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Urteil vom 15.10.2026 (Tukowiecka) – die Begründung Schritt für Schritt

EuGH-Urteil C-70/25 im Volltext: Was der Gerichtshof entschieden hat – und was es für Ihr Konto bedeutet

Der EuGH hat die Reihenfolge festgelegt: Erst schreibt die Bank den Betrag einer nicht autorisierten Zahlung wieder gut, dann wird über grobe Fahrlässigkeit gestritten. Wir haben das Urteil im Volltext ausgewertet – und zeigen, was das konkret für Ihr Girokonto, Ihr Kreditkartenkonto und Ihr Geschäftskonto heißt.
Bankrecht · EuGH-Urteil im Volltext
Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Haben Betrüger Geld von Ihrem Konto abgebucht, muss Ihre Bank es zuerst zurückzahlen.
  • Das gilt auch, wenn die Bank Ihnen „grobe Fahrlässigkeit“ vorwirft.
  • Will die Bank das Geld später zurück, muss sie Ihnen einen schweren Fehler nachweisen.

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Von Rolf Siburg, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht · · Lesezeit ca. 8 Minuten

Sie sind auf einen gefälschten Link, eine falsche SMS oder einen angeblichen Bankmitarbeiter am Telefon hereingefallen – und plötzlich fehlt Geld auf Ihrem Konto? Dann ist dieses Urteil für Sie wichtig. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 15. Oktober 2026 klargestellt: Die Bank muss Ihnen das Geld zuerst zurückgeben. Gestritten wird erst danach.

Inzwischen liegt das vollständige Urteil vor. Wir haben es gelesen und erklären Ihnen in einfachen Worten, was darin steht und was das ganz praktisch für Ihr Konto bedeutet. Im zweiten Teil zeigen wir, mit welchen Argumenten Banken jetzt trotzdem versuchen, nicht zu zahlen – und was Sie darauf antworten können.

Das Urteil zum Nachlesen

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.10.2026, Aktenzeichen C-70/25 (10 Seiten, vorläufige Fassung) und die offizielle Pressemitteilung (2 Seiten)

Urteil herunterladen (PDF) Pressemitteilung (PDF)

1. Worum ging es?

Eine Frau aus Polen wollte im Internet etwas verkaufen. Ein angeblicher Käufer schickte ihr einen Link – angeblich, um den Verkauf zu bestätigen. Der Link führte auf eine Seite, die genauso aussah wie die Seite ihrer Bank. Dort gab sie ihre Zugangsdaten zum Online-Banking ein.

Der Betrüger nutzte die Daten sofort: Er überwies rund 700 Euro auf sein eigenes Konto. Den Bestätigungscode per SMS hatte er der Frau mit demselben Trick ebenfalls abgenommen. Am nächsten Tag bemerkte sie den Betrug und meldete ihn der Bank und der Polizei.

Die Bank weigerte sich zu zahlen. Ihr Argument: Die Kundin sei „grob fahrlässig“ gewesen, also besonders unvorsichtig – deshalb müsse die Bank nichts erstatten. Das polnische Gericht wollte vom EuGH wissen, ob die Bank so argumentieren darf.

Kommt Ihnen das bekannt vor? Genau so lehnen auch viele deutsche Banken und Sparkassen ab – egal ob nach einer gefälschten Paket-SMS, einem Kleinanzeigen-Link oder einem Anruf vom „Sicherheitsteam“ der Bank.

2. Was hat der EuGH entschieden?

Die Antwort ist eindeutig: Nein, die Bank darf die Erstattung nicht mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit verweigern. Der Gerichtshof unterscheidet zwei Schritte:

Schritt 1: Geld zurück

Hat der Kunde eine Abbuchung nicht selbst veranlasst, muss die Bank den Betrag sofort wieder gutschreiben – spätestens am nächsten Geschäftstag nach der Meldung.

Schritt 2: Erst dann streiten

Meint die Bank, der Kunde sei schuld, kann sie das Geld später zurückfordern. Dafür muss sie aber beweisen, dass der Kunde besonders unvorsichtig war – und notfalls selbst klagen.

Die einzige Ausnahme: Die Bank hat einen begründeten Verdacht, dass der Kunde selbst betrügt, und meldet das schriftlich der Aufsichtsbehörde. Ein Betrugsopfer ist aber kein Betrüger.

Warum hat der EuGH so entschieden?

Die Begründung ist einfach und überzeugend: Wenn die Bank das Geld behalten dürfte, sobald sie „grobe Fahrlässigkeit“ behauptet, müsste der Kunde selbst vor Gericht ziehen – mit Kosten, Risiko und oft jahrelangem Warten. Genau das wollte der europäische Gesetzgeber verhindern. Die Regeln sollen Verbraucher schützen. Deshalb hat er für die Bank bewusst nur eine einzige Ausnahme vorgesehen.

„… dass ein Zahlungsdienstleister die unverzügliche Erstattung des Betrags eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs an einen Zahler nicht mit der Begründung verweigern darf, dass dieser Zahler diesen Zahlungsvorgang durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten … ermöglicht habe.“Aus dem Urteil des EuGH vom 15.10.2026 – C-70/25

Auf Deutsch: Die Bank muss zahlen – auch wenn sie meint, Sie hätten besser aufpassen müssen.

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3. Was bedeutet das für Ihr Konto?

Die folgenden Antworten gelten für Girokonten, Kreditkarten und Zahlungen mit Apple Pay oder Google Pay.

Wann muss das Geld wieder auf meinem Konto sein?

Spätestens am Ende des nächsten Geschäftstags, nachdem Sie die Bank informiert haben. Melden Sie den Betrug also am Montag, muss das Geld bis Dienstagabend da sein. Die Ausrede „Wir prüfen den Fall noch“ verlängert diese Frist nicht.

Bekomme ich auch Zinsen und Gebühren zurück?

Ja. Ihr Konto muss so aussehen, als hätte es die Abbuchung nie gegeben. Ist Ihr Konto wegen des Betrugs ins Minus gerutscht, muss die Bank die Dispozinsen zurückbuchen. Sind deswegen Lastschriften geplatzt, können auch diese Gebühren erstattet werden.

Darf die Bank das Geld einfach wieder abbuchen?

Nein. Die Bank darf nur echte Buchungsfehler rückgängig machen. Die Erstattung nach einem Betrug ist aber kein Fehler, sondern ihre gesetzliche Pflicht. Will die Bank das Geld zurück, muss sie Ihnen nachweisen, dass Sie besonders unvorsichtig waren. Unterschreiben Sie deshalb keine Rückzahlungs- oder Ratenvereinbarung, bevor das geprüft ist.

Darf die Bank mein Konto sperren, um Druck zu machen?

Nein. Eine Bank darf Karte oder Online-Banking nur aus bestimmten Gründen sperren, zum Beispiel wenn erneut Betrug droht. Um sich ihr Geld zu sichern, darf sie das nicht. Wurde Ihr Konto nach Ihrer Beschwerde gesperrt oder gekündigt, sollten Sie das prüfen lassen – mehr dazu auf unserer Seite Konto gesperrt.

Gilt das auch für mein Geschäftskonto?

Ja, auch Selbstständige und Unternehmen bekommen das Geld zuerst zurück. Bei Geschäftskonten kann die Bank aber im Vertrag strengere Regeln dazu vereinbart haben, wer am Ende den Schaden trägt und wie schnell Sie einen Betrug melden müssen. Ein Blick in Ihre Kontobedingungen lohnt sich.

4. Wann hilft Ihnen das Urteil nicht?

Das Urteil gilt nur, wenn Sie die Zahlung nicht selbst veranlasst haben – wenn also die Betrüger mit Ihren Daten Geld abgebucht haben.

Haben Sie dagegen selbst eine Überweisung ausgefüllt und abgeschickt – etwa auf ein angebliches „Sicherheitskonto“ nach einem Anruf falscher Polizisten oder an eine betrügerische Trading-Plattform –, greift das Urteil nicht direkt. Auch dann kann es aber Ansprüche gegen die Bank geben, etwa wenn sie Warnsignale übersehen hat.

Achtung bei Push-TAN und App-Freigaben: Banken behaupten oft, Sie hätten die Zahlung ja selbst in der App bestätigt. Das stimmt nicht automatisch. Entscheidend ist, ob Sie wussten, dass Sie gerade Geld an einen Fremden freigeben. Wer glaubt, nur eine „Sicherheitsprüfung“ oder ein neues Handy zu bestätigen, hat keiner Überweisung zugestimmt. Im EuGH-Fall hatte der Betrüger die Überweisung sogar mit dem SMS-Code der Kundin bestätigt – trotzdem galt sie als nicht von ihr veranlasst.

5. Was ändert sich in Deutschland?

Bisher hatten Banken in Deutschland einen Trick, den der Bundesgerichtshof (BGH) erlaubt hatte: Sie sagten, der Kunde müsse das Geld wegen seiner groben Fahrlässigkeit ohnehin sofort als Schadensersatz zurückzahlen – also müssten sie es gar nicht erst erstatten. Die Folge: Das Geld blieb bei der Bank, und der Kunde musste klagen.

FrageBisherNach dem EuGH-Urteil
Wo ist das Geld während des Streits?Bei der BankBei Ihnen
Wer muss vor Gericht ziehen?SieDie Bank, wenn sie das Geld zurückwill
Wer muss Ihre Schuld beweisen?Die Bank – aber Sie standen ohne Geld daDie Bank
Wer trägt das Kostenrisiko?Meist SieVor allem die Bank

Deutsche Gerichte müssen sich an die Auslegung des EuGH halten. Ganz geklärt ist noch nicht, ob Banken mit ihrer Gegenforderung „verrechnen“ dürfen. Nach unserer Einschätzung spricht das Urteil klar dagegen – denn sonst stünde der Kunde wieder ohne Geld da. Wie Banken jetzt reagieren, lesen Sie in Teil 2.

6. Was Sie jetzt tun sollten

  1. Sofort sperren: Online-Banking und Karte sperren lassen (Sperr-Notruf 116 116) und Anzeige bei der Polizei erstatten.
  2. Bank schriftlich informieren: Schreiben Sie, welche Abbuchung Sie nicht veranlasst haben, und fordern Sie das Geld bis zum nächsten Geschäftstag zurück. Verweisen Sie auf das EuGH-Urteil C-70/25.
  3. Beweise sichern: Screenshots von SMS, E-Mails und Links, Anruflisten, Kontoauszüge – und schreiben Sie möglichst schnell auf, was passiert ist.
  4. Vorsicht bei Fragebögen der Bank: Beschreiben Sie nur, was passiert ist. Vermeiden Sie Sätze wie „Ich war unvorsichtig“ – sie werden später gegen Sie verwendet.
  5. Ablehnung nicht hinnehmen: Auch wenn Ihre Bank früher schon abgelehnt hat, kann sich eine neue Prüfung lohnen.

Fristen beachten

  • Einen Betrug müssen Sie der Bank spätestens 13 Monate nach der Abbuchung melden.
  • Ansprüche aus dem Jahr 2023 verjähren in der Regel am 31.12.2026. Wer jetzt noch handeln will, sollte sich beeilen.

Formulierungshilfe für Ihr Schreiben an die Bank

„… teile ich Ihnen mit, dass ich die Abbuchung von meinem Konto vom … über … Euro nicht veranlasst habe. Ich fordere Sie auf, den Betrag gemäß § 675u BGB bis zum Ende des nächsten Geschäftstags zu erstatten. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.10.2026 (C-70/25) dürfen Sie die Erstattung nicht mit dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit verweigern.“

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Rolf Siburg, LL.M.

Rechtsanwalt Rolf Siburg, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit Kanzleisitz im Internationalen Handelszentrum in Berlin-Mitte.

Rolf Siburg vertritt seit Jahren Opfer von Phishing, Fake-Anrufen, Push-TAN-Betrug und Kartenmissbrauch gegenüber Großbanken, Direktbanken, Sparkassen, Volksbanken und Fintechs. Er kennt die Argumentationsmuster der Institute und setzt Erstattungsansprüche nach § 675u BGB durch.

Er vertritt bundesweit – außergerichtlich, vor den Schlichtungsstellen der Bankengruppen und vor Gericht. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt die Kanzlei die Deckungsanfrage.

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Das sagen unsere Klienten

Top Beratung nach Kontobetrug

von R. S. am 05.03.2024
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[…] Ich habe das Geld schon abgeschrieben. Aber mit der Hilfe von Herrn Siburg konnten wir das Geld von meiner Bank zurückholen. Ich habe mich bei Herrn Siburg sehr gut aufgehoben gefühlt. Er hatte immer Zeit für meine Fragen und war sehr kompetent. Tolle Arbeit. Vielen Dank!

Konto leergeräumt

von D. B. am 10.02.2024
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Herr Rechtsanwalt Siburg ist ein absoluter Fachmann. […] Nach einer Erstberatung habe ich mich dazu entschlossen, mit der Kanzlei loszulegen. Eine gute Entscheidung. Die Bank bietet mir nun eine Zahlung an. Herr Siburg hat in diesem Bereich absolute Expertise. Danke!!!!

Hilfe nach Kontoplünderung

von P. K. am 24.04.2023
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[…] Unsere Versuche, nun wieder an unser Geld zu kommen blieben über Monate erfolglos. Wir bemühten uns um einen adäquaten Anwalt und trafen bei unserer Suche glücklicherweise auf Herrn Siburg. Er setzte sich für uns mit der Bank auseinander und sorgte dafür, dass die Bank den uns gestohlenen Betrag wieder auf unser Konto überwies. Wir sind sehr Dankbar […]

Konto: Geld gestohlen

von A. S. am 21.02.2024
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[…] Nach einer Erstberatung habe ich mich dazu entschlossen, eine Vollmacht mit der Kanzlei zu unterschreiben. Nach zweitem Brief von Herrn Rechtsanwalt Siburg hat mir die Bank eine Rückzahlung (ganze Summe) zurücküberwiesen. Herr Siburg hat in diesem Bereich absolute Expertise. Ich kann Ihm nur weiterempfehlen. Vielen lieben Dank!

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Häufige Fragen zum Urteil C-70/25

Wo finde ich das Urteil C-70/25 im Volltext?

Den vollständigen Urteilstext (vorläufige Fassung) stellen wir in diesem Beitrag als PDF zum Download bereit. Er ist außerdem auf EUR-Lex (CELEX 62025CJ0070) und auf curia.europa.eu abrufbar. Das Aktenzeichen lautet C-70/25, der Kurzname Tukowiecka, die ECLI EU:C:2026:852.

Bis wann muss meine Bank nach dem Urteil erstatten?

Unverzüglich, spätestens bis zum Ende des Geschäftstags, der auf den Tag folgt, an dem Sie die Bank über den nicht autorisierten Zahlungsvorgang informiert haben oder sie anderweitig davon erfahren hat (Art. 73 Abs. 1 PSD2, § 675u BGB). Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit verlängert diese Frist nicht.

Wird mein Konto so gestellt, als hätte es die Abbuchung nie gegeben?

Ja. Die Bank muss das Konto wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Belastung befunden hätte. Die Gutschrift ist nach der Richtlinie spätestens mit dem Datum wertzustellen, an dem belastet wurde. Dadurch angefallene Sollzinsen und Entgelte sind ebenfalls zu korrigieren.

Darf die Bank die Erstattung später einfach wieder abbuchen?

Nein. Das Stornorecht der Bank-AGB betrifft fehlerhafte Gutschriften. Die gesetzlich geschuldete Erstattung ist keine Fehlbuchung. Will die Bank das Geld zurück, muss sie einen Schadensersatzanspruch wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend machen und beweisen. Ob sie diesen mit Ihrem Guthaben verrechnen darf, ist nach dem Urteil umstritten und wird voraussichtlich der BGH klären.

Gilt das Urteil auch für Geschäftskonten?

Die Pflicht zur Erst-Erstattung nach § 675u BGB gilt auch für Unternehmen; sie kann vertraglich nicht abbedungen werden. Gegenüber Nicht-Verbrauchern dürfen Banken aber die Haftungsregeln (§§ 675v bis 676 BGB) und die Anzeigefrist abweichend regeln (§ 675e Abs. 4 BGB). Geschäftskunden sollten deshalb ihre Kontobedingungen prüfen lassen.

Gilt das Urteil, wenn ich die Überweisung selbst ausgeführt habe?

Das Urteil betrifft nur nicht autorisierte Zahlungen, also Vorgänge, denen Sie nicht zugestimmt haben. Haben Sie eine Überweisung selbst veranlasst – etwa auf ein angebliches Sicherheitskonto oder bei einem Anlagebetrug –, gilt die Erstattungspflicht nicht unmittelbar. Ob eine Zahlung autorisiert war, ist allerdings häufig gerade der Streitpunkt und sollte geprüft werden.

Kann ich mich auch für ältere Fälle auf das Urteil berufen?

Grundsätzlich ja. Der EuGH legt geltendes Recht aus und hat die Wirkung seines Urteils zeitlich nicht beschränkt. Beachten Sie die 13-Monats-Frist für die Anzeige gegenüber der Bank (§ 676b Abs. 2 BGB) und die Verjährung: Ansprüche aus Vorfällen im Jahr 2023 verjähren in der Regel mit Ablauf des 31.12.2026.

Bank verweigert die Erstattung? Wir setzen Ihren Anspruch durch.

Rechtsanwalt Rolf Siburg prüft Ihren Fall auf Grundlage des EuGH-Urteils und meldet sich mit einer kostenfreien Ersteinschätzung – bundesweit.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Zitate nach der vorläufigen Fassung des Urteils auf EUR-Lex (abgerufen am 26.10.2026). Stand: 26. Oktober 2026.

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