreundlich

Mit der Bürgschaft (§ 765 BGB) verpflichtet sich der Bürge, für die Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen. Sie ist akzessorisch: Sie entsteht nur, soweit die Hauptschuld besteht, und erlischt mit ihr (§ 767 BGB). Der Bürge kann alle Einreden des Hauptschuldners geltend machen (§ 768 BGB) und die Zahlung verweigern, solange der Hauptschuldner das zugrunde liegende Geschäft anfechten oder der Gläubiger mit einer Gegenforderung aufrechnen könnte (§ 770 BGB). Zahlt der Bürge, geht die Forderung des Gläubigers samt Sicherheiten auf ihn über (§ 774 BGB).

Die Garantie: selbstständig und abstrakt

Der Garantievertrag ist im BGB nicht geregelt. Der Garant verspricht, für einen bestimmten Erfolg einzustehen oder einen Schaden zu übernehmen – unabhängig davon, ob eine Hauptschuld besteht. Die Einreden des § 768 BGB stehen ihm grundsätzlich nicht zu. Die Garantie bedarf außerdem keiner Schriftform; der Schutz des § 766 BGB greift nicht.

Bürgschaft auf erstes Anfordern: erst zahlen, dann streiten

Bei der Bürgschaft (oder Garantie) auf erstes Anfordern muss der Sicherungsgeber auf bloße Anforderung zahlen. Einwendungen kann er grundsätzlich erst im anschließenden Rückforderungsprozess geltend machen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, dass der Garantiefall nicht eingetreten ist (Rechtsmissbrauch). Gerade deshalb ist zu prüfen, ob eine solche Klausel überhaupt wirksam vereinbart wurde (dazu unten 3.5).

MerkmalBürgschaftGarantieBürgschaft auf erstes Anfordern
Abhängigkeit von der HauptschuldJa (akzessorisch)Nein (abstrakt)Ja, aber Einwendungen erst im Rückforderungsprozess
FormSchriftform, § 766 BGB (Ausnahme: Kaufleute, § 350 HGB)FormfreiSchriftform
Einreden des HauptschuldnersJa, §§ 768, 770 BGBGrundsätzlich neinZeitlich verschoben
Einrede der VorausklageJa, außer selbstschuldnerisch (§§ 771, 773 BGB)NeinRegelmäßig ausgeschlossen
Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)JaJa, Maßstäbe übertragbarJa
AGB-KontrolleJaJaFormularmäßig gegenüber Nichtbanken oft unwirksam

Praxishinweis: Die Überschrift entscheidet nicht

Ob eine Bürgschaft oder eine Garantie vorliegt, richtet sich nach dem Inhalt der Erklärung und den Umständen ihres Zustandekommens (§§ 133, 157 BGB), nicht nach der Überschrift. Wurde in den Vorgesprächen stets von einer „Bürgschaft“ gesprochen, eine Quote der Haftung „nach Beteiligung“ besprochen und erst im Unterschriftstermin eine „Garantie“ vorgelegt, eröffnet das mehrere Verteidigungslinien: Auslegung als Bürgschaft, Anfechtung wegen Inhaltsirrtums und Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.

3. Prüfschema: Zehn Ansatzpunkte zur Abwehr der Inanspruchnahme

Die folgende Prüfreihenfolge hat sich in unserer Praxis bewährt. Nicht jeder Punkt passt auf jeden Fall – oft ist es aber die Kombination mehrerer Einwände, die den Gläubiger zum Einlenken bewegt.

3.1 Formmangel: Ist die Bürgschaft schriftlich erteilt?

Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich erteilt werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 766 BGB). Ein Fax genügt nicht (BGH, Urt. v. 28.01.1993 – IX ZR 259/91, BGHZ 121, 224). Die Urkunde muss die wesentlichen Inhalte – Gläubiger, Hauptschuldner, gesicherte Forderung und den Verbürgungswillen – selbst erkennen lassen. Blankette, die nachträglich ausgefüllt werden, sind nur unter engen Voraussetzungen wirksam.

Wichtig für Geschäftsführer und Gesellschafter: Die Formfreiheit des § 350 HGB gilt nur für Kaufleute. Der Geschäftsführer oder Gesellschafter einer GmbH ist selbst kein Kaufmann – seine persönliche Bürgschaft bedarf daher der Schriftform. Ein Formmangel wird allerdings geheilt, soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt (§ 766 S. 3 BGB) – ein weiterer Grund, nicht vorschnell zu zahlen.

3.2 Hauptschuld und Akzessorietät: Was schuldet der Hauptschuldner wirklich?

Der Bürge haftet nie mehr als der Hauptschuldner. Zu prüfen sind insbesondere:

  • Wirksamkeit des Kredit- oder Beteiligungsvertrags (Vertretungsmacht, Form, Verstoß gegen gesetzliche Verbote, § 134 BGB);
  • Wirksamkeit der Kündigung und Fälligstellung;
  • Höhe der Forderung: unzulässige Entgelte, Vorfälligkeitsentschädigung, Zinsberechnung, Anrechnung von Verwertungserlösen;
  • Einreden des Hauptschuldners, insbesondere Verjährung (§ 768 BGB) – auf diese Einrede kann der Bürge auch dann zurückgreifen, wenn der Hauptschuldner selbst auf sie verzichtet hat (§ 768 Abs. 2 BGB);
  • Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit auf Seiten des Hauptschuldners (§ 770 BGB).

Nach § 767 Abs. 1 S. 3 BGB wird die Bürgschaft zudem nicht durch spätere Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner erweitert (Verbot der Fremddisposition). Eine Kreditaufstockung oder Laufzeitverlängerung ohne Zustimmung des Bürgen erhöht dessen Haftung nicht.

3.3 Umfang der Haftung: Sicherungszweck und Höchstbetrag

Weite Sicherungszweckerklärungen („für alle bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung“) sind in Formularverträgen problematisch. Nach der sogenannten Anlassrechtsprechung des BGH ist eine formularmäßige Erstreckung der Bürgschaft auf künftige Forderungen überraschend und unangemessen, wenn die Bürgschaft aus Anlass eines bestimmten Kredits übernommen wurde (BGH, Urt. v. 18.05.1995 – IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19). Die Bürgschaft bleibt dann auf den Anlasskredit beschränkt. Bei Geschäftsführern und maßgeblich beteiligten Gesellschaftern ist die Rechtsprechung allerdings großzügiger, weil sie die Kreditaufnahme selbst steuern können.

3.4 Sittenwidrigkeit: krasse finanzielle Überforderung

Seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 19.10.1993 – 1 BvR 567/89 u. a., BVerfGE 89, 214) kontrollieren die Zivilgerichte Bürgschaften auf strukturelle Unterlegenheit. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Bürgschaft oder Mithaftung naher Angehöriger in der Regel sittenwidrig und nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB), wenn der Sicherungsgeber krass finanziell überfordert ist – er also bei Vertragsschluss voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens tragen kann – und er sich aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner verpflichtet hat. Diese Verbundenheit und ihre Ausnutzung durch den Gläubiger werden dann widerleglich vermutet (BGH, Urt. v. 14.11.2000 – XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37).

Für Gesellschafter gilt grundsätzlich etwas anderes: Wer an der Gesellschaft maßgeblich beteiligt ist, verbürgt sich im eigenen wirtschaftlichen Interesse. Eine Ausnahme kommt nur bei unbedeutenden Bagatell- oder Splitterbeteiligungen in Betracht; eine Beteiligung von 10 % hat der BGH nicht als Bagatelle angesehen (BGH, Urt. v. 10.12.2002 – XI ZR 82/02, NJW 2003, 967). Sittenwidrig kann die Gesellschafterbürgschaft aber sein, wenn der Gesellschafter nur als Strohmann oder aus persönlicher Verbundenheit mit dem eigentlichen Unternehmer beteiligt ist, wenn er geschäftlich unerfahren ist und der Gläubiger dies ausnutzt, oder wenn weitere belastende Umstände hinzutreten – etwa Zeitdruck, Verharmlosung des Risikos oder das Verschweigen von Umständen, die dem Gläubiger bekannt waren.

Diese Maßstäbe gelten nicht nur für die Bürgschaft, sondern ebenso für Schuldbeitritt und Garantie. Der Gläubiger kann den Schutz des § 138 BGB nicht dadurch umgehen, dass er das Sicherungsmittel anders bezeichnet.

3.5 AGB-Kontrolle: unwirksame Klauseln

Bürgschafts- und Garantieformulare von Banken, Bürgschaftsbanken und Beteiligungsgesellschaften sind regelmäßig Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB). Für eine Individualvereinbarung genügt es nicht, dass über den Betrag gesprochen wurde; der Verwender muss den Klauselinhalt ernsthaft zur Disposition gestellt haben. Typische Angriffspunkte:

  • Bürgschaft auf erstes Anfordern in Formularverträgen: Gegenüber Personen, die nicht Kreditinstitut oder Versicherer sind, ist sie häufig unwirksam (für die Vertragserfüllungsbürgschaft am Bau: BGH, Urt. v. 18.04.2002 – VII ZR 192/01). Wird ein mit dem Rechtsinstitut nicht vertrauter Sicherungsgeber nicht über die Tragweite aufgeklärt, kann er sich auf eine gewöhnliche Bürgschaft berufen (BGH, Urt. v. 02.04.1998 – IX ZR 79/97).
  • Verzicht auf die Einrede der Verjährung der Hauptschuld: Eine formularmäßige Klausel, die dem Bürgen die Einrede aus § 768 BGB nimmt, ist unwirksam (BGH, Urt. v. 20.03.2012 – XI ZR 234/11, NJW 2012, 1946).
  • Verzicht auf § 776 BGB (Aufgabe von Sicherheiten) und auf die Einreden aus § 770 BGB in weitem Umfang;
  • überschießende Sicherungszweckerklärungen (s. o. 3.3).

3.6 Aufklärungspflichtverletzung: Schadensersatz statt Zahlung

Grundsätzlich muss der Gläubiger den Bürgen nicht über das Risiko der Bürgschaft aufklären – das Risiko gehört zum Wesen der Bürgschaft. Anders liegt es, wenn der Gläubiger durch sein Verhalten erkennbar einen Irrtum über das Risiko hervorruft, wenn er über Umstände verfügt, die den Bürgen erkennbar zum Absehen von der Verpflichtung veranlasst hätten (Wissensvorsprung), oder wenn er die Tragweite eines ungewöhnlichen Sicherungsmittels verharmlost. Die Verletzung solcher vorvertraglicher Pflichten (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB) begründet einen Schadensersatzanspruch, der darauf gerichtet ist, den Sicherungsgeber von seiner Verpflichtung freizustellen. Der Gläubiger kann dann im Ergebnis nichts verlangen.

3.7 Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung

Ein Irrtum über das allgemeine Haftungsrisiko berechtigt nicht zur Anfechtung. Wer aber glaubt, eine akzessorische Bürgschaft neben einer öffentlichen Ausfallbürgschaft zu übernehmen, und tatsächlich eine abstrakte Garantie unterschreibt, irrt über den Inhalt seiner Erklärung (§ 119 Abs. 1 BGB). Die Anfechtung muss unverzüglich nach Kenntnis erklärt werden (§ 121 BGB). Bei arglistiger Täuschung – etwa durch Verschweigen bekannter Finanzierungslücken oder bereits erfolgter Kreditabsagen anderer Banken – gilt eine Jahresfrist ab Entdeckung (§§ 123, 124 BGB).

3.8 Widerruf? Meist nicht – aber die Verbrauchereigenschaft zählt

Der BGH hat entschieden, dass dem Verbraucher-Bürgen kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge zusteht (BGH, Urt. v. 22.09.2020 – XI ZR 219/19). Die Verbrauchereigenschaft bleibt dennoch wichtig: Gesellschafter und Geschäftsführer, die privat bürgen oder garantieren, handeln in der Regel als Verbraucher (vgl. zum Schuldbeitritt des GmbH-Geschäftsführers BGH, Urt. v. 05.06.1996 – VIII ZR 151/95, BGHZ 133, 71). Das hat Folgen für die AGB-Kontrolle (§ 310 Abs. 3 BGB), für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen (§ 38 ZPO) und für die Höhe der Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 statt Abs. 2 BGB).

3.9 Verjährung: Häufig unterschätzt

Der Anspruch gegen den Bürgen verjährt in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Nach dem BGH entsteht der Anspruch aus der Bürgschaft mit Fälligkeit der Hauptforderung; eine Leistungsaufforderung an den Bürgen ist grundsätzlich nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 29.01.2008 – XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161). Wird also ein Kredit im Jahr 2022 gekündigt und fällig gestellt, kann der Anspruch gegen den Bürgen mit Ablauf des 31.12.2025 verjährt sein – selbst wenn die Bank sich erst 2026 meldet. Abweichende vertragliche Regelungen (etwa eine Fälligkeit erst mit Zahlungsaufforderung) sind sorgfältig zu prüfen. Bei der Garantie kommt es auf den Eintritt des Garantiefalls und die vertragliche Ausgestaltung an.

3.10 Aufgabe von Sicherheiten, Entlassung und Kündigung

  • § 776 BGB: Gibt der Gläubiger eine andere Sicherheit (Grundschuld, Mitbürgschaft, Sicherungsübereignung) auf, wird der Bürge insoweit frei, als er aus dieser Sicherheit hätte Ersatz erlangen können.
  • Haftungsentlassung: Erklärungen des Gläubigers, mit denen er den Sicherungsgeber „von jeglicher persönlicher Haftung freistellt“ – etwa im Zuge einer Umstrukturierung, eines Gesellschafterwechsels oder einer Kapitalmaßnahme –, können als Erlass (§ 397 BGB) auszulegen sein.
  • Kündigung: Eine unbefristete Bürgschaft für künftige Forderungen kann nach angemessener Zeit oder aus wichtigem Grund – etwa bei Ausscheiden als Geschäftsführer oder Gesellschafter – gekündigt werden. Die Haftung beschränkt sich dann auf den bei Wirksamwerden der Kündigung bestehenden Saldo.
  • Befreiungsanspruch (§ 775 BGB): Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich, kann der Bürge, der im Auftrag des Hauptschuldners gebürgt hat, Befreiung verlangen.

4. Bürgschaften und Garantien für Förderungen

Ein großer Teil der Mittelstands- und Gründungsfinanzierung in Deutschland läuft über öffentlich unterstützte Sicherheiten: Ausfallbürgschaften der Bürgschaftsbanken, Garantien für Beteiligungen der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften, Bürgschaften der Landesförderinstitute, Landes- und Bundesbürgschaften sowie Programme der KfW und des ERP-Sondervermögens. Bund und Länder übernehmen dabei regelmäßig Rückbürgschaften oder Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank.

Für den Unternehmer klingt das nach Sicherheit. Aus Sicht des in Anspruch genommenen Gesellschafters ist es oft das Gegenteil: Die Förderinstitute verlangen in aller Regel zusätzlich eine persönliche Mithaftung der Gesellschafter – als Bürgschaft, Garantie oder Schuldbeitritt. Kommt es zum Ausfall, stehen dem Gesellschafter gleich mehrere institutionelle Gläubiger gegenüber.

4.1 Typische Konstellationen

KonstellationWer ist abgesichert?Risiko für den Gesellschafter
Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank für einen Hausbankkredit (oft bis 80 %)Die HausbankPersönliche Bürgschaft gegenüber der Hausbank; Rückgriff der Bürgschaftsbank nach Zahlung
Garantie der Bürgschaftsbank für eine stille Beteiligung einer BeteiligungsgesellschaftDie BeteiligungsgesellschaftPersönliche Garantie gegenüber der Beteiligungsgesellschaft, häufig auch zugunsten der Bürgschaftsbank und der Rückgaranten
Förderdarlehen eines Landesförderinstituts oder der KfWFörderinstitut bzw. durchleitende BankSelbstschuldnerische Bürgschaft, Mithaftung, teils Rückforderung bei Verstoß gegen Förderbedingungen
Landes- oder Bundesbürgschaft (größere Vorhaben)Kreditgebende BankenGesellschafterbürgschaften als Voraussetzung, Rückgriff der öffentlichen Hand

4.2 Die Ausfallbürgschaft schützt nicht Sie

Die Ausfallbürgschaft einer Bürgschaftsbank ist ein Instrument zugunsten des Kreditgebers. Sie haftet erst, wenn feststeht, dass der Gläubiger trotz Verwertung der Sicherheiten ausfällt. Zahlt die Bürgschaftsbank, kann sie gegen die Gesellschafter vorgehen: Der BGH hat dem nur subsidiär haftenden Ausfallbürgen neben der übergegangenen Forderung einen eigenständigen Ausgleichsanspruch gegen den Regelbürgen zugebilligt (BGH, Urt. v. 20.03.2012 – XI ZR 234/11). Zugleich hat der BGH klargestellt, dass sich der Regelbürge auch gegenüber diesem Rückgriff auf die Verjährung der Hauptforderung berufen kann.

4.3 Förderrichtlinien als Auslegungs- und Verteidigungsgrundlage

Förderbürgschaften und -garantien werden auf der Grundlage von Richtlinien (Bürgschafts-, Garantie- oder Programmrichtlinien) vergeben. Diese regeln unter anderem die Höchstquote der öffentlichen Absicherung, die Pflicht zur Mithaftung der Gesellschafter, Eigenkapitalanforderungen, Auszahlungsvoraussetzungen und das Vorgehen im Ausfall. Für die Verteidigung sind sie Gold wert:

  • Haftungsquote: Wurde vor Abschluss besprochen, dass die Gesellschafter für einen bestimmten Anteil der Förderung haften – etwa 50 %, verteilt nach Beteiligungsquoten –, ist die Garantie entsprechend auszulegen. Wird die Förderung später reduziert, kann die Garantie im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzupassen sein, wenn eine Regelung für diesen Fall fehlt.
  • Auszahlung nach Meilensteinen: Wurde nur ein Teil der zugesagten Mittel ausgezahlt, darf die persönliche Haftung nicht über den tatsächlichen Ausfall hinausgehen.
  • Eigenkapitalgrenzen und Prüfpflichten: Richtlinien knüpfen die Förderung häufig an ein bestimmtes Verhältnis zum Eigenkapital und an eine Bonitätsprüfung. Hat das Institut gegen eigene Vorgaben verstoßen und dies dem Gesellschafter verschwiegen, kann dies Aufklärungs- und Schadensersatzansprüche stützen.
  • Innenausgleich unter Gesellschaftern: Haben mehrere Gesellschafter Bürgschaften mit unterschiedlichen Höchstbeträgen übernommen, richtet sich der Ausgleich grundsätzlich nach dem Verhältnis der Höchstbeträge, nicht nach den Beteiligungsquoten (BGH, Urt. v. 27.09.2016 – XI ZR 81/15).

4.4 Beihilferecht: wenn die Förderung selbst angreifbar ist

Öffentliche Bürgschaften, Garantien und Beteiligungen sind regelmäßig Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV und müssen auf einer genehmigten Regelung, der De-minimis-Verordnung oder einer Gruppenfreistellung beruhen. Unternehmen „in Schwierigkeiten“ sind von vielen Programmen ausgeschlossen. Der EuGH hat bestätigt, dass nationale Gerichte eine unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährte Garantie für nichtig erklären können (EuGH, Urt. v. 08.12.2011 – C-275/10, Residex); der BGH sieht in einem solchen Verstoß einen Nichtigkeitsgrund nach § 134 BGB (BGH, Urt. v. 05.12.2012 – I ZR 92/11). Ob und mit welchen Folgen sich der persönlich haftende Gesellschafter darauf berufen kann, ist eine Frage des Einzelfalls – geprüft werden sollte es in jedem Förderfall.

4.5 Durchsetzung durch die öffentliche Hand

Geht die Forderung nach Zahlung auf ein Land oder den Bund als Rückbürgen über, wird nicht selten auf ungewohnten Wegen vollstreckt – bis hin zur Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen des Gesellschafters. Solche Maßnahmen sind auf ihre Rechtsgrundlage, den Forderungsübergang und die Einwendungen des Bürgen hin zu prüfen. Einwände aus dem Verhältnis zum ursprünglichen Gläubiger gehen durch den Forderungsübergang nicht verloren (§§ 412, 404 BGB).

5. Fälle aus der Praxis

Die folgenden Fälle beruhen auf typischen Konstellationen aus unserer Beratungspraxis. Sachverhalte sind anonymisiert und vereinfacht; sie zeigen Argumentationslinien, keine Ergebnisgarantien.

Fall 1 · Förderfinanzierung

Aus der angekündigten Bürgschaft wurde eine Garantie

Sachverhalt: Eine Ärztin war mit einem Viertel an der Familien-GmbH ihres Bruders beteiligt, einem Zulieferer für die Lebensmittelindustrie. Operativ war sie nie tätig. Für eine Produktionserweiterung stellte ein Landesförderinstitut ein Nachrangdarlehen in Aussicht, abgesichert durch eine Ausfallbürgschaft der Bürgschaftsbank. In Gesprächen und E-Mails hieß es stets, die Gesellschafter müssten „anteilig mitbürgen“. Beim Unterschriftstermin lag dann eine vorformulierte „Garantieerklärung“ auf dem Tisch – über einen Betrag, der deutlich über ihre Beteiligungsquote hinausging. Das Darlehen wurde später nur zur Hälfte abgerufen; die Garantiesumme blieb unverändert. Nach der Insolvenz der GmbH wurde die Ärztin in voller Höhe in Anspruch genommen.

Verteidigungslinien: Auslegung der Erklärung als akzessorische Sicherung bzw. Anfechtung wegen Inhaltsirrtums; Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (kein Hinweis auf den Wechsel von der Bürgschaft zur Garantie und auf die dem Institut bekannten Finanzierungsrisiken); Sittenwidrigkeit wegen Überforderung und Ausnutzung geschäftlicher Unerfahrenheit; AGB-Kontrolle der Garantiebestimmungen; hilfsweise Reduzierung der Haftung auf die besprochene Quote des tatsächlich ausgezahlten Betrags im Wege ergänzender Vertragsauslegung; Prüfung, wem die Forderung nach Zahlung der Bürgschaftsbank überhaupt noch zusteht; Verbrauchereigenschaft (Gerichtsstand, Zinsen).

Lehre: Bei Förderfinanzierungen ist die Vorkorrespondenz oft wichtiger als die Urkunde. Wer dokumentieren kann, was ihm vorher angekündigt wurde, hat gute Karten.

Fall 2 · Angehörigenbürgschaft

Die Ehefrau bürgt für den Betriebsmittelkredit

Sachverhalt: Eine teilzeitbeschäftigte Ehefrau ohne nennenswertes Vermögen unterschrieb auf Drängen der Sparkasse eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft über 250.000 € für den Kredit der Einzelfirma ihres Mannes. Nach der Trennung und der Insolvenz des Mannes wird sie in Anspruch genommen.

Bewertung: Bei einem pfändbaren Einkommen nahe null konnte sie schon bei Vertragsschluss nicht einmal die laufenden Zinsen tragen. Es liegt eine krasse finanzielle Überforderung vor; die Ausnutzung der emotionalen Verbundenheit wird vermutet (BGHZ 146, 37). Die Bürgschaft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig – sofern die Sparkasse kein eigenes wirtschaftliches Interesse der Ehefrau, etwa eine echte Beteiligung am Unternehmen, nachweisen kann.

Fall 3 · Globalbürgschaft

Aus dem Anlasskredit wurde die „ganze Geschäftsverbindung“

Sachverhalt: Ein Vater bürgte für ein Investitionsdarlehen seines Sohnes über 80.000 €. Das Bankformular erstreckte die Bürgschaft auf „alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen“. Jahre später verlangt die Bank 140.000 € – überwiegend aus einem später eingeräumten Kontokorrentkredit.

Bewertung: Nach der Anlassrechtsprechung (BGHZ 130, 19) ist die formularmäßige Erstreckung auf künftige Forderungen unwirksam. Der Vater haftet – wenn überhaupt – nur für den Restbetrag des ursprünglichen Investitionsdarlehens.

Fall 4 · Verjährung

Die Bank meldet sich nach vier Jahren

Sachverhalt: Ein ehemaliger GmbH-Geschäftsführer hatte selbstschuldnerisch für einen Kredit der Gesellschaft gebürgt. Die Bank kündigte den Kredit im Frühjahr 2021 und meldete ihre Forderung im Insolvenzverfahren an. Den Bürgen forderte sie erst im Sommer 2025 zur Zahlung auf.

Bewertung: Die Bürgschaftsforderung ist mit Fälligkeit der Hauptschuld entstanden (BGH, XI ZR 160/07). Die dreijährige Verjährungsfrist begann mit Ablauf des 31.12.2021 und endete mit Ablauf des 31.12.2024. Die Anmeldung zur Insolvenztabelle hemmt nur die Verjährung gegenüber der Gesellschaft, nicht gegenüber dem Bürgen. Sofern keine abweichende Fälligkeitsregelung wirksam vereinbart war, kann der Bürge die Einrede der Verjährung erheben.

Fall 5 · Ausgeschiedener Gesellschafter

Ausgeschieden – aber weiter in der Haftung?

Sachverhalt: Eine Gesellschafterin verkaufte ihre Anteile und schied als Geschäftsführerin aus. Ihre unbefristete Bürgschaft für „alle Forderungen“ der Bank gegen die GmbH blieb unbeachtet. Drei Jahre später wird sie für einen neuen, deutlich höheren Kredit in Anspruch genommen.

Bewertung: Mit dem Ausscheiden entfällt der Grund, aus dem sie die weite Haftung übernommen hatte. Je nach Ablauf kommen eine Kündigung aus wichtigem Grund, eine Beschränkung auf den Saldo im Zeitpunkt des Ausscheidens und Ansprüche gegen die Erwerber auf Freistellung in Betracht. Tipp: Beim Anteilsverkauf immer die Entlassung aus allen Sicherheiten zur Vollzugsbedingung machen.

6. Rechtsprechungsübersicht

Gericht, Datum, Az.ThemaKernaussage für Bürgen und Garantiegeber
BVerfG, 19.10.1993 – 1 BvR 567/89 (BVerfGE 89, 214)InhaltskontrolleZivilgerichte müssen Bürgschaften bei struktureller Unterlegenheit und ungewöhnlicher Belastung kontrollieren.
BGH, 28.01.1993 – IX ZR 259/91 (BGHZ 121, 224)FormEine per Fax übermittelte Bürgschaftserklärung genügt der Schriftform des § 766 BGB nicht.
BGH, 18.05.1995 – IX ZR 108/94 (BGHZ 130, 19)AnlassrechtsprechungFormularmäßige Erstreckung auf künftige Forderungen ist bei Anlassbürgschaften unwirksam.
BGH, 05.06.1996 – VIII ZR 151/95 (BGHZ 133, 71)VerbraucherDer GmbH-Geschäftsführer, der der Kreditschuld der Gesellschaft beitritt, handelt als Verbraucher.
BGH, 02.04.1998 – IX ZR 79/97Erstes AnfordernFehlt die Aufklärung eines mit dem Rechtsinstitut nicht vertrauten Bürgen, gilt eine gewöhnliche Bürgschaft.
BGH, 14.11.2000 – XI ZR 248/99 (BGHZ 146, 37)SittenwidrigkeitKrasse finanzielle Überforderung naher Angehöriger begründet die widerlegliche Vermutung der Sittenwidrigkeit.
BGH, 18.04.2002 – VII ZR 192/01AGBFormularmäßige Bürgschaft auf erstes Anfordern (Vertragserfüllung) ist unwirksam.
BGH, 10.12.2002 – XI ZR 82/02 (NJW 2003, 967)GesellschafterbürgschaftSittenwidrigkeit bei Gesellschaftern nur bei Bagatellbeteiligungen; 10 % sind keine Bagatelle.
BGH, 29.01.2008 – XI ZR 160/07 (BGHZ 175, 161)VerjährungDie Bürgschaftsforderung wird mit Fälligkeit der Hauptschuld fällig; eine Leistungsaufforderung ist nicht nötig.
EuGH, 08.12.2011 – C-275/10 (Residex)BeihilferechtEine beihilferechtswidrig gewährte Garantie kann von nationalen Gerichten für nichtig erklärt werden.
BGH, 20.03.2012 – XI ZR 234/11 (NJW 2012, 1946)Ausfall- und RegelbürgeEigenständiger Ausgleichsanspruch des Ausfallbürgen; Verjährungseinrede bleibt erhalten; Klauselverzicht auf § 768 BGB unwirksam.
BGH, 05.12.2012 – I ZR 92/11BeihilferechtVerstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot führt zur Nichtigkeit nach § 134 BGB.
BGH, 27.09.2016 – XI ZR 81/15InnenausgleichAusgleich unter Gesellschafterbürgen nach dem Verhältnis der Höchstbeträge, nicht der Beteiligungsquoten.
BGH, 22.09.2020 – XI ZR 219/19WiderrufKein Widerrufsrecht des Verbraucher-Bürgen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Bürgschaft.

7. Verhandeln, Vergleichen, Rückgriff: Strategie nach der Prüfung

Am Ende der Prüfung steht eine realistische Einschätzung: Ist die Inanspruchnahme ganz, teilweise oder gar nicht abwehrbar? Daraus ergibt sich die Strategie.

  • Abwehr: Bei durchgreifenden Einwänden – Formmangel, Sittenwidrigkeit, Verjährung – wird die Zahlung begründet zurückgewiesen. Klagt der Gläubiger, wird der Prozess konsequent geführt.
  • Vergleich: Banken, Bürgschaftsbanken und Förderinstitute rechnen mit Prozessrisiken. Fundierte Einwände führen oft zu Vergleichen deutlich unter der Forderung, teils verbunden mit Ratenzahlung und vollständiger Enthaftung.
  • Rückgriff sichern: Wer zahlt, erwirbt die Forderung gegen den Hauptschuldner (§ 774 BGB) und hat Ausgleichsansprüche gegen Mitbürgen und andere Sicherungsgeber (§§ 774 Abs. 2, 426 BGB). In der Insolvenz des Hauptschuldners ist die Regressforderung rechtzeitig anzumelden.
  • Vermögensschutz: Ist eine Zahlung unausweichlich, sind Pfändungsschutz, Zahlungsplan und gegebenenfalls eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zu planen.

8. Häufige Fragen

Muss ich als Bürge sofort zahlen, wenn die Bank mich auffordert?

Nein. Bei einer gewöhnlichen Bürgschaft können Sie alle Einwendungen des Hauptschuldners und eigene Einwendungen erheben. Nur bei einer wirksam vereinbarten Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern muss zunächst gezahlt und danach zurückgefordert werden. Ob eine solche Klausel wirksam ist, sollte vor jeder Zahlung geprüft werden.

Was ist der Unterschied zwischen Bürgschaft und Garantie?

Die Bürgschaft hängt von der Hauptschuld ab; der Bürge kann sich auf die Einreden des Hauptschuldners berufen. Die Garantie ist ein selbstständiges Versprechen. Garantiegeber haben weniger Einwendungen – Sittenwidrigkeit, AGB-Unwirksamkeit, Aufklärungspflichtverletzungen und Anfechtung bleiben aber möglich.

Wann ist eine Bürgschaft sittenwidrig?

Vor allem bei krasser finanzieller Überforderung eines Bürgen, der sich aus emotionaler Verbundenheit verpflichtet hat. Für Gesellschafter gilt das grundsätzlich nicht; Ausnahmen bestehen bei Bagatell- oder Strohmannbeteiligungen und bei Ausnutzung geschäftlicher Unerfahrenheit.

Wann verjährt der Anspruch aus einer Bürgschaft?

In der Regel drei Jahre nach Schluss des Jahres, in dem die Hauptforderung fällig geworden ist (BGH, XI ZR 160/07). Zusätzlich kann sich der Bürge auf die Verjährung der Hauptschuld berufen (§ 768 BGB).

Schützt mich die Ausfallbürgschaft einer Bürgschaftsbank als Gesellschafter?

In der Regel nicht. Sie sichert den Kreditgeber. Zahlt die Bürgschaftsbank, kann sie bei den persönlich haftenden Gesellschaftern Rückgriff nehmen. Umfang und Rangfolge ergeben sich aus Urkunden und Richtlinien.

Kann ich eine Bürgschaft widerrufen?

Ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht besteht für Bürgschaften nach dem BGH grundsätzlich nicht (XI ZR 219/19). Möglich sind die Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung und – für künftige Forderungen – eine Kündigung.

Was kostet die Prüfung meiner Bürgschaft?

Wir teilen Ihnen nach Sichtung der Unterlagen transparent mit, welche Kosten entstehen. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, klären wir die Deckung für Sie.

Über den Autor
Rolf Siburg, LL.M., ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei SIBURG LEGAL in Berlin. Er vertritt Bürgen, Garantiegeber und Gesellschafter gegenüber Banken, Sparkassen, Bürgschaftsbanken, Beteiligungsgesellschaften und Förderinstituten – außergerichtlich und vor Gericht. Zum Profil

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.

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