Ein Erbfall verbindet Menschen, die sich oft nicht einig sind. Einer will verkaufen, der andere nicht. Einer wohnt im Elternhaus, die anderen zahlen mit. Einer hatte die Kontovollmacht – und die Konten sind leer.
So entsteht Streit in der Erbengemeinschaft. Er kann Jahre dauern und viel Geld kosten. Das muss nicht sein. Das Gesetz gibt Ihnen klare Wege, um Blockaden zu lösen und an Ihren Anteil zu kommen. Wir zeigen Ihnen, welche.
Das Wichtigste in Kürze
- In der Erbengemeinschaft gehört allen alles gemeinsam. Keiner kann allein über den Nachlass verfügen.
- Für die laufende Verwaltung reicht die Mehrheit. Gezählt wird nach Erbteilen, nicht nach Köpfen.
- Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Teilung verlangen. Ein Einzelner kann sie nicht dauerhaft blockieren.
- Wer im Elternhaus wohnt, muss unter Umständen Nutzungsentschädigung zahlen.
- Wer mit Vollmacht Geld abgehoben hat, muss Rechenschaft ablegen.
1. Streit in der Erbengemeinschaft: Das tun Sie jetzt
- Unterlagen sichern. Testament, Erbschein, Kontoauszüge, Grundbuchauszug, Versicherungen. Machen Sie Kopien.
- Überblick verschaffen. Was gehört zum Nachlass? Welche Schulden gibt es? Wer hatte Vollmachten?
- Nichts unterschreiben. Keine Verträge, Verzichte oder Vergleiche, bevor Sie Ihre Rechte kennen.
- Fristen beachten. Ausschlagung, Vorkaufsrecht, Verjährung – manche Fristen sind kurz (siehe unten).
- Sachlich bleiben. Schreiben Sie lieber eine kurze E-Mail als im Streit zu telefonieren. So haben Sie alles schriftlich.
- Beraten lassen. Oft löst schon ein klares anwaltliches Schreiben die Blockade.
2. Was ist eine Erbengemeinschaft?
Hinterlässt ein Mensch mehrere Erben, bilden sie automatisch eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Der Nachlass gehört dann allen gemeinsam. Jeder hat einen Anteil am Ganzen – aber nicht an einzelnen Gegenständen.
Das heißt: Niemand kann allein das Haus verkaufen oder das Konto auflösen. Gleichzeitig muss niemand für immer in der Gemeinschaft bleiben. Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit verlangen, dass der Nachlass geteilt wird (§ 2042 BGB). Dieser Anspruch verjährt nicht.
3. Die häufigsten Streitpunkte in der Erbengemeinschaft
Einer stimmt nicht zu
Ohne Zustimmung aller kein Verkauf. Es gibt aber Wege, die Blockade zu lösen.
Einer wohnt im Haus
Die anderen können eine Neuregelung und dann eine Nutzungsentschädigung verlangen.
Geld ist weg
Wer mit Vollmacht abgehoben hat, muss erklären, wofür. Sonst droht Rückzahlung.
Einer hat schon viel bekommen
Frühere Zuwendungen an Kinder können bei der Teilung auszugleichen sein (§§ 2050 ff. BGB).
Einer hat gepflegt
Wer den Verstorbenen lange gepflegt hat, kann einen Ausgleich verlangen (§ 2057a BGB).
Keiner sagt etwas
Miterben haben Auskunftsansprüche – gegeneinander und gegenüber der Bank.
Ein Miterbe wohnt im Elternhaus
Jeder Miterbe darf Nachlassgegenstände mitbenutzen. Wohnt einer allein im Haus, haben die anderen davon nichts. Sie können verlangen, dass die Nutzung neu geregelt wird (§ 745 Abs. 2 BGB). Ab diesem Verlangen kann eine Nutzungsentschädigung fällig werden – meist orientiert an der ortsüblichen Miete. Wichtig: Fordern Sie die Neuregelung schriftlich. Für die Zeit davor gibt es in der Regel nichts.
Konten leer – wer hatte die Vollmacht?
Oft hatte ein Kind eine Kontovollmacht. Nach dem Tod fehlen größere Beträge. Wer für den Verstorbenen Geld verwaltet hat, muss Auskunft geben und Rechenschaft ablegen (§§ 666, 667 BGB). Kann er nicht belegen, dass er das Geld für den Verstorbenen verwendet hat oder es geschenkt bekam, muss er es an die Erbengemeinschaft zurückzahlen. Die wichtigsten Beweise sind die Kontoauszüge. Diese bekommen Sie als Erbe von der Bank.
Ein Miterbe blockiert oder Geld fehlt?
Wir prüfen Ihre Möglichkeiten – kostenfrei in der Ersteinschätzung.
4. Wer entscheidet was in der Erbengemeinschaft?
Bis zur Teilung muss der Nachlass verwaltet werden. Mieten einziehen, Rechnungen zahlen, das Dach reparieren. Das Gesetz kennt drei Stufen:
| Maßnahme | Wer entscheidet? | Beispiel |
|---|---|---|
| Notmaßnahme | Jeder Miterbe allein (§ 2038 Abs. 1 BGB) | Wasserrohrbruch, drohender Schaden |
| Laufende Verwaltung | Mehrheit nach Erbteilen (§ 2038 Abs. 2, § 745 BGB) | Mieter suchen, Reparaturen, Konto für Mieteingänge |
| Verkauf und Teilung | Alle gemeinsam | Haus verkaufen, Nachlass aufteilen |
Die Mehrheit kann viel bewegen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Erben können einen Mietvertrag über eine Nachlassimmobilie mit Mehrheit kündigen, wenn das ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (BGH, Urt. v. 11.11.2009 – XII ZR 210/05). Eine Mehrheit von genau 50 % reicht aber nicht.
5. Bankkonten des Verstorbenen: Hier hilft unsere Erfahrung im Bankrecht
Viele Erbstreitigkeiten drehen sich ums Geld auf der Bank. Hier kommt es auf Bankrecht an – unser Schwerpunkt.
- Konto nach dem Tod gesperrt? Die Bank darf nach dem Tod Verfügungen bis zum Erbnachweis anhalten. Einen Erbschein darf sie aber nicht pauschal verlangen. Ein eröffnetes Testament genügt oft (BGH, XI ZR 401/12).
- Nur gemeinsam. Über die Konten können die Erben nur gemeinsam verfügen. Hat ein Miterbe eine Vollmacht über den Tod hinaus, kann sie widerrufen werden.
- Auskunft von der Bank. Als Erbe können Sie Kontoauszüge und Auskunft über frühere Abhebungen verlangen. So decken Sie verschwundene Beträge auf.
- Depots und Versicherungen. Wertpapiere und Lebensversicherungen müssen richtig bewertet und zugeordnet werden. Bezugsrechte gehen am Nachlass vorbei.
Mehr dazu: Konto gesperrt – auch im Erbfall und Pflichtteil durchsetzen.
6. Wege aus der Erbengemeinschaft
- Einigung. Der beste Weg. Alle Erben schließen einen Auseinandersetzungsvertrag. Gehört eine Immobilie dazu, muss ein Notar beurkunden. Oft übernimmt einer das Haus und zahlt die anderen aus.
- Vermittlung. Ein Mediator oder das Nachlassgericht kann helfen, eine Einigung zu finden (§§ 363 ff. FamFG).
- Erbteil verkaufen. Sie können Ihren Anteil verkaufen – an Miterben oder Dritte (§ 2033 BGB). Verkaufen Sie an Dritte, haben die Miterben zwei Monate ein Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB).
- Abschichtung. Sie scheiden gegen eine Abfindung aus. Ihr Anteil wächst den anderen zu (BGH, Urt. v. 21.01.1998 – IV ZR 346/96).
- Teilungsversteigerung. Jeder Miterbe kann beim Amtsgericht die Versteigerung einer Nachlassimmobilie beantragen (§§ 180 ff. ZVG). Das geht sogar, wenn sein Erbteil gepfändet ist (BGH, Beschl. v. 20.03.2025 – V ZB 63/23). Nachteil: Der Erlös liegt oft unter dem Marktwert.
- Klage. Als letzter Schritt: Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan. Sie ist anspruchsvoll und gehört in erfahrene Hände.
Unser Tipp
Schon die Ankündigung einer Teilungsversteigerung bringt viele Miterben an den Verhandlungstisch. Sie sollte aber gut überlegt sein, denn eine Versteigerung kostet Zeit und oft Geld.
7. Wichtige Fristen für Miterben
| Was? | Frist | Gesetz |
|---|---|---|
| Erbe ausschlagen | 6 Wochen ab Kenntnis (6 Monate bei Auslandsbezug) | § 1944 BGB |
| Erbschaft dem Finanzamt anzeigen | 3 Monate | § 30 ErbStG |
| Vorkaufsrecht bei Erbteilsverkauf | 2 Monate ab Mitteilung | § 2034 BGB |
| Grundbuch gebührenfrei berichtigen | 2 Jahre ab Erbfall | GNotKG |
| Ansprüche gegen Bevollmächtigte oder Miterben | meist 3 Jahre ab Jahresende | §§ 195, 199 BGB |
| Teilung verlangen | verjährt nicht | §§ 2042, 758 BGB |
8. Ihr Anwalt: Rolf Siburg, LL.M.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Mitglied der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV). Kanzleisitz im Internationalen Handelszentrum in Berlin-Mitte.
Rolf Siburg berät Miterben in ganz Deutschland. Seine Stärke: Er verbindet Erbrecht mit Bankrecht. Er weiß, wie man an Kontoauszüge kommt, Abhebungen nachvollzieht und Geld zurückholt.
Sein Ziel ist eine faire Einigung – schnell und ohne jahrelangen Streit. Wenn nötig, setzt er Ihre Rechte vor Gericht durch.
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9. Häufige Fragen zum Streit in der Erbengemeinschaft
Kann ein Miterbe den Verkauf des Hauses blockieren?
Vorübergehend ja, denn für den Verkauf müssen alle zustimmen. Auf Dauer nein. Jeder Miterbe kann die Teilung verlangen und notfalls die Teilungsversteigerung beantragen.
Muss ein Miterbe, der im Elternhaus wohnt, Miete zahlen?
Nicht automatisch. Die anderen Miterben müssen eine Neuregelung der Nutzung verlangen. Ab dann kann eine Nutzungsentschädigung fällig werden, meist in Höhe der ortsüblichen Miete.
Was tun, wenn ein Miterbe mit Vollmacht Geld abgehoben hat?
Fordern Sie Auskunft und Rechenschaft. Wer für den Verstorbenen Geld verwaltet hat, muss belegen, wofür es verwendet wurde. Gelingt das nicht, muss er es an die Erbengemeinschaft zurückzahlen.
Wie werden Entscheidungen in der Erbengemeinschaft getroffen?
Notmaßnahmen darf jeder allein treffen. Über die laufende Verwaltung entscheidet die Mehrheit nach Erbteilen. Verkauf und Teilung brauchen die Zustimmung aller.
Kann ich meinen Erbteil verkaufen?
Ja. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden. Verkaufen Sie an einen Dritten, haben die Miterben zwei Monate ein Vorkaufsrecht.
Wie lange dauert eine Erbauseinandersetzung?
Eine Einigung kann in wenigen Wochen gelingen. Eine Teilungsversteigerung oder Klage dauert oft ein bis zwei Jahre. Deshalb lohnt sich eine frühe, gut vorbereitete Verhandlung.
Was kostet die Beratung?
Die Ersteinschätzung ist kostenfrei. Danach erhalten Sie ein klares Angebot. Manche Rechtsschutzversicherungen übernehmen im Erbrecht eine Beratung.
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