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Konto wegen Geldwäscheverdacht gesperrt? Gerichte setzen Banken enge Grenzen

Von Rolf Siburg, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht · · Lesezeit ca. 4 Minuten

Ein ungewöhnlich hoher Zahlungseingang, eine Rückfrage der Compliance-Abteilung – und plötzlich geht nichts mehr: Karte abgelehnt, Überweisungen blockiert, die Bank verweist auf eine „interne Prüfung“. Kontosperren wegen Geldwäscheverdachts nehmen deutlich zu. Die Gerichte machen jedoch klar: Banken dürfen Kundengelder nicht beliebig lange festhalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach einer Geldwäsche-Verdachtsmeldung darf die Bank die gemeldete Zahlung grundsätzlich nur bis zum Ablauf von drei Werktagen anhalten (§ 46 GwG).
  • Eine wochenlange Sperre des ganzen Kontos ist davon regelmäßig nicht gedeckt (LG Frankfurt a. M., 2/1 T 26/23).
  • Längere Blockaden brauchen eine Anordnung der FIU (höchstens ein Monat), der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts.
  • Wer schnell und nachweisbar zur Freigabe auffordert, kann die Sperre oft binnen Tagen beenden – notfalls per einstweiliger Verfügung.

Was das Gesetz erlaubt

Banken müssen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) Verdachtsfälle melden (§ 43 GwG). Die gemeldete Transaktion darf dann erst ausgeführt werden, wenn FIU oder Staatsanwaltschaft zustimmen oder seit der Meldung drei Werktage vergangen sind, ohne dass die Ausführung untersagt wurde (§ 46 Abs. 1 GwG). Samstage zählen dabei nicht. Danach ist grundsätzlich auszuführen.

Ordnet die FIU selbst eine Sofortmaßnahme an, endet diese spätestens nach einem Monat (§ 40 Abs. 4 GwG). Dass die Bank zu alldem schweigt, ist kein Zufall: Über eine Verdachtsmeldung darf sie den Kunden nicht informieren (§ 47 GwG).

Was die Gerichte sagen

Gericht, Datum, Az.Kernaussage
LG Frankfurt a. M., 22.01.2024 – 2/1 T 26/23Mehrwöchige Kontosperre nach Verdachtsmeldung rechtswidrig; die Wartefrist betrifft nur die gemeldete Transaktion, eine „Nachmeldung“ verlängert sie nicht; kein Haftungsprivileg nach § 48 GwG; die Bank trägt die Kosten des Eilverfahrens.
LG Wiesbaden, 11.01.2024 – 3 O 238/23Bank muss gesperrtes Guthaben in sechsstelliger Höhe auszahlen.
OLG Frankfurt a. M., 25.02.2025 – 10 U 18/24Auszahlung bestätigt; wenige zusätzliche Prüfungstage im Einzelfall nicht schuldhaft; vorgerichtliche Anwaltskosten nur bei Verzug der Bank ersatzfähig.

Die Linie ist eindeutig: Das Geldwäscherecht gibt Banken ein kurzes, gesetzlich begrenztes Zeitfenster – keinen Freibrief für Dauersperren. Die OLG-Entscheidung zeigt aber auch: Wer Kosten ersetzt haben möchte, sollte die Bank frühzeitig und nachweisbar zur Freigabe auffordern.

Was Betroffene jetzt tun sollten

  1. Schriftlich Auskunft und Freigabe verlangen und eine kurze Frist setzen.
  2. Herkunft der Gelder belegen – Kaufvertrag, Notarabrechnung, Rechnungen, Gehaltsabrechnungen.
  3. Fällige Zahlungen sichern (Miete, Löhne, Steuern) und Folgeschäden dokumentieren.
  4. Keine ungeprüften Erklärungen abgeben, wenn ein Ermittlungsverfahren im Raum steht.
  5. Eilrechtsschutz prüfen, wenn die Bank nach Fristablauf nicht freigibt.

Ausführlicher Ratgeber

Alle Gründe für Kontosperren – von Pfändung und P-Konto über Betrugsverdacht bis zur Kontokündigung durch Sparkassen –, die zulässige Dauer im Überblick, Pflichten der Bank, Praxisfälle und Rechtsprechung finden Sie auf unserer Themenseite:

Konto gesperrt? So bekommen Sie Ihr Geld zurück – auch bei Geldwäscheverdacht →

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Ihre Anfrage begründet noch kein Mandat. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 19. Oktober 2026.

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