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Streit unter Miterben? Wenn der Nachlass zur Belastung wird
Persönliche Beratung • Bundesweite Vertretung • Erbrecht mit bank- und kapitalmarktrechtlicher Expertise
Wer gemeinsam mit Geschwistern, dem überlebenden Elternteil oder entfernten Verwandten erbt, wird automatisch Mitglied einer Erbengemeinschaft. Was nach einer rein formalen Folge des Erbfalls klingt, ist in der Praxis eine der häufigsten Ursachen für jahrelangen Familienstreit: Das Elternhaus steht leer oder wird von einem Miterben allein bewohnt, Konten bleiben gesperrt, Entscheidungen werden blockiert, und niemand weiß genau, was eigentlich alles zum Nachlass gehört.
In diesem Beitrag erfahren Sie als Erbe einer ungeteilten Erbengemeinschaft, welche Probleme am häufigsten auftreten, welche Rechte Sie haben, wie die Gerichte typische Streitfragen entscheiden – und warum sich eine frühzeitige anwaltliche Begleitung fast immer auszahlt.
1. Ersteinschätzung
Wir prüfen Ihre Unterlagen, Ihre Erbquote und die Konfliktlage – verständlich und mit klarer Empfehlung.
2. Strategie
Wir klären den Nachlass auf, sichern Ihre Ansprüche und entwickeln einen realistischen Teilungsvorschlag.
3. Durchsetzung
Wir verhandeln mit den Miterben und setzen Ihre Rechte notfalls gerichtlich durch.
Was ist eine ungeteilte Erbengemeinschaft?
Hinterlässt ein Verstorbener mehrere Erben, geht der Nachlass nach § 2032 BGB auf alle Erben gemeinsam über. Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft: Jedem Miterben gehört ein Anteil am Nachlass als Ganzem – nicht aber ein bestimmter Gegenstand. Das Haus, das Depot oder das Auto gehören also allen Erben gemeinsam.
Daraus folgen die Regeln, die im Alltag so oft zu Konflikten führen:
- Über einzelne Nachlassgegenstände können die Erben nur gemeinsam verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB). Ein einzelner Miterbe kann weder das Haus verkaufen noch das Konto auflösen.
- Über seinen gesamten Anteil am Nachlass kann jeder Miterbe dagegen allein verfügen, etwa ihn verkaufen – allerdings nur mit notarieller Beurkundung (§ 2033 Abs. 1 BGB).
- Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 BGB).
- Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung, also die Aufteilung des Nachlasses, verlangen (§ 2042 BGB). Dieser Anspruch verjährt nicht.
Die Erbengemeinschaft ist vom Gesetz als Übergangslösung gedacht. Sie ist auf Auflösung angelegt – doch genau dieser Weg ist oft steinig.

Die häufigsten Probleme in der Erbengemeinschaft
1. Blockade: Ein Miterbe stimmt nicht zu
Das Kernproblem jeder Erbengemeinschaft: Für alle wesentlichen Entscheidungen – vor allem den Verkauf einer Immobilie und die endgültige Teilung – braucht es die Zustimmung aller Miterben. Ein einziger Erbe kann damit den gesamten Prozess lahmlegen, sei es aus emotionaler Bindung an das Elternhaus, aus taktischem Kalkül oder schlicht aus Unerreichbarkeit.
Wichtig zu wissen: Eine Blockade ist kein Dauerzustand, den Sie hinnehmen müssen. Das Gesetz stellt Instrumente bereit, um sie zu überwinden – von der Mehrheitsentscheidung bei Verwaltungsfragen über die Teilungsversteigerung bis zur Erbauseinandersetzungsklage. Welches Mittel im Einzelfall richtig ist, hängt von der Zusammensetzung des Nachlasses und Ihren Zielen ab.
2. Wer entscheidet? Verwaltung des Nachlasses
Bis zur Teilung muss der Nachlass verwaltet werden: Mieten müssen eingezogen, Rechnungen bezahlt und Reparaturen beauftragt werden. Das Gesetz unterscheidet dabei drei Stufen:
- Notverwaltung: Maßnahmen, die zur Erhaltung des Nachlasses notwendig sind, darf jeder Miterbe allein treffen (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB) – etwa bei einem Wasserrohrbruch.
- Ordnungsgemäße Verwaltung: Hierüber entscheidet die Mehrheit (§ 2038 Abs. 2 i.V.m. § 745 BGB). Die Stimmen werden nach der Größe der Erbteile berechnet, nicht nach Köpfen. Erforderlich ist mehr als die Hälfte – wer genau 50 % der Erbteile hält, hat keine Mehrheit.
- Außerordentliche Maßnahmen und Verfügungen – insbesondere der Verkauf von Grundstücken und die Auseinandersetzung – erfordern Einstimmigkeit.
Geht es um ein Geschäft mit einem Miterben selbst – etwa dessen eigenen Mietvertrag über die Nachlasswohnung –, ist dieser Miterbe bei der Abstimmung in der Regel vom Stimmrecht ausgeschlossen. Die Abgrenzung zwischen ordnungsgemäßer Verwaltung und zustimmungspflichtiger Verfügung ist im Einzelfall schwierig und sollte vor einem Mehrheitsbeschluss rechtlich geprüft werden, denn ein unwirksamer Beschluss kann Schadensersatzansprüche auslösen.

3. Ein Miterbe wohnt allein im Elternhaus
Besonders häufig: Ein Kind hat die Eltern bis zuletzt begleitet und wohnt nach dem Erbfall weiter im Haus – ohne Miete zu zahlen. Die übrigen Erben tragen dagegen die Kosten mit und erzielen keinen Ertrag.
Grundsätzlich ist jeder Miterbe zum Gebrauch der Nachlassgegenstände berechtigt, soweit er den Mitgebrauch der anderen nicht beeinträchtigt. Die übrigen Miterben können aber eine Neuregelung der Nutzung nach billigem Ermessen verlangen (§ 745 Abs. 2 BGB) – in der Praxis meist in Form einer Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete, anteilig nach Erbquote.
Achtung: Eine Nutzungsentschädigung gibt es nach der Rechtsprechung in der Regel erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie ausdrücklich verlangt wird – nicht rückwirkend. Wer zu lange wartet, verschenkt bares Geld. Ein klar formuliertes Verlangen, idealerweise anwaltlich, ist deshalb einer der ersten Schritte.
4. Bankkonten, Vollmachten und verschwundenes Geld
Nach dem Tod sperren Banken die Konten des Erblassers in der Regel für Verfügungen einzelner Erben. Verfügen können nur alle Erben gemeinsam, meist gegen Vorlage eines Erbscheins oder eines eröffneten notariellen Testaments. Konflikte entstehen vor allem dann, wenn ein Miterbe eine Kontovollmacht hatte – häufig „über den Tod hinaus“.
- Der Bevollmächtigte ist gegenüber der Erbengemeinschaft grundsätzlich zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet (§ 666 BGB), wenn der Vollmacht ein Auftragsverhältnis zugrunde lag.
- Nicht belegbare Abhebungen muss er in der Regel an den Nachlass herausgeben (§ 667 BGB) – behauptete Schenkungen muss er beweisen.
- Jeder Miterbe kann den Anspruch allein geltend machen, allerdings nur auf Leistung an alle Erben (§ 2039 BGB).
Gerade hier kommt es auf eine präzise Auswertung der Kontoauszüge, Depotbewegungen und Versicherungsverträge an. Unser Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht ist dabei ein echter Vorteil: Wir wissen, welche Unterlagen Banken herausgeben müssen und wo sich Vermögensabflüsse verbergen.
5. Informationsdefizite: Wer weiß was über den Nachlass?
Oft hat ein Miterbe – etwa weil er den Erblasser gepflegt oder seine Finanzen verwaltet hat – einen erheblichen Wissensvorsprung. Einen allgemeinen Auskunftsanspruch unter Miterben kennt das Gesetz allerdings nicht. Auskunft kann nur auf Grundlage besonderer Anspruchsgrundlagen verlangt werden, zum Beispiel:
- vom Erbschaftsbesitzer (§ 2027 BGB),
- von einem Miterben, der mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat (§ 2028 BGB),
- über ausgleichungspflichtige Zuwendungen zu Lebzeiten (§ 2057 BGB),
- vom Bevollmächtigten aus dem Auftragsverhältnis (§ 666 BGB),
- im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Als Erbe haben Sie zudem eigene Auskunftsrechte gegenüber Banken und Versicherungen, da Sie in die Vertragsbeziehungen des Erblassers eingetreten sind. Welcher Weg am schnellsten zum Ziel führt, ist eine Frage der Strategie.
6. Ausgleichung: Schenkungen zu Lebzeiten und Pflegeleistungen
Hat ein Kind zu Lebzeiten eine größere Zuwendung erhalten – etwa Geld für den Hausbau oder als Ausstattung –, kann es bei gesetzlicher Erbfolge und vergleichbaren Konstellationen verpflichtet sein, diese bei der Teilung auszugleichen (§§ 2050 ff. BGB). Umgekehrt kann ein Abkömmling, der den Erblasser über längere Zeit gepflegt oder im Betrieb mitgearbeitet hat, einen Ausgleich verlangen (§ 2057a BGB).
Beide Regelungen werden in der Praxis häufig übersehen oder falsch berechnet. Sie wirken sich nicht als Zahlungsanspruch, sondern rechnerisch bei der Verteilung des Nachlasses aus – und können das Ergebnis erheblich verschieben.
7. Kosten, Lasten und Steuern
Solange die Erbengemeinschaft besteht, fallen laufende Kosten an: Grundsteuer, Versicherungen, Hausgeld, Instandhaltung. Diese Lasten tragen die Miterben grundsätzlich im Verhältnis ihrer Erbteile (§ 2038 Abs. 2 i.V.m. § 748 BGB). Vor der Teilung sind außerdem die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen (§ 2046 BGB) – wer den Nachlass verteilt, bevor die Schulden bezahlt sind, riskiert eine persönliche Haftung.
Steuerlich gilt: Die Erbschaftsteuer wird für jeden Miterben gesondert nach seinem Erwerb festgesetzt. Der Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch einen Miterben zur Teilung des Nachlasses ist in der Regel grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 3 GrEStG). Beim späteren Verkauf können einkommensteuerliche Fristen eine Rolle spielen – hier stimmen wir uns bei Bedarf mit Ihrer Steuerberatung ab.
8. Verkauf eines Erbteils an Dritte
Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Außenstehenden, müssen die übrigen Erben einen Fremden in der Gemeinschaft nicht einfach hinnehmen: Ihnen steht ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu (§ 2034 BGB). Es kann nur innerhalb von zwei Monaten ausgeübt werden, nachdem der Vorkaufsfall mitgeteilt wurde. Wer diese Frist verpasst, verliert das Recht.
Rechtsprechung: So entscheiden die Gerichte
Die folgenden Entscheidungen zeigen, wie Gerichte typische Konflikte in Erbengemeinschaften lösen – und welche Chancen sich daraus für Sie ergeben.
BGH: Mehrheit kann Mietvertrag kündigen (Urt. v. 11.11.2009 – XII ZR 210/05)
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Erben ein Mietverhältnis über eine Nachlassimmobilie mit Stimmenmehrheit kündigen können, wenn die Kündigung eine Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung ist. Einstimmigkeit ist dann nicht erforderlich.
Bedeutung für Sie: Ein einzelner Miterbe kann nicht jede Verwaltungsentscheidung blockieren. Wer die Mehrheit der Erbteile hinter sich hat, kann handeln – sofern die Maßnahme sauber vorbereitet ist.
BGH: Mehrheit kann Einziehung von Forderungen regeln (Urt. v. 19.09.2012 – XII ZR 151/10)
Der BGH bestätigte, dass die Mehrheit der Erben im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung festlegen kann, auf welches Konto ein Schuldner – etwa ein Mieter – an die Erbengemeinschaft zahlt. Zahlt der Schuldner entsprechend, wird er von seiner Schuld befreit.
Bedeutung für Sie: Auch die laufende Einnahmenverwaltung lässt sich per Mehrheitsbeschluss organisieren – ein wichtiges Mittel gegen Blockaden im Alltag.
BGH: Wunsch im Testament schließt Nutzungsentschädigung nicht aus (Beschl. v. 07.02.2024 – IV ZR 349/22)
In einem Streit unter Geschwistern ging es um die Nutzung einer Nachlassimmobilie. Das Testament enthielt den Wunsch, das Haus solle in der Familie bleiben und ein Kind dort weiter wohnen. Nach der Entscheidung begründet eine solche bloße Wunschäußerung („Es wäre schön, wenn …“) keine verbindliche Teilungsanordnung, die eine Nutzungsentschädigung ausschließt.
Bedeutung für Sie: Wer im Elternhaus wohnt, kann sich nicht ohne Weiteres auf unverbindliche Formulierungen im Testament berufen. Entscheidend ist die sorgfältige Auslegung des letzten Willens.
BGH: Manipulation in der Teilungsversteigerung führt zur Zuschlagsversagung (Beschl. v. 18.07.2024 – V ZB 43/23)
Ein Miteigentümer hatte im Versteigerungstermin durch falsche und übertrieben negative Erklärungen über das Objekt versucht, andere Bieter abzuschrecken, um die Immobilie selbst günstig zu ersteigern. Der BGH bestätigte die Versagung des Zuschlags wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens.
Bedeutung für Sie: Die Teilungsversteigerung ist kein rechtsfreier Raum. Wer als Miterbe mit unlauteren Mitteln arbeitet, riskiert, leer auszugehen – anwaltliche Begleitung im Termin lohnt sich.
BGH: Teilungsversteigerung trotz Pfändung des Erbteils (Beschl. v. 20.03.2025 – V ZB 63/23)
Der BGH stellte klar, dass ein Miterbe die Teilungsversteigerung eines Nachlassgrundstücks auch dann betreiben kann, wenn sein Erbteil gepfändet wurde. Jeder Miterbe kann die Versteigerung des gesamten Grundstücks grundsätzlich ohne Zustimmung der anderen beantragen.
Bedeutung für Sie: Das Druckmittel der Teilungsversteigerung steht auch in schwierigen Konstellationen zur Verfügung – es sollte aber wegen der drohenden Wertverluste bewusst und strategisch eingesetzt werden.
BGH: Erblasser kann Pflegeausgleich ausschließen (Beschl. v. 24.03.2021 – IV ZR 269/20)
Nach dieser Entscheidung kann der Erblasser den Ausgleichsanspruch für Pflegeleistungen nach § 2057a BGB durch letztwillige Verfügung ausschließen oder beschränken – auch ohne ausdrückliche Verwendung der gesetzlichen Begriffe, wenn sich sein Wille aus dem Testament ergibt.
Bedeutung für Sie: Ob Pflegeleistungen bei der Teilung berücksichtigt werden, hängt maßgeblich vom Testament ab. Eine genaue Prüfung ist unverzichtbar.
OLG Brandenburg: Leergeräumte Konten müssen zurückgezahlt werden (Urt. v. 04.09.2019 – 4 U 128/17)
Eine Bevollmächtigte hatte nach dem Tod des Erblassers erhebliche Beträge von dessen Konten abgehoben und sich auf eine Schenkung berufen. Das Gericht verurteilte sie zur Rückzahlung, weil sie die behauptete Schenkung nicht beweisen konnte.
Bedeutung für Sie: Wer Geld mit einer Vollmacht abhebt, muss im Streitfall darlegen, dass er dazu berechtigt war. Kontoauszüge sind das wichtigste Beweismittel – sichern Sie sie frühzeitig.
Wege aus der Erbengemeinschaft
Früher oder später wollen die meisten Miterben die Gemeinschaft beenden. Dafür gibt es mehrere Wege – vom schnellen, kostengünstigen Einvernehmen bis zum langwierigen Gerichtsverfahren.

Einvernehmliche Erbauseinandersetzung
Der beste Weg ist ein Auseinandersetzungsvertrag, in dem alle Miterben die Verteilung regeln. Gehört eine Immobilie zum Nachlass, muss der Vertrag notariell beurkundet werden. Häufig übernimmt ein Miterbe das Haus und zahlt die anderen aus. Eine anwaltlich vorbereitete, fundierte Bewertung schafft hier die Grundlage für eine faire Einigung.
Erbteilsverkauf und Abschichtung
Wer schnell aussteigen möchte, kann seinen Erbteil an Miterben oder Dritte verkaufen (§ 2033 BGB). Alternativ kann ein Miterbe gegen Abfindung aus der Gemeinschaft ausscheiden; sein Anteil wächst dann den übrigen Erben an. Diese sogenannte Abschichtung hat der BGH ausdrücklich anerkannt (Urt. v. 21.01.1998 – IV ZR 346/96).
Teilungsversteigerung
Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Miterbe beim Amtsgericht die Teilungsversteigerung einer Nachlassimmobilie beantragen (§ 2042 Abs. 2, § 753 BGB, §§ 180 ff. ZVG). Der Erlös tritt an die Stelle des Grundstücks und wird anschließend verteilt. Nachteil: Versteigerungen erzielen häufig nicht den Marktwert, und das Verfahren dauert oft ein bis zwei Jahre. Miterben können unter bestimmten Voraussetzungen eine einstweilige Einstellung für bis zu sechs Monate beantragen (§ 180 Abs. 2 ZVG). Oft ist schon die Ankündigung einer Teilungsversteigerung ein wirksamer Hebel für Verhandlungen.
Erbauseinandersetzungsklage
Als letztes Mittel kann ein Miterbe die anderen auf Zustimmung zu einem Teilungsplan verklagen. Voraussetzung ist, dass der Nachlass teilungsreif ist, also Schulden beglichen und unteilbare Gegenstände – etwa durch Teilungsversteigerung – in Geld umgewandelt sind. Der Plan muss den gesetzlichen Teilungsregeln und etwaigen Anordnungen des Erblassers exakt entsprechen. Fehler führen zur Klageabweisung – eine Klage ohne erfahrenen Anwalt ist daher kaum zu empfehlen.
Wichtige Fristen für Miterben
| Frist | Dauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Ausschlagung der Erbschaft | 6 Wochen ab Kenntnis (6 Monate bei Wohnsitz des Erblassers im Ausland oder Aufenthalt des Erben im Ausland) | § 1944 BGB |
| Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt | 3 Monate | § 30 ErbStG |
| Vorkaufsrecht bei Erbteilsverkauf | 2 Monate ab Mitteilung | § 2034 Abs. 2 BGB |
| Gebührenfreie Grundbuchberichtigung | innerhalb von 2 Jahren seit dem Erbfall | Anm. zu Nr. 14110 KV GNotKG |
| Ansprüche gegen Bevollmächtigte / Miterben (z. B. Herausgabe) | regelmäßig 3 Jahre ab Jahresende der Kenntnis | §§ 195, 199 BGB |
| Anspruch auf Auseinandersetzung | verjährt nicht | § 2042 Abs. 2, § 758 BGB |
Warum Sie als Miterbe einen Anwalt brauchen
Viele Erben versuchen zunächst, die Dinge im Familienkreis zu regeln – verständlich, aber oft teuer. Denn die Probleme in der Erbengemeinschaft sind rechtlich komplex, emotional aufgeladen und mit harten Fristen verbunden. Ein spezialisierter Anwalt:
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Notar oder Anwalt? Der Notar ist zur Neutralität verpflichtet und beurkundet, was die Beteiligten vereinbaren. Er darf nicht einseitig Ihre Interessen vertreten. Der Anwalt dagegen steht ausschließlich auf Ihrer Seite – er prüft, ob ein Vorschlag fair ist, bevor Sie beim Notar unterschreiben.
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Warum SIBURG LEGAL?

Rechtsanwalt Rolf Siburg, LL.M. berät und vertritt Erben bundesweit – mit einer besonderen Stärke: Als Anwalt mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht kennt er die Abläufe bei Banken, Depots und Versicherungen aus der Praxis. Das ist entscheidend, wenn ein Nachlass überwiegend aus Konten, Wertpapieren und Lebensversicherungen besteht oder wenn Vollmachten missbraucht wurden.
Rolf Siburg ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV).
Ihre Vorteile:
- Erfahrung mit Konflikten in Erbengemeinschaften – von der Nachlassaufklärung bis zur Teilungsversteigerung
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FAQ – Probleme in der Erbengemeinschaft
Kann ein Miterbe den Verkauf des Elternhauses blockieren?
Ja, zunächst schon: Der freihändige Verkauf einer Nachlassimmobilie ist eine Verfügung und erfordert die Zustimmung aller Miterben. Die Blockade lässt sich aber überwinden – insbesondere durch die Teilungsversteigerung, die jeder Miterbe allein beantragen kann. Häufig führt schon deren Ankündigung zu einer Einigung.
Kann ich die Erbengemeinschaft gegen den Willen der anderen auflösen?
Grundsätzlich ja. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen (§ 2042 BGB), sofern der Erblasser sie nicht wirksam ausgeschlossen hat. Durchsetzen lässt sie sich über die Teilungsversteigerung von Immobilien und die Erbauseinandersetzungsklage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan.
Muss ein Miterbe, der im geerbten Haus wohnt, Miete zahlen?
Nicht automatisch. Die übrigen Miterben können aber eine Neuregelung der Nutzung verlangen, in der Regel eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete, anteilig nach Erbquoten (§ 745 Abs. 2 BGB). Sie gibt es grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie ausdrücklich verlangt wird – deshalb sollten Sie früh handeln.
Wer entscheidet in der Erbengemeinschaft – die Mehrheit oder alle?
Über Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, etwa Vermietung oder übliche Reparaturen, entscheidet die Mehrheit nach Erbteilen. Verkäufe von Nachlassgegenständen und die endgültige Teilung erfordern Einstimmigkeit. Dringende Erhaltungsmaßnahmen darf jeder Miterbe allein treffen.
Was kann ich tun, wenn ein Miterbe Geld vom Konto des Erblassers abgehoben hat?
Hatte der Miterbe eine Vollmacht, muss er grundsätzlich Auskunft und Rechenschaft über die Verwendung des Geldes geben. Unberechtigte Abhebungen muss er an den Nachlass zurückzahlen. Jeder Miterbe kann diesen Anspruch zugunsten aller Erben geltend machen (§ 2039 BGB). Sichern Sie frühzeitig Kontoauszüge – als Erbe haben Sie gegenüber der Bank eigene Auskunftsrechte.
Habe ich einen Auskunftsanspruch gegen meine Miterben?
Einen allgemeinen Auskunftsanspruch unter Miterben gibt es nicht. Auskunft kann aber auf besondere Anspruchsgrundlagen gestützt werden, etwa gegen Hausgenossen des Erblassers (§ 2028 BGB), über ausgleichungspflichtige Zuwendungen (§ 2057 BGB) oder gegen Bevollmächtigte (§ 666 BGB). Wir prüfen, welche Ansprüche in Ihrem Fall bestehen.
Darf ich meinen Erbteil verkaufen?
Ja. Jeder Miterbe kann über seinen gesamten Anteil am Nachlass verfügen, der Vertrag muss notariell beurkundet werden. Bei einem Verkauf an Dritte haben die übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht, das innerhalb von zwei Monaten ausgeübt werden muss (§ 2034 BGB).
Wer zahlt die laufenden Kosten der Nachlassimmobilie?
Lasten wie Grundsteuer, Versicherungen und Instandhaltung tragen die Miterben grundsätzlich im Verhältnis ihrer Erbteile. Wer Kosten allein vorgestreckt hat, kann bei der Teilung einen entsprechenden Ausgleich verlangen. Belege sollten daher sorgfältig aufbewahrt werden.
Brauche ich für die Erbengemeinschaft einen Erbschein?
Nicht immer. Banken dürfen nach der Rechtsprechung des BGH nicht pauschal einen Erbschein verlangen; ein eröffnetes notarielles Testament genügt regelmäßig. Für das Grundbuch ist ein Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll erforderlich. Die Grundbuchberichtigung ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei.
Was kostet ein Anwalt bei Streit in der Erbengemeinschaft?
Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Wert Ihres Anteils bzw. des Streitgegenstands; alternativ kann eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden. Eine erste Beratung für Verbraucher ist gesetzlich auf höchstens 190 Euro zzgl. Umsatzsteuer begrenzt. Rechtsschutzversicherungen decken im Erbrecht meist nur eine Beratung ab. Wir informieren Sie vorab transparent über die zu erwartenden Kosten.
Wann sollte ich einen Anwalt einschalten?
So früh wie möglich – idealerweise bevor Sie Erklärungen unterschreiben, Vereinbarungen mit Miterben treffen oder Fristen ablaufen. Besonders dringend ist anwaltliche Hilfe, wenn ein Miterbe blockiert, Geld vom Konto verschwunden ist, eine Teilungsversteigerung droht oder ein Miterbe seinen Anteil verkaufen will.
Erbengemeinschaft – Jetzt Beratung anfragen
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: September 2026.


