- Nach dem EuGH-Urteil muss Ihre Bank Geld nach einem Betrug zuerst zurückzahlen.
- Manche Banken lehnen trotzdem ab – mit neuen Begründungen.
- Hier lesen Sie, welche das sind und was Sie antworten können.
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Seit dem 15. Oktober 2026 ist klar: Haben Betrüger Geld von Ihrem Konto abgebucht, muss die Bank es Ihnen zuerst zurückzahlen – auch wenn sie meint, Sie seien zu unvorsichtig gewesen. So hat es der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Trotzdem bekommen viele Betroffene weiter Ablehnungsschreiben.
Woran liegt das? Viele Banken suchen jetzt nach neuen Wegen, das Geld nicht oder nicht dauerhaft zu erstatten. Wir zeigen Ihnen die häufigsten Ausreden – und wie Sie darauf antworten. Was das Urteil genau sagt, erklären wir im ersten Teil.
1. So haben Banken bisher abgelehnt
Viele Betroffene kennen den Ablauf: Man meldet den Betrug, bekommt einen Fragebogen – und einige Wochen später ein Schreiben mit dem Satz „Aufgrund grob fahrlässiger Verletzung Ihrer Sorgfaltspflichten ist eine Erstattung ausgeschlossen.“
Rechtlich war das bisher in Deutschland möglich, weil der Bundesgerichtshof es erlaubt hatte. Für die Kunden hieß das: Das Geld war weg, und wer es zurückwollte, musste selbst klagen – mit Kosten und Risiko. Viele haben deshalb aufgegeben oder ein schlechtes Vergleichsangebot angenommen.
Genau damit ist jetzt Schluss. Der EuGH sagt: Erst muss die Bank zahlen. Will sie das Geld zurück, muss sie beweisen, dass Sie einen schweren Fehler gemacht haben – und notfalls sie klagen.
Wichtig zu wissen: Eine offizielle Erklärung der Bankenverbände, wie sie mit dem Urteil umgehen, gibt es bislang nicht. Unsere Übersicht beruht auf Empfehlungen, die Bankenanwälte öffentlich gegeben haben, und auf den Ablehnungsschreiben, die wir aus unserer täglichen Arbeit kennen.
2. Sechs Ausreden der Banken – und Ihre Antwort
Ausrede 1: „Wir verrechnen das mit unserem Schadensersatz.“
Einige Bankenanwälte raten den Banken, weiterhin abzulehnen oder das Geld sofort mit einer eigenen Gegenforderung zu „verrechnen“. Für Sie sieht das Ergebnis aus wie vorher: Das Geld bleibt bei der Bank.
Ihre Antwort: Das widerspricht dem Sinn des Urteils. Der EuGH wollte gerade verhindern, dass Kunden ohne ihr Geld dastehen und selbst klagen müssen. Die Bank darf ihre Forderung nach dem Urteil erst später und auf dem dafür vorgesehenen Weg geltend machen. Widersprechen Sie einer Verrechnung schriftlich und setzen Sie der Bank eine Frist. Endgültig wird das voraussichtlich der Bundesgerichtshof klären.
Ausrede 2: „Sie haben die Zahlung doch selbst freigegeben.“
Das Urteil gilt nur für Zahlungen, die Sie nicht selbst veranlasst haben. Deshalb behaupten Banken jetzt häufiger, Sie hätten die Überweisung ja per Push-TAN oder in der App bestätigt.
Ihre Antwort: Ein Klick in der App ist nicht automatisch Ihre Zustimmung zu einer Überweisung. Entscheidend ist, ob Sie wussten, dass Sie gerade Geld an einen Fremden schicken. Wer glaubt, eine „Sicherheitsprüfung“ zu bestätigen oder ein neues Handy freizuschalten, hat keiner Zahlung zugestimmt. Im EuGH-Fall hatte der Betrüger die Überweisung sogar mit dem SMS-Code der Kundin bestätigt – trotzdem galt sie als nicht von ihr veranlasst. Machen Sie Screenshots aus der App und verlangen Sie von der Bank die Protokolle der Freigabe.
Ausrede 3: „Es besteht ein Betrugsverdacht.“
Es gibt nur eine Ausnahme, in der die Bank nicht sofort zahlen muss: wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass Sie selbst betrügen, und das schriftlich der Aufsichtsbehörde meldet.
Ihre Antwort: Wer auf eine gefälschte Bankseite hereingefallen ist, ist Opfer, nicht Täter. Fragen Sie schriftlich nach, ob die Bank tatsächlich eine Meldung an die Behörde gemacht hat und womit sie den Verdacht begründet. Bestätigt sich der Verdacht nicht, muss die Bank sofort zahlen.
Ausrede 4: „Wir haben erstattet – aber wir holen uns das Geld zurück.“
Manche Banken zahlen zwar, kündigen aber gleich an, das Geld wieder zurückzufordern. Manchmal wird die Gutschrift einfach wieder abgebucht, das Konto gesperrt oder eine Ratenzahlung angeboten.
Ihre Antwort: Die Bank darf die Erstattung nicht einfach wieder abbuchen. Sie muss erst beweisen, dass Sie besonders unvorsichtig waren. Ein Konto darf sie nicht sperren, nur um sich das Geld zu sichern. Unterschreiben Sie nichts – keine Rückzahlungsvereinbarung, keine Ratenzahlung, kein Schuldanerkenntnis –, bevor das geprüft ist.
Ausrede 5: Der ausführliche Fragebogen
Weil die Bank Ihnen jetzt einen Fehler nachweisen muss, werden ihre Fragebögen und Telefongespräche wichtiger. Ihre Antworten können später gegen Sie verwendet werden.
Ihre Antwort: Antworten Sie schriftlich, kurz und nur mit Tatsachen. Vermeiden Sie Sätze wie „Ich hätte es besser wissen müssen“. Schreiben Sie lieber, warum der Betrug für Sie echt wirkte – etwa weil die richtige Telefonnummer der Bank angezeigt wurde, die Seite genauso aussah wie immer oder der Anrufer Ihre Kontodaten kannte. Gerichte haben in solchen Fällen schon oft entschieden, dass der Kunde nicht grob fahrlässig gehandelt hat, zuletzt das Oberlandesgericht Koblenz im April 2026.
Ausrede 6: „Aus Kulanz bieten wir Ihnen 50 Prozent an.“
Teilerstattungen „aus Kulanz“ waren bisher üblich, weil Kunden ohne Geld und mit Prozessrisiko dastanden.
Ihre Antwort: Prüfen Sie ein solches Angebot genau. Nach dem Urteil ist Ihre Ausgangslage deutlich besser: Die Bank muss zuerst den vollen Betrag zahlen und trägt das Risiko, Ihnen keinen Fehler nachweisen zu können. Auch die kostenlose Schlichtungsstelle (Ombudsmann) Ihrer Bank bleibt eine gute Möglichkeit – sie stoppt außerdem die Verjährung.
Ihre Bank lehnt weiter ab oder fordert Geld zurück? Wir prüfen Ihren Fall.
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3. Auf einen Blick: Das sagt die Bank – das gilt wirklich
| Das sagt die Bank | Das gilt nach dem Urteil |
|---|---|
| „Sie waren grob fahrlässig, wir zahlen nicht.“ | Kein Grund, die Zahlung zu verweigern. Erst zahlen, dann kann die Bank streiten. |
| „Wir verrechnen mit unserem Schadensersatz.“ | Widersprechen Sie. Die Verrechnung unterläuft das Urteil. |
| „Sie haben per Push-TAN freigegeben.“ | Ein Klick in der App ist nicht automatisch Ihre Zustimmung zur Überweisung. |
| „Wir prüfen den Fall noch.“ | Die Frist läuft trotzdem: Zahlung bis zum Ende des nächsten Geschäftstags. |
| „Es besteht ein Betrugsverdacht.“ | Nur bei echtem Verdacht gegen Sie selbst und schriftlicher Meldung an die Behörde. |
| „Wir buchen die Erstattung zurück.“ | Nicht einfach so. Die Bank muss Ihnen erst einen schweren Fehler nachweisen. |
| „Wir bieten 50 Prozent aus Kulanz.“ | Kritisch prüfen – Ihre Chancen auf den vollen Betrag sind deutlich gestiegen. |
4. Was ist, wenn es vor Gericht geht?
Alle deutschen Gerichte müssen sich an das Urteil des EuGH halten. Eine Ablehnung nur mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit wird vor Gericht kaum noch Bestand haben. Bei der Frage, ob Banken verrechnen dürfen, kann es in nächster Zeit noch unterschiedliche Entscheidungen geben, bis der Bundesgerichtshof das klärt.
Läuft bei Ihnen bereits ein Verfahren gegen die Bank, sollte das Urteil sofort eingebracht werden. Und wurde Ihr Fall schon früher abgelehnt, lohnt es sich oft, die Bank jetzt noch einmal unter Hinweis auf das Urteil anzuschreiben – solange der Anspruch nicht verjährt ist.
5. Checkliste für Betroffene
- Erstattung schriftlich verlangen – mit Hinweis auf das EuGH-Urteil C-70/25 und einer Frist bis zum Ende des nächsten Geschäftstags.
- Klar sagen, dass Sie die Zahlung nicht veranlasst haben – und kurz beschreiben, wie die Betrüger vorgegangen sind.
- Einer Verrechnung widersprechen und der Bank nach Ablauf der Frist mitteilen, dass sie in Verzug ist.
- Fragebögen sorgfältig beantworten – nur Tatsachen, keine Selbstvorwürfe, am besten nach anwaltlicher Prüfung.
- Bei „Betrugsverdacht“ nachfragen, worauf die Bank ihn stützt.
- Nichts unterschreiben, was eine Rückzahlung oder einen Verzicht regelt.
- Fristen im Blick behalten – Meldung an die Bank spätestens 13 Monate nach der Abbuchung; Ansprüche aus 2023 verjähren in der Regel am 31.12.2026.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Rolf Siburg, LL.M.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit Kanzleisitz im Internationalen Handelszentrum in Berlin-Mitte.
Rolf Siburg vertritt Opfer von Phishing, Fake-Anrufen, Push-TAN-Betrug und Kartenmissbrauch gegenüber Großbanken, Direktbanken, Sparkassen, Volksbanken und Fintechs. Er kennt die Ablehnungsschreiben und Argumentationsmuster der Institute aus zahlreichen Verfahren – und weiß, wie man ihnen begegnet.
Er vertritt bundesweit – außergerichtlich, vor den Schlichtungsstellen der Bankengruppen und vor Gericht. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt die Kanzlei die Deckungsanfrage.
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Häufige Fragen: Banken und das EuGH-Urteil
Meine Bank lehnt trotz des EuGH-Urteils ab – ist das zulässig?
Eine Ablehnung, die sich allein auf grobe Fahrlässigkeit stützt, widerspricht dem Urteil vom 15.10.2026 (C-70/25). Zulässig ist eine Verweigerung nur, wenn die Zahlung autorisiert war oder die Bank einen berechtigten Betrugsverdacht gegen Sie selbst schriftlich an die zuständige Behörde gemeldet hat. Lassen Sie die Ablehnung prüfen.
Darf die Bank mit ihrem Schadensersatzanspruch aufrechnen?
Das ist die wichtigste offene Frage. Bankberater empfehlen, weiter aufzurechnen; nach unserer Auffassung unterläuft die Aufrechnung die vom EuGH verlangte Reihenfolge, weil der Kunde dann wieder selbst klagen müsste. Abschließend wird das voraussichtlich der BGH klären. Bis dahin sollten Sie der Aufrechnung ausdrücklich widersprechen.
Die Bank sagt, ich hätte die Zahlung per Push-TAN autorisiert. Was nun?
Eine Freigabe in der App ist nicht automatisch eine Autorisierung. Autorisiert ist eine Zahlung nur, wenn Sie gerade diesem Zahlungsvorgang zugestimmt haben. Wurden Sie über den Inhalt der Freigabe getäuscht, etwa durch eine angebliche Sicherheitsprüfung, spricht viel für einen nicht autorisierten Vorgang. Entscheidend ist, was Ihnen bei der Freigabe angezeigt wurde.
Die Bank hat erstattet und fordert das Geld jetzt zurück. Muss ich zahlen?
Nur wenn die Bank beweist, dass Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Zahlen Sie nicht freiwillig zurück und unterschreiben Sie kein Schuldanerkenntnis und keine Ratenvereinbarung. Will die Bank ihren Anspruch durchsetzen, muss sie ihn selbst geltend machen – notfalls vor Gericht.
Soll ich den Schadensfragebogen der Bank ausfüllen?
Sie sind zur Mitwirkung an der Aufklärung angehalten, sollten aber sorgfältig antworten. Die Antworten werden zur Prüfung grober Fahrlässigkeit verwendet. Schildern Sie Tatsachen knapp und schriftlich, ohne Wertungen wie „ich war unvorsichtig“. Am besten lassen Sie den Fragebogen vorher anwaltlich prüfen.
Lohnt sich jetzt noch der Ombudsmann?
Ja. Das Schlichtungsverfahren der Bankengruppen ist für Verbraucher kostenfrei und hemmt die Verjährung. Nach dem EuGH-Urteil hat der Kunde eine deutlich stärkere Ausgangsposition. Bei hohen Beträgen oder Eilbedürftigkeit kann eine direkte Klage sinnvoller sein.
Sollte ich ein Vergleichsangebot der Bank annehmen?
Prüfen Sie es genau. Teilerstattungen aus Kulanz wurden bislang oft angeboten, weil Kunden ohne Geld und mit Prozessrisiko dastanden. Nach dem Urteil hat sich die Verhandlungsposition verschoben: Die Bank muss zunächst voll erstatten und trägt das Risiko, ihren Ersatzanspruch nicht beweisen zu können.
Bank stellt sich trotz EuGH-Urteil quer? Wir halten dagegen.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die dargestellten Bankstrategien beruhen auf veröffentlichten Stellungnahmen und der Fachdiskussion bis zum Stand des Beitrags; sie betreffen kein bestimmtes Institut. Stand: 26. Oktober 2026.


